Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_918/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 2. Juli 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Verbindlichkeit der Steuermeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 23. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________, Akupunkteurin, ist der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 1. März 2013 und Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 verpflichtete die Kasse ihr Mitglied für das Jahr 2010 zur Bezahlung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 7'564.20. Der Beitragsverfügung lag eine Meldung der Steuerbehörden des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2013 zugrunde, wonach das im genannten Beitragsjahr erzielte Einkommen von A.________ aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 70'000.- festgesetzt worden sei (das im Betrieb investierte Eigenkapital wurde auf null Franken veranschlagt).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Oktober 2013).
C.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Beitragsverfügung für das Jahr 2010 sei im Hinblick auf die nachgereichte Steuererklärung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 28'984.- zugrunde zulegen.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verbindlichkeit rechtskräftiger Steuerveranlagungen (selbst von steuerlichen Ermessenstaxationen) für die Bemessung der AHV-Beiträge Selbständigerwerbender (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV [SR 831.101]; BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a und b S. 370 ff. sowie E. 3b S. 373 f., je mit Hinweisen; SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3 und 3.4; ZAK 1988 S. 298, H 99/87 E. 3; Urteil 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 und 4.2) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
2.
Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Bezug auf das Jahr 2010 weder fristgerecht eine Steuererklärung eingereicht noch die daraufhin von den Steuerbehörden vorgenommene Ermessenstaxation (Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 19. Juni 2012) angefochten. Die mithin auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung vom 8. Februar 2013 ist für die Ausgleichskasse und die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich verbindlich. Von klar ausgewiesenen Irrtümern der Steuerbehörden kann keine Rede sein. Selbstverständlich können solche - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mit dem blossen Hinweis auf die (erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 19. Juni 2012) nachgereichte Steuererklärung vom 25. September 2012 begründet werden. Die erst letztinstanzlich vorgetragenen Gründe, weshalb die Steuererklärung nicht früher habe eingereicht und auch keine Einsprache gegen die steuerliche Ermessenstaxation habe geführt werden können, unterliegen dem Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG und sind demzufolge nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie und ihr Ehemann hätten die Ermessensveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung (wonach die Ehefrau im Jahre 2010 ein Erwerbseinkommen von Fr. 70'000.- und ihr Mann ein solches von null Franken erzielte) nicht angefochten, weil sie die "Abweichung (des veranschlagten ehelichen Gesamterwerbseinkommens) zur Realität" (Erwerbseinkommen gemäss nachgereichter Steuererklärung: Ehemann Fr. 33'000.-, Ehefrau 28'984.-) als steuerrechtlich zu "gering" erachteten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei einer Differenz von immerhin ca. Fr. 8'000.- kann unter den gegebenen Umständen in steuerrechtlicher Hinsicht keine Belanglosigkeit angenommen werden, welche rechtsprechungsgemäss die seinerzeitige Nichtanfechtung der Ermessensveranlagung im Steuerjustizverfahren gerechtfertigt hätte (vgl. SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Die von der Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung vom 8. Februar 2013 vorgenommene, vorinstanzlich geschützte Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 erfolgte nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Überspitzter Formalismus (vgl. dazu Andreas Traub, Recht der Sozialen Sicherheit: Gerichtsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 192, Rz. 5.49), wie ihn die Beschwerdeführerin unsubstanziiert geltend macht, ist nirgends erkennbar.
3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Attinger