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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_427/2025  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2025 (BES.2025.29). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 11. April 2025 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein. In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde ab, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. 
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Eingabe vom 25. März 2025 (Eingangsstempel 25. April 2025) hat das Appellationsgericht zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill