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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_436/2020  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kan tons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 (VB.2020.00012). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der haitianische und dominikanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) heiratete am 30. Mai 2014 in der dominikanischen Republik eine im Jahr 1976 geborene Schweizerin. Wegen Schwierigkeiten beim Beschaffen aller notwendigen Dokumente konnte A.________ erst am 12. März 2016 in die Schweiz einreisen. Am 16. März 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Die Bewilligung wurde in der Folge mehrfach verlängert. 
 
B.   
Nachdem die Schweizer Ehefrau von A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich die Trennung per 1. November 2018 und das Erlöschen ihres Ehewillens bekannt gegeben hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Sowohl der dagegen von ihm erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 12. Dezember 2019) als auch die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 1. April 2020) blieben ohne Erfolg. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Mai 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 1. April 2020. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf den in Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) verankerten Aufenthaltsanspruch. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117-120). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2).  
 
4.   
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist in  tatsächlicher Hinsicht massgebend, wann der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben.  
 
4.1. Der  Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz stelle bloss auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, wonach er die eheliche Wohnung am 1. November 2018 verlassen habe. Die Ehefrau hätte indes ein erhebliches Interesse an der Festlegung eines möglichst frühen Zeitpunkts des Getrenntlebens. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.  
 
4.2. Die  Vorinstanz berücksichtigt einerseits, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 5. Juli 2019 dem Migrationsamt bekannt gegeben habe, dass ihr Ehewille erloschen sei und der Beschwerdeführer am 1. November 2018 die eheliche Wohnung verlassen habe. In einer weiteren Stellungnahme der Ehefrau vom 16. Juli 2019 habe sie ihren Trennungs- und Scheidungswillen erneut bekräftigt und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kategorisch ausgeschlossen. Sodann habe sie ausgeführt, ihn nach einem körperlichen Übergriff am 22. Juni 2018 mehrfach zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert zu haben. Nachdem er am 1. November 2018 zu einem Freund gezogen sei, habe er sich nur noch vorübergehend vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 in der ehelichen Wohnung aufgehalten, während sie sich mit ihren drei vorehelichen Kindern im Ausland aufgehalten habe. Seit dem Februar 2019 sei der Kontakt praktisch vollständig abgebrochen. Der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 habe der Entwurf einer Scheidungsvereinbarung beigelegen, die die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft ebenfalls auf den 1. November 2018 terminiert und einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vorgesehen habe (vgl. E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Andererseits nimmt die Vorinstanz zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer am Wohnort der vormaligen ehelichen Gemeinschaft per 13. Juli 2019 ab- und an seinem neuen Wohnsitz per 23. Juli 2019 angemeldet habe (vgl. E. 2.2.2 f. des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zwecks Bestimmung des Zeitpunkts der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein allfälliges Interesse der Ehefrau an einem möglichst frühen Trennungszeitpunkt dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Trennungszeitpunkt nach Ablauf der Dreijahresfrist gegenübergestellt. Sie hat dabei in erster Linie auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt, da die Angaben der Ehefrau insbesondere inhaltlich weitaus glaubhafter und stimmiger erschienen als die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2.5 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3.2. Die vorinstanzliche Auffassung ist nicht offensichtlich unrichtig. Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1 i.f.; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.; 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 i.f.). Falls die eheliche Gemeinschaft länger angedauert hätte, als die Ehefrau des Beschwerdeführers vorbringt, hätte der Beschwerdeführer zumindest gewisse Indizien für seine Sachverhaltsdarstellung beibringen können. Es ist jedenfalls nicht hinreichend, bloss darzutun, es wäre geboten gewesen, ihn mündlich anzuhören. Der Beschwerdeführer vermag keinen Anhaltspunkt zu nennen, der darauf hindeuten würde, dass er nach dem 1. November 2018 noch in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt hat.  
 
4.3.3. Ausserdem hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie auf die glaubwürdigere Aussage der Ehefrau unter anderem mit der Begründung abstellt, die beiden Ehegatten würden finanziell unabhängig und in vergleichbaren Verhältnissen leben, weshalb kaum finanzielle Interessen ersichtlich seien, welche die Ehefrau zu falschen Angaben zum Trennungszeitpunkt hätten verleiten dürfen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, die Ehefrau habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung finanzielle Interessen, da der bei der Scheidung zu teilende Vorsorgebetrag bei einem früheren Trennungszeitpunkt geringer ausfalle, vermag er damit keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Böswillige Absichten der Ehefrau erscheinen vielmehr unwahrscheinlich, da sie während ihrer Ferienabwesenheit die vormals eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zwischen dem 25. Dezember 2018 und dem 31. Januar 2019 für über einen Monat zur Verfügung gestellt hat. Diesen Umstand bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Es bestehen insgesamt keine Hinweise, in deren Lichte die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Ende 2018 offensichtlich unrichtig erschiene.  
 
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Demnach haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die eheliche Gemeinschaft am 1. November 2018 beendet.  
 
5.   
In  rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist.  
 
5.1. Der  Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung beginne der Lauf der Dreijahresfrist vorliegend nicht erst ab dem 16. März 2016, als er mit seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung in der Schweiz eingezogen sei, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Eheschlusses am 30. Mai 2014 oder spätestens ab Einreichung seines Gesuchs um Einreisebewilligung am 29. März 2015. Diese Betrachtung sei vorliegend geboten, da die Verzögerung des ehelichen Zusammenwohnens allein von seiner Einreisebewilligung abhängig gewesen sei. Es habe grosse Schwierigkeiten bei der Beschaffung der ausländischen Reisedokumente gegeben. Die umfassenden Bemühungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie deren gemeinsames Hinwirken auf die Bewilligung seiner Einreise zeugten vom Willen des Zusammenlebens.  
 
5.2. Die  Vorinstanzerwägt, der Beschwerdeführer sei am 16. März 2016 in die Schweiz eingereist. Die Dauer von drei Jahren wäre am 16. März 2019 erreicht worden. Zufolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. November 2018 sei die Dreijahresfrist nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe keinen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gestützten Aufenthaltsanspruch (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.6 i.f. des angefochtenen Urteils).  
 
5.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die  in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es besteht in der vorliegenden Angelegenheit keine Veranlassung von dieser Praxis abzuweichen. Die Dauer von drei Jahren ist im Zusammenhang mit der zweiten in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erwähnten Voraussetzung - der gelungenen Integration - zu betrachten (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit die Integration in die schweizerische Gesellschaft möglich ist, bedarf es eines ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5 S. 294 f.; Urteile 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.2). Diese Integration ist ausgeschlossen, wenn das Eheleben im Ausland stattfindet. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Einreise aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der benötigten Reisedokumente ergeben hat und die Verzögerung durch die ausländischen Behörden verursacht worden ist.  
 
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit dem ehelichen Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz am 16. März 2016 zu laufen begonnen hat. Infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. November 2018 haben die Ehegatten weniger als drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt. Folglich kommt dem Beschwerdeführer kein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zu.  
 
6.   
Einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 50 Abs. 2 AIG oder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG macht der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Sodann bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, die aufenthaltsbeendende Massnahme erweise sich als unzumutbar. Insoweit es sich deshalb überhaupt aufdrängt, auf die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einzugehen, ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. 
 
7.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger