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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.257/2006 /ggs 
 
Urteil vom 2. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Abweisung eines Antrages auf Stellen eines Strafübernahmebegehrens an Italien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 27. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die eidgenössischen Strafjustizbehörden führen eine Strafuntersuchung wegen internationalen Zigarettenschmuggels durch italienische mafiöse Organisationen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) hat ab 2003 gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (nach BStP) insbesondere gegen die italienischen Staatsangehörigen X.________, Y.________ und Z.________ eröffnet. Ihnen wird die Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer kriminellen Organisation sowie qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Die drei genannten Beschuldigten wurden im Sommer 2004 (auf Anordnung der BA) in der Schweiz verhaftet und nach einigen Monaten (gegen Hinterlegung einer Haftkaution und der Reisedokumente) aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 1. November 2005 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) eine Voruntersuchung. 
B. 
Am 28. Oktober 2005 beantragte die BA beim Bundesamt für Justiz (BJ), dieses habe bei den italienischen Strafjustizbehörden um Übernahme der in der Schweiz anhängigen Strafverfahren gegen die drei genannten Beschuldigten durch Italien zu ersuchen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 wies das BJ den Antrag ab. Das BJ bezeichnete seinen Entscheid als förmliche Verfügung, gegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geführt werden könne. 
C. 
Gegen den Entscheid des BJ vom 27. Oktober 2006 gelangte die BA mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. November 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das BJ liess sich (nach erstreckter Frist) am 21. Dezember 2006 vernehmen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
D. 
Mit Verfügungen vom 27. Februar und 4. April 2007 bewilligte das BJ je die Übernahme der im Fürstentum Liechtenstein anhängigen konnexen Strafverfahren gegen Y.________ und einen weiteren Verdächtigen durch die Schweiz. Diese Strafübernahmeverfügungen des BJ bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die angefochtene Verfügung des BJ datiert vom 27. Oktober 2006. Damit sind hier die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des IRSG und OG anwendbar (Art. 110b IRSG; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60). 
2. 
Für schweizerische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat (im Sinne von Art. 88 IRSG) ist das BJ zuständig. Das Bundesamt handelt auf entsprechenden Antrag der verfahrensleitenden inländischen Strafjustizbehörde (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Im Falle der Bundesgerichtsbarkeit stellt die BA den entsprechenden Antrag (Art. 4 Abs. 2 IRSV; vgl. auch aArt. 340bis und Art. 337 StGB bzw. Art. 17 Abs. 2-4 IRSG). Der zuständigen Strafjustizbehörde (hier: der BA) steht gegen den ablehnenden Entscheid des BJ, wonach kein Strafübernahmeersuchen gestellt werde, grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu (aArt. 25 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 IRSV; Urteil des Bundesgerichtes 1A.103/2005 vom 11. Juli 2005, E. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ib 269 E. 2a S. 274; 112 Ib 137 E. 3b S. 141 f.). 
 
Die BA rügt zulässigerweise eine bundesrechtswidrige Anwendung des IRSG durch das BJ (Art. 104 lit. a OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG und OG sind erfüllt. 
3. 
Das BJ begründet im angefochtenen Entscheid den Verzicht auf ein Strafübernahmebegehren an Italien damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 88 IRSG nicht erfüllt seien, zumal die drei Beschuldigten sich in der Schweiz aufhielten. 
 
Zur Prozessgeschichte weist das BJ ergänzend auf folgende Umstände hin: Die italienischen Behörden hätten am 5. März 2003 und 11. Oktober 2004 beim BJ Auslieferungsgesuche gegen einen der drei fraglichen italienischen Beschuldigten gestellt. Das Ersuchen vom 5. März 2003 sei abgewiesen worden. Dasjenige vom 11. Oktober 2004 sei zwar noch hängig. Die italienischen Behörden hätten jedoch auf Anfragen des BJ um notwendige Ergänzungen des Ersuchens nicht reagiert. 
 
An einer Sitzung vom 14. Dezember 2005 mit Vertretern der BA und des BJ sei zunächst vereinbart worden, ausreichende italienische Auslieferungsbegehren gegen die drei italienischen Beschuldigten abzuwarten und die schweizerischen Strafverfahren erst nach einer allfälligen Bewilligung von Auslieferungen an Italien zu delegieren. Das BJ habe daraufhin erneut mit den italienischen Behörden Kontakt aufgenommen. Der von diesen am 11. April 2006 eingereichte Entwurf eines Auslieferungsersuchens habe sich als ungenügend erwiesen. Am 8. Juni 2006 habe das BJ die italienischen Behörden um ergänzende Informationen ersucht. Am 3. Juli 2006 sei die Anfrage wiederholt worden. Die gewünschten Informationen seien jedoch nicht eingegangen. 
 
Am 12. Mai 2006 habe das italienische Justizministerium dem BJ mitgeteilt, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Delegation der in Italien anhängigen konnexen Strafverfahren gegen schweizerische Staatsangehörige an die Schweiz nicht erfüllt seien. Gleichzeitig habe das italienische Justizministerium das BJ um die Übertragung der in der Schweiz gegen die drei italienischen Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahren an Italien ersucht. Nachdem geplante Treffen mit den italienischen Behörden zur Regelung dieser Fragen nicht zustande gekommen seien, habe die BA am 10. Oktober 2006 das BJ aufgefordert, über ihren Antrag vom 28. Oktober 2005 (betreffend Stellen eines Strafübernahmebegehrens an Italien) zu entscheiden. 
4. 
Die BA macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe anlässlich der Sitzung vom 14. Dezember 2005 mit Vertretern des BJ nicht die Auffassung geteilt, dass vor Einreichung eines Strafübernahmebegehrens an Italien durch das BJ ein italienisches Auslieferungsersuchen eingetroffen sein müsste. Art. 88 lit. b IRSG verlange weder, dass sich die Beschuldigten in Italien befinden, noch, dass ein italienisches Auslieferungsersuchen vorliegen müsste. Im Lichte von Art. 32 IRSG habe das BJ auch ohne ein solches Ersuchen zu prüfen, ob die Beschuldigten ausgeliefert werden könnten bzw. ob Gründe vorliegen, die gegen eine Auslieferung sprechen. Im hier zu beurteilenden Fall impliziere ein Weiterleiten des Strafübernahmebegehrens auch die künftige Auslieferung der Beschuldigten. Das habe zur Folge, dass den betroffenen Personen vorgängig - analog wie bei einem ordentlichen Auslieferungsverfahren - die Möglichkeit eines Rechtsmittels eingeräumt werden müsse. Selbst wenn ein italienisches Auslieferungsersuchen vorauszusetzen wäre, könne ein solches nicht vor dem Stellen eines Strafübernahmebegehrens erfolgen. Die in der Schweiz untersuchten Taten würden auch in Italien verfolgt. Was die Frage der besseren Resozialisierung (im Sinne von Art. 88 lit. b IRSG) betrifft, treffe es zwar zu, dass einer der Beschuldigten mit seiner Familie schon viele Jahre in der Schweiz lebt. Er pflege aber nach wie vor gute Kontakte nach Italien, wo zwei seiner Brüder wohnhaft seien. Ein anderer Beschuldigter, dessen Wurzeln und verwandtschaftlichen Beziehungen in Italien lägen, befinde sich erst seit 1999 in der Schweiz. Der dritte Beschuldigte halte sich ohne legale Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Aus diesen Gründen verletze der angefochtene Entscheid Art. 88 IRSG
5. 
Art. 88 IRSG bestimmt Folgendes: 
"Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn: 
a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder 
b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt." 
6. 
Die Auffassung des BJ, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafverfolgung an Italien seien derzeit nicht erfüllt, hält vor dem Bundesrecht stand. Weder halten sich die fraglichen drei Beschuldigten in Italien auf (Art. 88 lit. a IRSG), noch werden sie an Italien ausgeliefert (Art. 88 lit. b IRSG). Wie sich aus den Akten ergibt, musste ein Auslieferungsersuchen Italiens gegen einen der Beschuldigten vom BJ abgewiesen werden. Eine Auslieferung der beiden anderen Beschuldigten wurde von Italien bisher nicht förmlich und rechtsgenüglich beantragt. Das BJ hat sich intensiv und vergeblich darum bemüht, von den italienischen Behörden sachdienliche Informationen zu erhalten, die eine mögliche Auslieferung an Italien zulässig erscheinen lassen könnten. Die rechtlichen Voraussetzungen für allfällige Auslieferungen der drei Beschuldigten sind im jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Auch die Bemühungen des BJ, mit den italienischen Behörden eine einvernehmliche Koordinationslösung der internationalen Strafverfolgung im vorliegenden komplexen Fall zu erzielen, blieben nach den eingereichten Akten bisher erfolglos (vgl. zur betreffenden Prozessgeschichte oben, E. 3, sowie Vernehmlassung des BJ, S. 2-3). Daran vermag auch der Hinweis der BA auf die (hier weder streitigen noch erfüllten) Auslieferungsvoraussetzungen von Art. 32 IRSG nichts zu ändern. 
 
Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die (in Art. 88 lit. b IRSG vorgesehene) zusätzliche Voraussetzung erfüllt wäre, dass die Strafverfolgung in Italien eine bessere soziale Wiedereingliederung der Beschuldigten erwarten liesse. Das BJ hat das ihm bei der Anwendung von Art. 88 IRSG zustehende Ermessen weder überschritten, noch missbraucht, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafverfolgung an Italien derzeit als nicht erfüllt erachtet hat (vgl. Art. 104 lit. a OG). Eine Klärung der noch offenen Koordinationsfragen der internationalen Strafverfolgung hat im vorliegenden Fall durch geeignete Absprachen zwischen den italienischen und schweizerischen Strafjustizbehörden zu erfolgen, wie dies auch das BJ und das Bundesgericht (in konnexen Beschwerdefällen) bereits angeregt haben. 
7. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
Es sind weder Gerichtskosten zu erheben, noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, sowie dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: