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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_453/2022  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung, Missachten von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2022 (SU210034-O/U/ad). 
 
 
Die Präsidientin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2022 ein. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist bis zum 29. April 2022 sowie mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill