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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_518/2009 
 
Urteil vom 2. Juli 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, das heisst aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 S. 337), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend - oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) - oder die darauf beruhenden Erwägungen, die zur Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde geführt haben, rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer stattdessen vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung massiv verschlechtert, 
dass die dazu eingereichten medizinischen Belege (aus den Jahren 2008 und 2009) Entwicklungen betreffen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügungen vom 3. Juli 2007) eingetreten sind, 
dass der spätere Sachverhaltsverlauf im Rahmen des vorliegenden Prozesses, der nur den Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens abdeckt, nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juli 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub