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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_387/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Verfügung vom 22. Januar 2017 wurde A.________ in die Psychiatrische Klinik U.________ eingewiesen. 
Hiergegen erhob A.________ anwaltlich vertreten eine Beschwerde. Anlässlich der Anhörung durch die KESB Weinfelden am 7. Februar 2017 zog sie in Anwesenheit ihres Anwaltes die Beschwerde zurück, worauf die KESB das Verfahren am 9. Februar 2017 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb. 
Dagegen erhob A.________ am 14. und am 27. Februar 2017 Beschwerde. Nachdem A.________ am 23. März 2017 aus der Klinik entlassen worden war, schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 12. April 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 
Mit als "Beschwerde + Anzeige + Bitte um Schadenersatz" betitelter Fax-Eingabe vom 19. Mai 2017 an das Bundesgericht zeigte A.________ den Kanton Thurgau an wegen aller Eingriffe seit ihrer Geburt und der im Zusammenhang mit ihren Kindern erlittenen Qualen sowie wegen den Entscheiden aller Gemeinden im Thurgau. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Fax-Eingaben genügen den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, zumal sie keine Originalunterschrift enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil die Eingabe ohnehin offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet und deshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist: Soweit sich die Eingabe - deren Inhalt sich nicht stringent eruieren lässt - auf den obergerichtlichen Entscheid beziehen sollte, so wäre die Beschwerdeführerin durch diesen nicht beschwert und deshalb auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Sinngemäss scheint es aber um eine Strafanzeige und eine finanzielle Wiedergutmachung für Eingriffe in das Familienleben ihrer Eltern, für lebenslang erlittene Unbill und für Qualen als Mutter zu gehen. Gegenstand der Beschwerde kann aber nur bilden, was Inhalt des angefochtenen Entscheides war (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Fax-Eingabe vom 19. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli