Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_457/2021
Urteil vom 2. Juni 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Wetziko n.
Gegenstand
Aberkennung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. April 2021 (PP210022-O/U).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 17. März 2021 Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Hinwil betreffend Steuerforderung. Das Bezirksgericht trat am 19. März 2021 auf die Klage nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2021 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift unverständlich sei. Dagegen reichte A.________ am 27. Mai 2021 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein; dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2.
Der angefochtene Beschluss betrifft formell eine Aberkennungsklage. Materiell geht es um die Begründetheit einer Steuerforderung und damit um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
3.
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind völlig unverständlich und weisen keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Beschluss auf. Die Beschwerde genügt der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) damit offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger