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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_449/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigungen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Pfändungsankündigungen abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwog, zwar habe der Pfändungsvollzug bereits am 13. Februar 2015 und damit vor der rechtsgültigen Zustellung der Pfändungsankündigungen (letzter Tag der postalischen Abholfrist: 16. Februar 2015) stattgefunden, indessen habe die Beschwerdeführerin unstreitig persönlich an der Pfändung teilgenommen und ihre Rechte anlässlich der Pfändung geltend machen können, weshalb der Mangel geheilt sei und die Pfändung als rechtsgültig vollzogen gelte, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5. Mai 2015eingeht, indem sie (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) einen angeblichen "Grundlagenirrtum" durch Pfändung des "falschen Pfandes" behauptet, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann