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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1063/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.  
 
Gegenstand 
Vollstreckungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 26. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Nachdem das Elektrizitätswerk B.________ (Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mitgeteilt hat, dass A.________ die in seiner Liegenschaft am U.________-Weg in der Stadt B.________ festgestellten Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen trotz mehrfacher Mahnung nicht behoben habe, verpflichtete das ESTI A.________ schliesslich mit Verfügung vom 13. Mai 2009 dazu, die Mängel zu beseitigen und dem Elektrizitätswerk B.________ entweder die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Diese Verfügung erwuchs zufolge nicht rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft (vgl. Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010). 
Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 drohte das ESTI A.________ unter Hinweis auf die Verfügung vom 13. Mai 2009 die Ersatzvornahme an und am 22. November 2012 forderte es A.________ erneut zur Mängelbehebung bis spätestens am 3. Januar 2013 auf. 
Am 5. März 2013 erliess das ESTI schliesslich die zuvor angedrohte, kostenpflichtige Vollstreckungsverfügung, gemäss welcher sämtliche im Kontrollbericht ausgewiesenen Mängel nun auf Kosten von A.________ behoben würden. 
 
B.  
 
 Gegen diese Vollstreckungsverfügung beschwerte sich A.________ beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2013 teilweise gut, da aufgrund von neu beigebrachten Unterlagen von A.________ feststehe, dass ein Teil der beanstandeten Mängel behoben worden seien. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 13. November 2013 führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter seien seine bei der Vorinstanz gestellten Anträge direkt gutzuheissen. Subeventualiter sei die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung zu erhöhen und die ihm vom Bundesverwaltungsgericht und vom ESTI auferlegten Verfahrenskosten herabzusetzen. 
Das Bundesverwaltungsgericht, das ESTI sowie das Bundesamt für Energie (BFE) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Aus-schlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
1.2. Eine Verfügung, mit der ein rechtskräftiger Entscheid vollzogen oder ohne sachliche Überprüfung bestätigt wird, kann grundsätzlich nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht allenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412; Urteile 2C_1/2012 vom 18. September 2012 E. 4.3; 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E. 3). Der Beschwerdeführer kann demnach bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder die Sachverfügung sei mangelhaft eröffnet worden.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.4. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft in der Stadt B.________ basieren auf dem Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008, welcher insgesamt 21 Positionen umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, die vom Beschwerdeführer nun beigebrachten Sicherheitsnachweise vom 20. Dezember 2011 betreffend die Zählerkreise "Allgemein" und "Wohnung" (Beschwerdebeilagen 2 und 4 im vorinstanzlichen Verfahren) würden den Nachweis dafür erbringen, dass die Mängelpositionen 1 bis 10, 13, sowie 17 bis 21 des genannten Zustandsberichts behoben worden seien (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Betreffend die übrigen Mängelpositionen läge dagegen noch immer kein gültiger Sicherheitsnachweis vor.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber ebenfalls unter Hinweis auf den Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 geltend, die von ihm eingereichten Sicherheitsnachweise vom 20. Dezember 2011 bezögen sich auch auf die übrigen Mängel, da sämtliche Positionen entweder den Zählerkreis "Allgemein" (1 bis 16) oder den Zählerkreis "Wohnung" (17 bis 21) betreffen würden. Demzufolge sei die Vollstreckungsverfügung des ESTI gegenstandslos.  
 
2.3. Dem Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 lässt sich indes nicht zweifelsfrei entnehmen, welche der protokollierten Mängel welchem Zählerkreis zuzuordnen sind. Zwar beginnt die Auflistung der Mängel mit dem Haupttitel "Zählerkreis Allgemein" und dem Untertitel "EG", sodass wohl jedenfalls die unmittelbar daraufhin genannten Mängel 1 bis 7 dem Zählerkreis "Allgemein" zugerechnet werden können. Anschliessend verzichtet der Zustandsbericht jedoch auf die ausdrückliche Benennung weiterer Zählerkreise, womit ungesichert bleibt, ob die nachfolgenden Titel jeweils neue Haupttitel (und somit eigene Zählerkreise) darstellen, oder ob es sich dabei um blosse Untertitel handelt und die entsprechenden Positionen mithin ebenfalls dem Zählerkreis "Allgemein" zuzuordnen sind. Dies betrifft jedenfalls die Titel "Heizungsraum" (Mängelpositionen 8 bis 10), "Aussen" (Mängelpositionen 11 bis 13), "Hinterer Hauseingang" (Mängelpositionen 14 und 15) sowie "3. OG" (Mängelposition 16). Die nachfolgenden Positionen 17 bis 21 figurieren unter dem Titel "Wohnungen", wobei diesbezüglich trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung unbestritten ist, dass hierfür ein eigener Zählerkreis (und auch ein entsprechender Sicherheitsnachweis) besteht.  
 
2.4. Die Feststellungen der Vorinstanz stützen sich im Wesentlichen auf die Vernehmlassung des ESTI vom 1. Juli 2013 und mithin auf die Ausführungen der zuständigen Fachbehörde. Diesen Ausführungen kommt ein erhebliches Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund vermag der bezüglich der verschiedenen Zählerkreise nicht eindeutige Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu belegen (vgl. E.1.4 hiervor); der Beschwerdeführer dringt daher mit der von ihm erhobenen Rüge nicht durch.  
 
3.  
 
3.1. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend die Zuständigkeit der Netzbetreiberin sowie deren Mitarbeiter zur Durchführung der periodischen Kontrolle:  
Gemäss Art. 44 Abs. 8 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27; in Kraft seit dem 1. Januar 2002) dürfen Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle während längstens sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wahrnehmen, ohne den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 3 zu entsprechen. 
Nach der letztgenannten Norm dürfen Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie (lit. a) hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden, oder (lit. b) nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb die vom Elektrizitätswerk B.________ im Jahr 2008 selbst durchgeführte periodische Kontrolle nicht rechtens gewesen sei, was die Nichtigkeit des Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 und der Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 zur Folge habe. Gleiches ergebe sich auch daraus, dass der betreffende Mitarbeiter des Elektrizitätswerk B.________ nicht über die notwendige Kontrollbewilligung (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 NIV) verfügt habe. 
 
3.2. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es sich beim Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 gar nicht um eine Verfügung im engeren Sinn gehandelt habe, sodass diesbezüglich a priori keine Nichtigkeit vorliegen könne (E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids). Betreffend die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 zeigte die Vorinstanz sodann auf, dass aufgrund der einschlägigen intertemporalen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 6 NIV) noch die altrechtlichen Normen der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) auf die im Streit liegende periodische Kontrolle in der Liegenschaft des Beschwerdeführers anwendbar gewesen seien, da diese Kontrolle bereits unter der Herrschaft des alten Rechts fällig geworden sei. Anders als die heute geltende Niederspannungs-Installationsverordnung setzten die früheren Bestimmungen keine besondere Kontrollbewilligung voraus und es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Netzbetreiberin oder der betreffende Mitarbeiter die fachlichen Voraussetzungen für die Kontrolle nicht erfüllt hätten.  
 
3.3. Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Er beschränkt sich vielmehr auf die blosse Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung. Von einer Nichtigkeit der Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 kann bei dieser Sachlage keine Rede sein; eine Nichtigkeit des Zustandsberichts der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 fällt mangels Verfügungscharakters des selbigen von vornherein ausser Betracht.  
 
4.  
 
4.1. Abschliessend beanstandet der Beschwerdeführer auch die vom ESTI festgesetzte Gebühr der Vollstreckungsverfügung vom 5. März 2013 in Höhe von Fr. 700.--. Er macht geltend, dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des grössten Teils der ursprünglich festgestellten Mängel aufgehoben worden sei, weshalb die ursprünglich festgesetzte Gebühr entweder stark herabzusetzen sei oder überhaupt entfallen müsse.  
Mit der gleichen Argumentation rügt der Beschwerdeführer die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte dem Beschwerdeführer zufolge seines teilweisen Obsiegens nur die Hälfte der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.--, d.h. lediglich Fr. 1'000.--, auferlegt. Zudem sprach es ihm ebenfalls aufgrund des partiellen Prozesserfolgs eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu. Der Beschwerdeführer erachtet die ihm auferlegten Kosten indes als zu hoch und die ihm zugesprochene Entschädigung als zu tief. 
 
4.2. Die Rügen sind unbegründet:  
Das ESTI war befugt, für die von ihm erlassene Vollstreckungsverfügung eine nach Aufwand zu bemessende Gebühr bis zu Fr. 1'500.-- zu erheben (Art. 41 NIV und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24; bis zum 30. November 2013 gültig gewesene Fassung]). Angesichts des dokumentierten Aufwands, der vom ESTI in der vorliegenden Angelegenheit betrieben werden musste (Korrespondenz, Mahnungen und Androhung der Vollstreckung), erscheint die Festlegung der Gebühr auf Fr. 700.-- jedenfalls nicht als Überschreitung oder gar als Missbrauch des hierbei bestehenden Ermessens der Verwaltungsbehörde (vgl. E. 1.3 hiervor). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz vermag daran nichts zu ändern, zumal der entstandene Aufwand des ESTI nicht wesentlich kleiner gewesen wäre, wenn sich die Vollstreckungsverfügung von Anfang an nur auf die anschliessend durch die Rechtsmittelinstanz bestätigten Mängel bezogen hätte. 
Gleiches gilt im Wesentlichen für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts: Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur das Vorhandensein der verschiedenen Mängelpositionen in Abrede, sondern er erhob dort unbegründeterweise auch diverse Rügen formeller Natur, namentlich bezüglich der Zuständigkeit der Netzbetreiberin für die Kontrolltätigkeit. Insofern kann keine Rede davon sein, dass er vor Bundesverwaltungsgericht "zu über 85 %" obsiegt hätte, wie er dies vorliegend unter Hinweis auf die einzelnen Mängelpositionen bzw. die teilweise nachgewiesene Behebung derselben behauptet. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Gerichtskosten auferlegte, trug es dem Prozessergebnis demnach sachgerecht Rechnung. Auch die Zusprechung einer entsprechend reduzierten Parteientschädigung aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens ist bundesrechtskonform. Da bei der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht wurde, durfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Höhe der konkreten Entschädigung aufgrund der Akten festsetzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 
 
5.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler