Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_416/2022
Urteil vom 2. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
in Sachen
B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 (VWBES.2021.395).
Sachverhalt:
B.________ ist Staatsangehörige von Südafrika und der Schweiz. Nach dem Tod ihres Lebenspartners kehrte sie in die Schweiz zurück. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung und des in Auftrag gegebenen Abklärungsberichtes errichtete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 7. September 2021 für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; zudem wurde ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ein Konto bei der Bank C.________ entzogen, auf welchem ihr Erbanteil aus dem Nachlass des Lebenspartners liegt.
Eine hiergegen von B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2022 ab.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 wendet sich A.________, der im Rubrum des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist und welchem das Urteil auch nicht eröffnet worden ist, unter der Angabe, zu einer früheren Zeit der Lebenspartner von B.________ gewesen zu sein, an das Bundesgericht mit dem Anliegen, als deren Vertrauensperson stelle er den Antrag, die Kontensperrung sei aufzuheben, damit die gemeinsamen Ziele von B.________ und dem verstorbenen Lebenspartner in Erfüllung gehen könnten, wobei er bereit wäre, als Beirat verantwortlich teilzunehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer möchte gewissermassen als nahestehende Person im Sinn Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erheben. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist indes nur beschwerdelegitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) oder wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend trifft weder das eine noch das andere zu. Vielmehr will der Beschwerdeführer offensichtlich Interessen von B.________ wahrnehmen; dazu ist er jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht legitimiert. Insbesondere könnte er auch nicht als deren Vertreter fungieren, weil dies Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2.
Auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch inhaltlich nicht eingetreten werden: Der Beschwerdeführer bestreitet den im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellten Schwächezustand von B.________ nicht, sondern bestätigt diesen mit seinen Ausführungen vielmehr. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), und die Beschwerde bleibt insofern unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli