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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_37/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Frick, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 4. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014 seine Beschwerde vom 8. Mai 2014 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer