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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_77/2022  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Feststellung neuen Vermögens), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (BR.2022.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 18. März 2022 wies das Bezirksgericht Frauenfeld das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn, ab. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.-- an, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer nahm diese Verfügung am 23. Mai 2022 in Empfang. 
 
Am 23. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer "gegen das Vorgehen" beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen verlangt er, zuerst (d.h. offenbar vor der Vorschusszahlung) solle die Richtigkeit der bestrittenen Forderung überprüft werden. Soweit er zudem auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg