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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_418/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Aba Neeman, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 29. Juni 2021 (UH200410). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III der Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs. Sie wirft ihm vor, als Vermögensverwalter Geld von Kunden in seinem eigenen Interesse verwendet zu haben. 
Am 7. Dezember 2020 sperrte die Staatsanwaltschaft das Konto von A.________, der früheren Ehefrau des Beschuldigten, bei der UBS Switzerland AG. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 29. Juni 2021 ab. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts und die Kontosperre aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Beschuldigte hat sich vernehmen lassen. Er schliesst sich in der Sache dem Antrag von A.________ an. Diese hat weitere Bemerkungen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig.  
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.2. Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit veruntreutem Geld unter anderem eine Eigentumswohnung in Herrliberg erworben zu haben. Am 20. September 2011 übertrug er die Wohnung der Beschwerdeführerin zu Alleineigentum. Am 15. Juli 2020 verkaufte die Beschwerdeführerin die Wohnung. Der auf ihrem gesperrten Bankkonto liegende Betrag von Fr. 1'932'310.84 stammt, mit Ausnahme von ca. Fr. 100.--, aus diesem Verkauf.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kontosperre verletze Art. 263 StPO und Art. 70 Abs. 2 StGB. Sie habe die Wohnung vom Beschuldigten gutgläubig zu Eigentum erworben und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Die Einziehung des beschlagnahmten Betrags sei daher ausgeschlossen. Diese stellte für sie zudem eine unverhältnismässige Härte dar und sei auch deshalb unzulässig. Die Kontosperre müsse daher aufgehoben werden. 
 
3.2. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2).  
Nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. 
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. 
Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. 
Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs - nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Wie sich aus den Akten ergibt, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, grosse Geldbeträge von Kunden in seinem eigenen Interesse verwendet zu haben. So habe er unter anderem am 23. September 2009 für 1,5 Millionen Euro eine Yacht gekauft, welche er im Jahr 2015 wieder veräussert habe. Der dabei erzielte Erlös sei nicht mehr vorhanden. Überdies habe er am 14. Dezember 2011 für rund 4 Millionen US-Dollar Aktien gekauft, die inzwischen wertlos seien.  
Es besteht demnach die Möglichkeit, dass das Sachgericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf Ersatzforderungen in Höhe von mehreren Millionen Franken erkennen wird, und zwar auch gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Übertragung der Eigentumswohnung an sie gutgläubig war und ob sie eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte. Nur wenn das offensichtlich zu bejahen ist, muss die Kontosperre aufgehoben werden. 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, derzeit lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin für die Übertragung der Eigentumswohnung eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Diese Auffassung ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und damit nicht willkürlich. Der Ansicht der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen. Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 24. Juni 2020 - was die Beschwerdeführerin übergeht - aus, diese habe für die Übertragung der Eigentumswohnung keine Gegenleistung erbracht; er habe die Wohnung einfach an die Beschwerdeführerin übertragen, was man eine Schenkung nennen könne. Es ist nicht erkennbar, welchen Grund der Beschuldigte hätte haben können, insoweit die Unwahrheit zu sagen. Seiner Aussage kommt erhebliches Gewicht zu. Insbesondere als langjähriger berufsmässiger Vermögensverwalter dürfte er wissen, ob er die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin unentgeltlich übertragen hat oder nicht. Schon mit Blick darauf ist zumindest zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte. Die Verwendung des auf dem gesperrten Bankkonto liegenden Betrags für die Durchsetzung einer Ersatzforderung scheidet daher nicht offensichtlich aus. 
Im Übrigen hätte auch kaum angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei der Übertragung der Eigentumswohnung an sie offensichtlich gutgläubig war. Sie ist Bankerin, war mit dem Beschuldigten verheiratet und lebte lange mit ihm zusammen. Unter diesen Umständen kann nicht klar ausgeschlossen werden, dass sie von seiner strafbaren Tätigkeit etwas mitbekommen hat (vgl. ebenso Urteile 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.6.3 und 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.4.3); dies umso weniger, als die Eheleute einen aufwändigen Lebensstil pflegten und wohl Zweifel darüber angebracht gewesen wären, ob der lange bei einer Bank angestellte Beschuldigte diesen mit seinem legalen Erwerbseinkommen finanzieren konnte. 
Die Beschwerdeführerin bringt sodann substanziiert nichts vor, was den Schluss erlauben könnte, dass die Verwendung des gesperrten Betrags für die Durchsetzung einer Ersatzforderung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sie ist Bankerin im erwerbsfähigen Alter und es ist nicht erkennbar, weshalb sie bei einem Verlust des gesperrten Betrags in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollte. Sie macht denn auch keine Mittellosigkeit geltend. Vielmehr hat sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und den vom Bundesgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt. 
Ist demnach die Verwendung des gesperrten Betrags für die Durchsetzung einer Ersatzforderung nicht offensichtlich ausgeschlossen, verletzt die Beschlagnahme insoweit kein Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschlagnahme sei nicht mehr verhältnismässig, da sich die Strafuntersuchung übermässig lange hinziehe ("semble s'éterniser"). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) verletze. Das ist auch nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung am 3. Juni 2020. Diese dauert somit bisher knapp 2 Jahre. Da es sich um einen aufwändigen Wirtschaftsstraffall handelt, kann diese Dauer nicht als unverhältnismässig lange angesehen werden. Dass die Strafuntersuchung unerklärliche zeitliche Lücken aufweise, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Kontosperre verfügte die Staatsanwaltschaft sodann am 7. Dezember 2020. Die Sperre besteht somit seit knapp 1 ½ Jahren. Das ist keine übermässig lange Zeitdauer. Die Beschlagnahme ist der Beschwerdeführerin umso eher zumutbar, als sie nicht substanziiert geltend gemacht, auf den gesperrten Betrag zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts angewiesen zu sein. 
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Einziehung stehe die Verjährung entgegen, weshalb die Beschlagnahme unzulässig sei.  
 
5.2. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht auf Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Diese Bestimmung gilt auch bei einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB (BGE 141 IV 305 E. 1.4 mit Hinweis).  
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vor. Für diese droht das Gesetz Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren an. Dies gilt ebenso für Betrug nach Art. 146 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Die Strafverfolgung verjährt damit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren. 
Wie erwähnt (oben E. 3.3), legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter anderem Taten zur Last, die er am 23. September 2009 und 14. Dezember 2011 begangen haben soll. Zumindest insoweit ist die Verjährung noch nicht eingetreten und damit eine Ersatzforderung weiterhin möglich. 
Die Beschwerde ist somit auch insoweit unbegründet. 
 
6.  
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri