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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.30/2004 
6S.89/2004 /kra 
 
Urteil vom 2. Juli 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Markus Kobel, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.30/2004 
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo") 
 
6S.89/2004 
Vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.89/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ lernte A.________ am 27. Oktober 1999, gegen Mitternacht, in der Nähe des Bahnhofs Bern kennen. Die beiden fuhren zur Wohnung von X.________ in der Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck zogen sie sich im Wohnzimmer bis auf die Unterwäsche aus. Zum Geschlechtsverkehr kam es aber nicht. Als A.________ realisierte, dass sie die versprochenen Fr. 50.-- nicht erhalten würde, wurde sie wütend. In der Folge schlug sie X.________ einmal, worauf es zu einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung kam. In deren Verlauf ergriff er das herumliegende Küchenmesser, stach damit gezielt auf A.________ ein und verletzte sie lebensgefährlich. Durch Schreie aufgeschreckte Nachbarn alarmierten die Sanitätspolizei, welche A.________ lebensgefährlich verletzt in einer Blutlache im Eingangsbereich fand. Sie wurde mit einer Leberverletzung und mehreren, zum Teil tiefen Stich- und Schnittverletzungen in das Spital eingeliefert und überlebte dank einer Notoperation. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 30. Oktober 2003 auf Berufung hin wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 StGB) zu 3 ½ Jahren Zuchthaus sowie zu einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 8 Jahren. 
C. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für beide bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde stimmen in ihren Begründungen in weiten Teilen überein. Nach der Rechtsprechung wird auf zwei inhaltlich übereinstimmende Rechtsmittel nicht eingetreten, wenn infolge der Vermengung der Rügen die Begründung für die bundesrechtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich ist und damit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) nicht genügt. Bei gleich lautender Begründung zweier Rechtsmittel kann auf eine Beschwerde nur eingetreten werden, wenn darin Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und die jeweiligen Begründungsanforderungen erfüllen. Vorbringen, die zufolge der Verflechtung der Rügen nicht offenkundig aufscheinen und nicht eindeutig dem einen oder anderen Rechtsmittel zuzuordnen sind, werden vom Bundesgericht indes übergangen (BGE 118 IV 293 E. 2a, mit Hinweis). Im zu beurteilenden Fall lassen sich die Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und diejenigen, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, hinreichend deutlich erkennen und den einzelnen Rechtsmitteln zuordnen. Auf die Beschwerden kann somit eingetreten werden. Dies gilt für die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur, soweit mit ihr die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird. 
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass keine Notwehrsituation angenommen wurde, führt er nicht an, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden ist. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet. Insofern richtet sich die Beschwerde gegen die Anwendung von Bundesrecht, welche nur im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geprüft werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; Art. 286 Ziff. 1 BStP). Ähnliches gilt hinsichtlich seiner Rüge betreffend den Eventualvorsatz. Soweit er diesbezüglich den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft, genügt die Rüge den Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. 
2. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es sich hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. med. B.________ abgestützt habe. Demzufolge sei es zu Unrecht von einer herabgesetzten Steuerungsfähigkeit leichten bis mittleren Grades ausgegangen, wogegen die Steuerungsfähigkeit tatsächlich in einem schweren Grad herabgesetzt gewesen sei. 
2.1 Soweit der Beschwerdeführer diverse - nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens verfasste - Schreiben und Berichte von Ärzten anführt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3, mit Hinweisen). Abgesehen davon sind diese Berichte und Schreiben allgemeiner Natur, weswegen daraus nichts hinsichtlich seines Zustands zum Tatzeitpunkt abgeleitet werden könnte. 
2.2 Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c, mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht hat sich hinsichtlich des geistigen Zustands auf ein vom damaligen Chefarzt des integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern, Dr. med. B.________, verfasstes Gutachten vom 11. April 2000 abgestützt. Dieses hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich zum Tatzeitpunkt in einem affektiven Ausnahmezustand infolge länger andauernder Anpassungsstörung mit überwiegend depressiver Symptomatik befunden. Aus diesem Grund sei seine Steuerungsfähigkeit in einem leichteren bis mittleren Grad herabgesetzt gewesen. Einen wesentlichen Einfluss von Alkohol oder Medikamenten auf seine Zurechnungsfähigkeit könne ausgeschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer eingenommene Antidepressivum Deroxat sei normalerweise gut verträglich, lediglich in Einzelfällen komme es zu hirnorganischen Funktionsstörungen und unerwünschten Nebenwirkungen wie Schwindel oder manischen bzw. hypomanischen Zuständen. 
2.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Gutachten sei mangelhaft, weil der Einfluss des Antidepressivums Deroxat nicht als relevant erachtet wurde. Sein behandelnder Psychiater Dr. med. C.________ habe in seinem Bericht vom 15. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass er zum Tatzeitpunkt 40 statt 20 mg Deroxat eingenommen habe und sich dieses Medikament in Kombination mit Alkohol verheerend auswirken könne. Zudem seien die kulturelle Herkunft, seine traumatische Jugendzeit infolge der Schläge seines Vaters, Anpassungsschwierigkeiten, Müdigkeit sowie der Umstand, dass seine Frau sich in Ägypten aufhielt, nicht genügend berücksichtigt worden. 
2.5 Das Obergericht legt die in Bezug auf die eingenommene Menge Deroxat widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers dar. Gestützt auf den chemischen Befund der Blutentnahme durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) kam es zum Schluss, dass er die verschriebene Menge von 20 mg Deroxat eingenommen habe. Hinsichtlich der - angesichts der divergierenden Aussagen - umstrittenen Menge Alkohol folgerte das Obergericht, dass gestützt auf die Erstaussage von einem getrunkenen Bier auszugehen sei. Eine solche Menge erscheine auch im Lichte der durch das RMI ca. 10 Stunden nach dem angegebenen Konsum ermittelten Blutalkoholkonzentration von 0 Promille plausibel. 
2.6 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Ebenso wenig vermag er darzulegen, aus welchen Gründen unter diesen Umständen das Gutachten bzw. das Abstützen der Vorinstanz auf dasselbe unhaltbar sein sollen. Das Gutachten erscheint - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ausführlich und sorgfältig verfasst. Auch wurden darin sämtliche gerügten Lebensumstände in Betracht gezogen. Das Obergericht berücksichtigte zudem bei der Würdigung des Gutachtens, dass er sich unmittelbar nach der Tat an das Geschehene erinnern konnte. Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern, sind nicht ersichtlich. Das Obergericht durfte somit gestützt darauf ohne Willkür davon ausgehen, dass die Steuerungsfähigkeit lediglich in leichtem bis mittlerem Grad herabgesetzt gewesen war. 
3. 
Weiter macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil die Vorinstanz kein Obergutachten hinsichtlich der Frage der Zurechnungsfähigkeit eingeholt hat. Dazu kritisiert er den Gutachter im Allgemeinen, ohne Belege dafür vorzulegen. Wie bereits dargelegt vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Mängel am Gutachten von Dr. med. B.________ aufzuzeigen. Es kann diesbezüglich auch auf den eine Oberbegutachtung ablehnenden Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2003 verwiesen werden. Die betreffende Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen wird. 
 
Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz kritisiert, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung, weswegen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten ist. 
6. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Tötungsvorsatz ausgegangen. Es habe lediglich ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zufügung einer schweren Körperverletzung bestanden. 
Soweit er anführt, er habe - entgegen der Auffassung des Generalprokurators - nicht alles Notwendige vorgekehrt, um das Opfer zu töten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid richtet. 
6.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 119 IV 242 E. 2, mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c). 
6.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit grosser Kraft mehrmals in den Brust- und Bauchbereich des Opfers eingestochen. Daraus schloss es, dass er um das tiefe Eindringen des Messers und der damit einhergehenden Möglichkeit von tödlichen Verletzungen wusste, weswegen er einen allfälligen Todeseintritt in Kauf nahm. Diese Folgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer bei einem derartigen Einstechen, um den möglichen Eintritt des Todes wusste, steht ausser Frage. Unter diesen Umständen ist auch das Willenselement erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann er bei einem solchen Vorgehen nicht ernsthaft darauf vertraut haben, dass der Tod nicht eintritt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
7. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, weswegen sein Verhalten als Notwehrexzess zu werten sei. 
Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB rechtfertigt Eingriffe in Rechtsgüter eines Angreifers, die auf angemessene Abwehr des Angriffs gerichtet sind (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 33 N. 1). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war das Einstechen des Beschwerdeführers nicht von einem Abwehrwillen getragen. Aus diesem Grund fallen eine Notwehrhandlung und somit auch das Vorliegen eines Notwehrexzesses ausser Betracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
8. 
Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, er sei zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden entspreche. 
8.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht hat die bei der Strafzumessung geltenden Grundsätze letztmals in BGE 129 IV 6 E. 6 erläutert. Es kann darauf verwiesen werden. 
8.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz hätte - entgegen dem Gutachten - zumindest eine mittelgradige bis schwere Verminderung der Steuerungsfähigkeit annehmen müssen, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Auf solche Rügen kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Art der Tatbegehung könne nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Die Vorinstanz erblickte eine gewisse Hinterhältigkeit und Skrupellosigkeit darin, dass er als Reaktion auf eine Tätlichkeit des körperlich weit unterlegenen Opfers derart gewaltsam reagiert hatte. Angesichts des überraschenden und kraftvollen mehrmaligen Zustechens mit einem Messer ist diese Bewertung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die leicht bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmindernd. Insoweit unerheblich bleibt somit der angeführte Einwand, aufgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit sei er unkontrolliert vorgegangen. 
8.4 Die Vorinstanz hat sich - zum Teil mit Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - auch mit den übrigen Tat- und Täterkomponenten so ausführlich auseinander gesetzt, dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Mit seiner generellen Kritik, aufgrund der Gesamtsituation hätte die Strafe milder ausfallen müssen, vermag der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz aufzuzeigen. Alle wesentlichen straferhöhenden und -mindernden Momente wurden korrekt bewertet und gewichtet. Im Übrigen liegt das Strafmass im gesetzlichen Rahmen. Die Rüge ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
III. Kosten und Entschädigung 
9. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Anträge des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos erschienen (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: