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[AZA 0] 
H 315/01 Bl 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber 
Ackermann 
 
Urteil vom 2. Juli 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1935, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 17. November 1999 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse L.________, geboren 1935 und wohnhaft in Jugoslawien, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 eine ordentliche, wegen Rentenvorbezugs gekürzte Teilrente der AHV in Höhe von monatlich Fr. 129.- zu. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 4. Mai 2001 ab. 
 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine Altersrente in Höhe zwischen Fr. 330.- und Fr. 380.- pro Monat zuzusprechen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über Anspruch (Art. 21 sowie 29 AHVG) und Berechnung der (Teil-)Altersrente (Art. 29bis ff. AHVG, Art. 38 AHVG) rsp. betreffend deren Vorbezug (Art. 40 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Streitig ist der Betrag der Altersrente. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Beitragszeit von sieben Jahren und einem Monat sowie ein durchschnittliches, aufgewertetes Jahreseinkommen von Fr. 21'708.- angenommen. Zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) hat die Rekurskommission anschliessend das Verhältnis der Beitragsjahre des Versicherten zu den Beitragsjahren seines Jahrgangs mit 16.3 % errechnet und eine Verhältniszahl von 0.64 aus dem durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Beschwerdeführers zum durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Jahrgangs festgestellt. Die Multiplikation dieser beiden Werte (Art. 52 Abs. 3 AHVV) ergab 10.4 %, was zur Verwendung der Rentenskala 5 (nach Rententabellen 1999) führte, so dass die Vorinstanz - nach Kürzung um 6.8 % wegen Rentenvorbezugs - schliesslich ein monatliches Betreffnis von Fr. 129.- errechnete. 
 
b) In der Hauptsache rügt der Versicherte, es seien die Beitragszeiten zwischen März 1965 und April 1967 (Beschäftigung bei der Firma H.________ & Co., Schaffhausen) nicht berücksichtigt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall: im Individuellen Konto sind diese Beitragszeiten aufgeführt (wenn auch auf einer separaten Seite). Aus den eingereichten, den Zeitraum Oktober 1963 bis September 1970 abdeckenden Arbeitszeugnissen ergibt sich ebenfalls keine andere Beitragszeit als die von Vorinstanz und Verwaltung auf sieben Jahre und einen Monat festgelegte. 
 
c) Dem Beschwerdeführer können zur Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden, da sein Sohn im Januar 1969 geboren ist, im Geburtsjahr selber keine Anrechnung erfolgt (Art. 52f Abs. 1 AHVV) und der Versicherte nur bis Oktober 1970 in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen ist, so dass ab diesem Jahr die nach Art. 52f Abs. 5 AHVV für die Anrechnung notwendigen zwölf Monate Versicherungszeit nicht vorliegen. 
 
d) Schliesslich hat die Vorinstanz den Aufwertungsfaktor für das Gesamteinkommen gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 33ter AHVG und den Rententabellen 1999 S. 21 korrekt auf 1.490 festgesetzt, denn entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht der Zeitpunkt nach vollendetem 20. Altersjahr, sondern gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV derjenige des Beginns des Versicherungsschutzes, d.h. 1963 (Arbeitsaufnahme in der Schweiz), massgebend. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen 
 
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: