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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_465/2022  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verkehrsregelverletzung; Aussageverweigerungsrecht, Verteidigung/Übersetzung; Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. März 2022 
(SK 21 546). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil vom 19. Mai 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei und der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie, schuldig. In Anwendung von Art. 52 StGB sah es von einer Bestrafung ab. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- verwendet wird. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen dieses Urteil. 
Mit Urteil vom 3. März 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Regionalegerichts Bern-Mittelland in Bezug auf den ergangenen Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und das Absehen von einer Bestrafung. Es verurteilte den Beschwerdeführer zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.-- bzw. von Fr. 2'000.-- und verfügte ebenfalls die Verwendung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 30. März 2022 (Postaufgabe 31. März 2022) an das Bundesgericht. Mit zwei eingangs seiner Eingabe gestellten Anträgen wendet er sich gegen den ergangenen Schuldspruch und die Kostenverteilung bzw. die Höhe der ihm auferlegten Kosten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie anhand der von den involvierten Polizeibeamten im Unfallprotokoll und im Berichtsrapport gemachten schriftlichen Angaben und anhand der vom Polizisten B.________ als Zeuge gemachten mündlichen Aussagen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer am Unfallort mündlich darüber aufgeklärt worden ist, weswegen er verdächtigt werde - konkret, einen Schaden an einer Polleranlage verursacht und die Unfallstelle ohne Beizug der Polizei verlassen zu haben - und er über seine Rechte als beschuldigte Person - konkret über sein Aussageverweigerungsrecht, sein Recht auf Beizug eines Anwalts und sein Recht auf eine Übersetzung - mündlich belehrt worden ist. Ebenso einlässlich begründet die Vorinstanz ihren Schluss, der Englisch sprechende Beschwerdeführer habe verstanden, dass er jederzeit eine Übersetzung verlangen könne, er von diesem Recht aber keinen Gebrauch gemacht habe. Sie geht alsdann mit dem Regionalgericht Bern-Mittelland davon aus, dass die Englischkenntnisse der Polizisten nicht eingeschätzt werden könnten, weshalb denn auch nicht auf die erste Einvernahme des Beschwerdeführers abgestellt werde. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, bei dem grundsätzlich kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bestehe. Besondere Umstände oder Schwierigkeiten, welche ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Vertreters hätten angezeigt erscheinen lassen, lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer trotz Fremdsprachigkeit und ausländischem Wohnsitz seine Rechte habe wahren können. Aus dem Umstand, dass ihm nebst der Rechtsmittelbelehrung nicht auch das Dispositiv des Strafbefehls vom 28. September 2018 übersetzt worden sei, sei ihm kein Nachteil erwachsen. Er habe fristgerecht Einsprache erheben und sich gegen den besagten Strafbefehl zur Wehr setzen können. Er habe denn auch keinen entsprechenden Übersetzungsbedarf oder Nachteil geltend gemacht. Schliesslich begründet die Vorinstanz die Kostenverteilung. 
 
4.  
Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid in Willkür verfallen sein soll oder sonstwie schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich seiner Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde lediglich vor, dabei zu bleiben, von den Polizeibeamten nicht in einer Sprache bzw. in einer Weise, die er verstanden hätte, über seine Rechte belehrt worden zu sein und damit einhergehend insbesondere, dass ihm nicht angeboten worden sei, einen Übersetzer oder einen Anwalt beizuziehen bzw. dass ihm kein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei. Damit wiederholt er nur, was er bereits erfolglos vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne indessen substanziiert darzutun, inwiefern deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder bundesrechts- bzw. völkerrechtswidrig sein könnten. Hierfür reicht die abstrakte Anrufung der Art. 5 (Ziff. 2) und Art. 6 (Ziff. 3) EMRK allein, das heisst ohne im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht. Solches wird auch nicht damit dargetan, dass keine unterschriftliche Bestätigung für die Gewährung der fraglichen Rechte bzw. keine entsprechenden schriftlichen Beweise vorliegen, stellt doch die Vorinstanz explizit auf die Vermerke im Unfallprotokoll und im Berichtsrapport bzw. auf die mündlichen Aussagen des als Zeuge befragten Polizeibeamten B.________ ab. Inwiefern der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 7 EMRK verletzt sein könnte, erschliesst sich anhand der Vorbringen in der Beschwerde nicht. 
Zur kritisierten Kostenauferlegung bzw. zur Höhe der Kosten äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen der Kostenverteilung (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) bzw. das Verfahrenskostendekret des Kantons Bern (VKD [161.12]) falsch bzw. willkürlich angewandt hätte. 
Die Beschwerde enthält damit keine taugliche Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit Schreiben vom 23. April 2022 (Postaufgabe 25. April 2022) sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit seinem Schreiben vom 23. April 2022 sinngemäss um Verteidigung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. April 2022 in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Mitteilung des Urteils unterbleiben könne. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb eine offizielle Mitteilung an ihn unterbleibt. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das Exemplar für den Beschwerdeführer verbleibt in den Akten. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jaquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger