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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_6/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014 erhoben hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2014 sein Revisionsgesuch vom 17. Februar 2014 zurückgezogen hat; 
dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 1F_6/2014 wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli