Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_255/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2014 mit Rechtsschrift vom 28. April 2014 beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2014 aufgefordert wurde, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen; 
dass die Zahlungsfrist auf Gesuch der Beschwerdeführerin zuerst bis zum 20. Mai 2014 und danach bis zum 23. Mai 2014 erstreckt wurde; 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2014 mitteilte, er habe soeben erfahren, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, und um Abschreibung des Verfahrens bat; 
dass das Schreiben sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen ist, weshalb keine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt werden muss; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin