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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1134/2021, 6B_1157/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1134/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_1157/2021 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_1134/2021 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Genugtuung, Zivilklagen; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, etc., 
 
6B_1157/2021 
Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung; 
willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. April 2021 
(SK 20 168 + 169 + 173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ wird vorgeworfen, am Abend des 10./11. Juli 2015 ihren damaligen (Ex-) Freund A.________ telefonisch aufgefordert zu haben, C.________ zu töten. In der Folge soll sich A.________ mit der Absicht, C.________ zu töten, zum Club D.________ in U.________ begeben und dort bzw. vor der Bar E.________ im Rahmen eines Handgemenges u.a. mit C.________ mit einem Messer mindestens zwei Stichbewegungen gegen dessen Bauchbereich ausgeführt haben, wobei C.________ eine Schnittverletzung an der Hand und eine Stichverletzung am Oberschenkel erlitten habe. Daraufhin soll C.________ seinerseits A.________ mehrmals gegen den Körper und Kopf geschlagen haben, wodurch dieser mehrere Verletzungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten erlitten habe. 
 
B.  
Das Regionalgericht Jura-Seeland sprach mit Urteil vom 31. Oktober 2019 A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und B.________ der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. C.________ wurde vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Die Zivilklage von A.________ gegen C.________ wurde abgewiesen. Die Zivilklagen von C.________ gegen A.________ und B.________ wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 
 
C.  
Nach Berufung je von A.________ und B.________ sowie Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen die Berufung von B.________ sprach das Obergericht des Kantons Bern am 8. April 2021 A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und B.________ der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und B.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Freispruch von C.________, die Abweisung der Zivilklage von A.________ gegen C.________ sowie die grundsätzliche Gutheissung der Zivilklagen von C.________ gegen A.________ und B.________ wurden bestätigt. 
 
D.  
A.________ und B.________ gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. A.________ beantragt, er sei freizusprechen und unverzüglich aus der Haft zu entlassen; für die bisher erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb [Jahren] zu verurteilen. Weiter sei C.________ der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären und angemessen zu verurteilen; dessen Zivilklage sei abzuweisen und er sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. B.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen; subeventualiter sei sie wegen Anstiftung zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Beschwerdeführerin 2 rügt zudem eine Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz räume verschiedene Tatvarianten ein, wenn sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin 2 habe ihn dazu aufgefordert, den Beschwerdegegner 2 zu schlagen, zu töten bzw. auszuschalten, wobei sie in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo dann doch die für den Beschwerdeführer 1 ungünstigste Variante gewählt habe, wonach er zu einer Tötung angestiftet worden sei. Im Endeffekt stelle die Vorinstanz, was die Vorgeschichte angehe, alleine auf die Aussagen des beeinflussten und widersprüchlichen Zeugen F.________ ab, während sie die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichne sowie den Aussagen der Zeugin G.________ keine Beachtung schenke. Sodann würden die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die zwei angeblichen Stichbewegungen dem Überwachungsvideo widersprechen. Auch seien die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der weiteren Beteiligten widersprüchlich. Der Beschwerdeführer 1 habe zu keinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, den Beschwerdegegner 2 zu töten. Dessen Verletzungen seien entstanden, als mehrere Leute versucht hätten, dem Beschwerdeführer 1 das Messer abzunehmen und er selber keine Handlung ausgeführt habe. Was schliesslich das Verhalten des Beschwerdegegners 2 betreffe, gehe entgegen der Vorinstanz aus dem Überwachungsvideo hervor, dass kein unmittelbarer Angriff des Beschwerdeführers 1 auf den Beschwerdegegner 2 bestanden habe (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
2.1.2. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage, mit welchen Worten und zu was sie den Beschwerdeführer 1 aufgefordert haben soll, entspreche nicht den tatsächlichen Aussagen des Zeugen F.________. Dieser habe in der ersten polizeilichen Einvernahme wortwörtlich gesagt, der Beschwerdeführer 1 sei von ihr aufgefordert worden, den Beschwerdegegner 2 zu "schlagen". In den folgenden Einvernahmen habe er dann gesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe den Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Beschwerdegegner 2 "töten" zu gehen. Unabhängig von allfälligen sprachlichen Problemen in der ersten Einvernahme zeige sich eine geradezu mustergültige Aggravation von Vorwürfen. Die Vorinstanz hätte vielmehr zum Schluss kommen müssen, dass der allenfalls feststellbare Wortlaut, mit dem die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1 aufgefordert habe, zum Beschwerdegegner 2 zu gehen, die Aufforderung "Geh ihn schlagen!" gewesen sei. Darüber hinaus würden ohnehin Anzeichen dafür bestehen, dass der Zeuge F.________ bereit sei, die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht zu belasten. Entgegen der Vorinstanz belaste er beide Beschwerdeführer massiv, während er den Beschwerdegegner 2 auffällig in Schutz nehme. Schliesslich habe die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführerin 2, wonach ein auf Kurdisch spezialisierter Sprachwissenschaftler zu beauftragen sei, auszuführen, was "schlagen" und "töten" auf Kurdisch heisse, und ob dasselbe Wort mehrere Bedeutungen haben könne, mit unmassgeblichen Gründen abgelehnt, wobei der konkrete Wortlaut der Anstiftungshandlung vorliegend relevant sei. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Vorinstanz interpretiere das Überwachungsvideo falsch. So seien die versuchten Stiche gegen den Bauch des Beschwerdegegners 2 darauf überhaupt nicht zu sehen; auch sei keine Szene zu erkennen, wo diese passiert sein könnten. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer 1 Stichbewegungen gegen den Bauch des Beschwerdegegners 2 ausgeführt haben soll, würden allein auf Angaben des Zeugen F.________ und des Beschwerdegegners 2 beruhen, welche jedoch nicht zum Geschehen, welches auf dem Überwachungsvideo zu sehen sei, passen würden, sondern vielmehr gegen eine wahrheitsgemässe Aussage sprechen würden. Währenddessen habe keine der sonst beteiligten Personen etwas zu den angeblichen Stichbewegungen aussagen können, obwohl sie sogar unmittelbar aktiv in das Geschehen involviert gewesen seien (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.2. Unbestritten ist, dass zunächst die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegner 2, welche in den Jahren 2008/2009 eine freundschaftliche Beziehung gepflegt hatten, ein Telefongespräch führten, das in gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen endete. Daraufhin kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2, welche ihrerseits ab dem Jahr 2009 für ungefähr sechs Jahre (d.h. auch noch zum Tatzeitpunkt) ein Liebespaar waren. In der Folge kündigte der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 2 in aufgebrachter Stimmung und in Anwesenheit von F.________ an, dass er zu ihm vor den Club D.________ in U.________ kommen werde. Er behändigte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm und versteckte dieses in seinem Jackenärmel. Vor dem Club D.________ bzw. der schräg gegenüberliegenden Bar E.________ kam es dann, erneut in Anwesenheit u.a. von F.________, zu einer tätlichen Auseinandersetzung insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2, aus der beide die in der Anklageschrift teilweise umschriebenen Verletzungen davontrugen, wobei der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 1 mit der Hand ins Gesicht schlug. Schliesslich liess der Beschwerdeführer 1 das Messer vor der Bar E.________ zu Boden fallen; bis zum Eintreffen der Polizei konnte er sodann festgehalten werden.  
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen habe die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1 im ersten, grossmehrheitlich auf Kurdisch geführten Telefonat provoziert, etwas gegen den Beschwerdegegner 2 zu machen, dieser habe sie beleidigt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegner 2 angerufen und diesem mitgeteilt, er werde nun zu ihm kommen. F.________ sei es zunächst gelungen, den aufgebrachten Beschwerdeführer 1 etwas zu beruhigen. Später habe die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1 erneut angerufen und auf Kurdisch damit provoziert, dass er sich vor dem Beschwerdegegner 2 fürchte und "nicht Mann genug" sei, diesen aufzusuchen. Gleichzeitig habe sie den Beschwerdeführer 1 mehrmals mit emotionaler, lauter Stimme dazu aufgefordert, den Beschwerdegegner 2 zu erledigen bzw. zu schlagen bzw. zu töten bzw. auszuschalten. Aufgrund dieses (zweiten) Telefonats sei der Beschwerdeführer 1 derart wütend geworden, dass er zu F.________ gesagt habe, er gehe den Beschwerdegegner 2 jetzt töten. In der Folge habe sich vor dem Club D.________ Folgendes zugetragen: Nachdem der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 2 - in Anwesenheit von F.________ und H.________ (einem Arbeitskollegen des Beschwerdegegners 2) - mit der linken Hand etwas auf seinem Handydisplay gezeigt und gesagt habe, er habe keine Angst vor ihm, er habe ein Messer dabei und werde ihn damit schneiden bzw. töten, habe er versucht, das Küchenmesser aus seinem rechten Jackenärmel zu ziehen. Daraufhin habe der Beschwerdegegner 2 versucht, den Beschwerdeführer 1 mit seiner linken Hand am rechtem Arm zu greifen bzw. am Arm festzuhalten, was ihm nicht gelungen sei, weil die Jacke des Beschwerdeführers 1 "rutschig" gewesen sei. Dieser habe sich entwinden können und sei ungefähr fünf bis zehn Meter in Richtung Bar E.________ davongerannt, wobei er auf dem Weg dorthin das Messer aus seinem Jackenärmel hervorgeholt habe. Vor der Bar E.________ habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 eingeholt, wo es dann zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen sei, wobei F.________ und H.________ kurz darauf ebenfalls ins Geschehen eingegriffen hätten. Bei der folgenden schnellen, gewalttätigen und dynamischen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer 1 mehrere Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Beschwerdegegners 2 ausgeführt, wobei dieser jedoch habe ausweichen bzw. abwehren können und daher nicht am Bauch, sondern am linken Oberschenkel und an der linken Hand verletzt worden sei. Wohl unmittelbar nachdem er mit dem Messer angegriffen worden sei, habe der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 1 Schläge gegen dessen Körper und mindestens einen, eher harten Faustschlag gegen dessen Kopf verpasst, wodurch dieser Hautabschürfungen und -unterblutungen am Kopf erlitten habe. Erst nachdem der Beschwerdegegner 2, F.________ und H.________ versuchten hätten, den Beschwerdeführer 1 festzuhalten und gegen diesen weitere Schläge ausgeteilt worden seien, sei es schliesslich H.________ gelungen, das mittlerweile am Boden liegende Messer zu behändigen (angefochtener Entscheid S. 18 ff., insb. S. 56 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_636/2020 und 637/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit ihren Ausführungen vermögen sie, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen.  
 
2.3.3.1. Soweit beide Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte gestützt auf die Aussagen des Zeugen F.________ zum Schluss kommen müssen, die Beschwerdeführerin 2 habe den Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Beschwerdegegner 2 "schlagen" zu gehen und nicht zu "töten", ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Zunächst legt die Vorinstanz einlässlich dar, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 entgegen deren Aussagen sowie der Aussage der Zeugin G.________ am Telefon nicht Berndeutsch, sondern zumindest grossmehrheitlich kurdisch gesprochen haben (Entscheid S. 28 ff.). Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Dasselbe gilt für ihre Vorbringen hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der ebenfalls kurdischsprachige F.________ die Aufforderungen der Beschwerdeführerin 2, welche diese in aufgebrachtem und lautem Ton am Telefon gegenüber dem Beschwerdeführer 1 gemacht hatte, verstehen konnte (Entscheid S. 39 f.). Was den genauen Wortlaut dieser Aufforderungen betrifft, so hält die Vorinstanz weiter fest, dass F.________ in seiner ersten, polizeilichen Einvernahme, welche ohne Übersetzung stattgefunden hatte, aussagte, die Beschwerdeführerin 2 habe den Beschwerdeführer 1 aufgefordert, den Beschwerdegegner 2 zu "schlagen". In den folgenden Einvernahmen sagte er fortwährend und jeweils mit Übersetzung aus, die Beschwerdeführerin 2 habe gesagt, "geh ihn schlagen!" bzw. "töte ihn!", wobei Ersteres auf Kurdisch auch "töten" bedeute und auf Deutsch als "geh ihn ausschalten" bezeichnet werden könne. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Ergebnis kommt, die Beschwerdeführerin 2 forderte den Beschwerdeführer 1 auf, den Beschwerdegegner 2 zu töten bzw. zu erledigen (Entscheid S. 36. ff.). Die Aussage von F.________ vor der Staatsanwaltschaft, wonach man für den (kurdischen) Ausdruck "geh ihn schlagen" auf Deutsch "geh in ausschalten" sagen könnte, wurde durcheinen kurdischen Übersetzer, welcher eingangs der Einvernahme auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden war, so wiedergegeben (vgl. kantonale Akten pag. 259 ff., insb. 270). Diese Übersetzung wird immerhin vom - die fraglichen Telefonate mit der Beschwerdeführerin 2 in kurdischer Sprache führenden und wie diese und F.________ aus demselben Kulturkreis stammenden - Beschwerdeführer 1 nicht beanstandet. Sodann stellt die Vorinstanz willkürfrei fest (Entscheid S. 38 f.) und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die Umstände der ersten Einvernahme nahe legen, die von F.________ dort, ohne Übersetzer gemachten Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Im Nachgang der vorinstanzlichen Einvernahme F.________s ging denn auch selbst der (damalige) Verteidiger der Beschwerdeführerin 2 von schlechten Deutschkenntnissen desselben aus (vgl. kantonale Akten pag. 1573). Wenn F.________ im vorinstanzlichen Verfahren insofern wiederholte, die Beschwerdeführerin 2 habe gesagt, "Geh ihn schlagen, geh ihn töten!" (Entscheid S. 38), erscheint es nicht unhaltbar, seine diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass nach der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1 bereits im ersten Telefonat dazu aufgefordert hatte, den Beschwerdegegner 2 zu töten (Entscheid S. 41 f.), und der Beschwerdeführer 1 dem F.________ gemäss dessen Aussage (bereits) danach sagte, er gehe den Beschwerdegegner 2 jetzt "schiessen" bzw. töten (vgl. Entscheid S. 37). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch den Beweisantrag der Beschwerdeführerin 2 mit dem Argument ablehnen, dass die Aussagen F.________s klar und verständlich sind und seine Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und in der Berufungsverhandlung unter Beizug einer Übersetzung stattgefunden haben (vgl. Entscheid S. 8 f.). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin 2 an die Vorinstanz, sie masse sich eine Sprachfachkompetenz an, die sie offensichtlich nicht habe, geht an der Sache vorbei. Soweit beide Beschwerdeführer ausserdem vorbringen, F.________s sie (über-) belastende Aussagen seien unter Beeinflussung des Beschwerdegegners 2 entstanden, vermögen sie nicht darzutun, inwiefern die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Entscheid S. 39 ff.) willkürlich sein sollten. So führt die Vorinstanz namentlich auf, dass F.________ in seinen ersten beiden Einvernahmen angab, der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Entscheid S. 40). Entgegen der Beschwerdeführerin 2 bestätigte er im vorinstanzlichen Hauptverfahren diese Aussagen implizit, auch wenn er anfügte, der Beschwerdegegner 2 habe sich (derart) verteidigt (vgl. kantonale Akten pag. 1528 f., insb. 1529). Demgegenüber legen die Beschwerdeführer überhaupt nicht dar, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie jener von G.________ zum Inhalt der fraglichen Telefongespräche zwischen den beiden Beschwerdeführern falsch sein sollten. Substantiell unbegründet ist im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, F.________ habe erwähnt, er selbst (der Beschwerdeführer 1) habe ihm gesagt, er wolle den Beschwerdegegner 2 schon seit drei oder vier Tagen "schlagen", was in keiner Weise in das durch die Vorinstanz gezeichnete Bild passe, wonach er erst im Rahmen der fraglichen Telefonate zur Tötung angestiftet worden sein soll. Jedenfalls lässt der Beschwerdeführer 1 bereits unerwähnt, dass sich diese Aussage F.________s auf das erste Telefonat von der Beschwerdeführerin 2 an den Beschwerdeführer 1 bezieht (vgl. Entscheid S. 37), worauf F.________ ihn einstweilen noch - nämlich bis zum zweiten Anruf der Beschwerdeführerin 2 - beruhigen konnte (vgl. bereits Entscheid S. 41 f.).  
Wenn der Beschwerdeführer 1 überdies argumentiert, es erscheine als "absolut lebensfremd", dass er allein aufgrund eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin 2 den Entschluss gefasst haben soll, den Beschwerdegegner 2 zu töten, erschöpft sich dieser Einwand in blosser appellatorischer Kritik. Dasselbe gilt schliesslich, soweit er erneut pauschal behauptet, bei einem effektiven Tötungsentschluss hätte er den körperlich überlegenen Beschwerdegegner 2 überraschen oder von Beginn weg zustechen müssen, und nicht, wie auf der Videoaufzeichnung ersichtlich sei, diesem ganz ruhig das Messer zeigen und wieder einstecken sollen. Ohnehin entfernt sich der Beschwerdeführer 1 damit vom von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt: Demzufolge sagte er dem Beschwerdegegner 2 eingangs vor dem Club D.________, er habe ein Messer dabei und werde ihn damit schneiden bzw. töten; darauf versuchte er, das Messer aus seinem rechten Jackenärmel zu ziehen, woraufhin der Beschwerdegegner 2 sofort auf den Beschwerdeführer 1 zuging und versuchte, diesen zu greifen (Entscheid S. 58). Soweit beide Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe sich anschliessend vom Beschwerdegegner 2 losreissen können und sei vor diesem geflüchtet, was eindrücklich unterstreiche, dass er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, eine andere Person zu verletzen, setzen sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere wonach der Beschwerdeführer 1 das Messer (erst) auf dem Weg zur Bar E.________ aus seinem Jackenärmel hervorzuholen vermochte, nicht auseinander. Im Ergebnis ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 den Tötungsentschluss (bereits in der Wohnung) auf Aufforderung der Beschwerdeführerin 2 hin gefasst hatte, nicht zu beanstanden. 
 
2.3.3.2. Was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die anschliessende Auseinandersetzung vor der Bar E.________ betrifft, sind die Vorbringen der Beschwerdeführer ebenso sachlich unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und im Übrigen unbestritten ist, ist auf dem Überwachungsvideo nicht zu erkennen, ob und wie der Beschwerdeführer 1 das mitgeführte Messer gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt hat. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und soweit möglich mit der Videoüberwachung übereinstimmend kam sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner 1 "im Rahmen der dynamischen, schnellen Auseinandersetzung" vor der Bar E.________ mindestens zwei Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des ausweichenden bzw. abwehrenden Beschwerdegegners 2 ausgeführt hat (Entscheid S. 53 und S. 58 f.). Zunächst ist weder von den Beschwerdeführern überzeugend dargetan noch anhand der Videoaufnahme (vgl. kantonale Akten pag. 127.3) offensichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung mit dem Überwachungsvideo unvereinbar sein sollte. Die an sich unbestrittene Rangelei vor der Bar E.________ unter Beteiligung des Beschwerdeführers 1, dem Beschwerdegegner 2, H.________ und F.________ (vgl. Entscheid S. 44 f.) ist in ihren Einzelheiten auf dem Video kaum erfassbar. Dass die Stichbewegungen des Beschwerdeführers 1 einerseits und die Ausweich- bzw. Abwehrbewegungen des Beschwerdegegners 2 andererseits darauf erkennbar sein müssten, ist jedenfalls nicht evident. Sodann legt die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb sie hinsichtlich des Messereinsatzes auf die Schilderungen des Beschwerdegegners 2, welche im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen H.________, I.________ sowie F.________ übereinstimmten, abstellt (Entscheid S. 46 ff.). Soweit die Beschwerdeführer insbesondere die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und von F.________ in Zweifel zu ziehen versuchen, setzen sie sich nicht genügend mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Etwa auf deren Erwägung, wonach F.________ den Vorfall vor dem Club D.________ und der Bar E.________ aller Wahrscheinlichkeit nach als ein und dasselbe Geschehen erachtet hat (vgl. Entscheid S. 49), gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Gleichzeitig legen sie keine substantiierten Gründe dar, welche gegen eine wahrheitsgemässe Schilderung des Beschwerdegegners 2 sowie F.________s sprechen würden. So schilderte der Beschwerdegegner 2 entgegen dem Beschwerdeführer 1 (auch noch) vor der Vorinstanz keinen Sachverhalt, in dem der Beschwerdeführer 1 angeblich keine aktiven Stichbewegungen ausgeführt haben soll. Vielmehr sagte er dort aus, wie er mit der Hand eine erste Stichbewegung des Beschwerdeführers 1 habe abwehren können; als der Beschwerdeführer 1 danach noch kräftiger mit dem Messer gestochen habe, habe er dessen Hand nicht mehr zurückstossen können und das Messer sei in sein Bein gegangen (vgl. kantonale Akten pag. 1545). Darüber hinaus üben die Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, wenn sie - ohne die von der Vorinstanz beschriebene Dynamik der Auseinandersetzung zu berücksichtigen - argumentieren, H.________, I.________ und der weitere Zeuge J.________ hätten, wenn es tatsächlich zu gezielten Stichbewegungen in Richtung Bauch des Beschwerdegegners 2 gekommen wäre, diese beschreiben können müssen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers 1, es sei viel plausibler, dass er das Messer bloss zur Einschüchterung dabeigehabt habe und die festgestellten Verletzungen beim Beschwerdegegner 2 aus Versehen entstanden seien, als versucht worden sei, ihm (dem Beschwerdeführer 1) das Messer abzunehmen. Als ebenso formell ungenügend erweist sich das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers 1, bei zwei gezielten und kraftvollen Stichbewegungen seien andere als die festgestellten Verletzungen zu erwarten gewesen.  
 
2.3.3.3. Soweit beide Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Abwehrhandlung des Beschwerdegegners 2 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 beanstanden wollen und behaupten, es habe kein unmittelbarer Angriff des Beschwerdeführers 1 auf den Beschwerdegegner 2 (mehr) vorgelegen, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 2 vor dem Club D.________ angekündigt, ihn mit dem mitgeführten Messer töten zu wollen. Der anschliessende Versuch des Beschwerdeführers 1, das Messer aus seinem rechten Jackenärmel zu ziehen, misslang, nachdem er vom Beschwerdegegner 2, F.________ und H.________ bedrängt wurde. Fürs Erste konnte sich der Beschwerdeführer 1 von der Gruppe losreissen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, dass der Beschwerdegegner 2 mit einem Messerangriff rechnen musste, sobald es dem Beschwerdeführer 1 gelingen würde, das Messer hervorzunehmen (Entscheid S. 68), ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer 1 auf dem Weg zur Bar E.________ schliesslich das Messer hervorholte, dieses im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung gegen den Beschwerdegegner 2 einsetzte, und der Beschwerdegegner 2 darauf dem Beschwerdeführer 1 den fraglichen Faustschlag verpasste, um sich gegen einen fortgesetzten Messereinsatz zu wehren (vgl. Entscheid S. 56 ff. und S. 67 f.), gehen die Beschwerdeführer gar nicht erst ein.  
 
2.3.3.4. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer anderweitigen Rechtsverletzung.  
 
3.  
 
3.1. Gestützt auf seine Sachverhaltsrügen beantragt der Beschwerdeführer 1 einerseits für sich einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, andererseits für den Beschwerdegegner 2 eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung bzw. mindestens wegen einfacher Körperverletzung (Beschwerde S. 22 ff.). Seine Rügen betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung haben sich als unbehelflich erwiesen und auf die jeweilige vorinstanzliche rechtliche Würdigung geht der Beschwerdeführer 1 nicht ein. Auf diese Anträge ist deshalb nicht einzutreten.  
In rechtlicher Hinsicht bleibt es namentlich in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 bei der durch Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1. Damit erübrigt sich auch dessen weitere Rüge, wonach die Vorinstanz auf seinen Antrag hin den Anklagesachverhalt betreffend den Beschwerdegegner 2 im Sinne eines Würdigungsvorbehalts zusätzlich unter dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung hätte beurteilen müssen (Beschwerde S. 6 ff.). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wehrte sich der Beschwerdegegner 2 mit dem fraglichen Faustschlag in Verteidigungsabsicht gegen einen unmittelbaren, rechtswidrigen Angriff, wobei seine Abwehrhandlung angemessen war (Entscheid S. 68). Inwiefern diese Notwehrhandlung auch unter dem Blickwinkel einer allfällig zu beurteilenden versuchten schweren Körperverletzung nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte, ist weder vom Beschwerdeführer 1 dargetan noch ersichtlich. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Auch die Beschwerdeführerin 2 beantragt ihre Sachverhaltsrügen zu Grunde legend einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung (Beschwerde S. 28 ff.). Mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung setzt sie sich ebenso wenig auseinander. Soweit sie in rechtlicher Hinsicht geltend macht, es liege weder eine Anstiftungstat noch eine Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 24 StGB vor, ist aus denselben Gründen wie beim Beschwerdeführer 1 auf diesen Antrag nicht einzutreten.  
 
3.2.2. Im Eventualstandpunkt bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, die Vorinstanz hätte sie gemäss ihrem Erkenntnis zum Beschwerdeführer 1 nicht wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, sondern wegen Anstiftung zur versuchten (vorsätzlichen) Tötung schuldig sprechen müssen (Beschwerde S. 5). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet: Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten. Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (BGE 127 IV 122 E. 4a; 116 IV 1 E. 3d, je mit Hinweisen; Urteile 6B_721/2020 und 730/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2; 6B_828/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, rief die Beschwerdeführerin 2 den Tatentschluss des Beschwerdeführers 1, den Beschwerdegegner 2 zu töten, wissentlich und willentlich hervor. Sie wollte, dass er die Tat ausführt (Entscheid S. 64 f.). Damit hat sie sich der (vollendeten) Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Den Umstand, dass die Haupttat vorliegend nicht zur Vollendung gelangte, hat die Vorinstanz hinsichtlich der Anstiftungstat zu Recht bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB).  
 
4.  
 
4.1. Für den Fall der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beanstandet der Beschwerdeführer 1 weiter die Strafzumessung. Bei Würdigung der objektiven Tatschwere und der Art und Weise des Vorgehens sei die Einsatzstrafe selbst beim hypothetisch vollendeten Delikte bei höchstens sechs Jahren festzusetzen. Für die Milderung zufolge Versuchs erscheine eine Reduktion von zwei Jahren als angemessen. Schliesslich sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Insgesamt wäre er bei einem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von höchstens dreieinhalb Jahren zu verurteilen gewesen (Beschwerde S. 25 f.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Die Vorinstanz würdigt die relevanten Strafzumessungsgründe ausführlich (vgl. Entscheid S. 70 ff.). Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots behauptet und geltend macht, bis zur erstinstanzlichen Verhandlung seien über vier Jahre vergangen und er habe erst im August 2018 erfahren, dass ihm (nunmehr) versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen werde, legt er nicht konkret dar, inwiefern die kantonalen Strafbehörden das Verfahren nicht innert angemessener Frist geführt haben sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach allfälligen Verzögerungsgründen zu suchen. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer 1 selbst ein, dass er anfänglich abwesend gewesen sei; dass sein Aufenthalt den Strafverfolgungsbehörden zunächst nicht bekannt gewesen war und er (erst) im August 2018 in Italien verhaftet und einen Monat später in die Schweiz überliefert werden konnte (vgl. kantonale Akten pag. 1238), lässt er indes unerwähnt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Zivilpunkt anbegehrt, der Beschwerdegegner 2 habe ihm Schadenersatz und Genugtuung auszurichten und im Gegenzug sei dessen Zivilklage abzuweisen (Beschwerde S. 27 f.), besteht nach dem Gesagt kein Anlass, darauf einzutreten.  
 
5.2. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Anträge auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie auf Haftentlassung, zumal beide als Teilbegehren zu seinem Antrag auf Freispruch zu verstehen sind. Im Übrigen wäre ohnehin die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes (über das Berufungsurteil hinaus) auch während des Verfahrens vor Bundesgericht bzw. bis zur Rechtskraft seines Urteils (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 437 Abs. 3 StPO) für die erstinstanzliche Behandlung von Haftentlassungsgesuchen zuständig gewesen (vgl. Urteile 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.4; 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1; 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
6.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Aus dem Umstand, dass im kantonalen Verfahren die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO vorgelegen haben, kann der Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Anwalt im bundesgerichtlichen Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 6B_1134/2021 und 6B_1157/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 1'200.-- und der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler