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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_321/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
2. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. April 2023 (VD.2022.211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die italienische Staatsangehörige A.________, geboren am 9. August 1980, reiste am 1. Juli 2020 gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die 2011 und 2016 geboren worden waren und deutsche Staatsangehörige sind, in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2020 nahm A.________ eine unbefristete Teilzeittätigkeit im Stundenlohn im Bistro B.________ auf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach fünf Wochen während der Probezeit per 11. August 2020. Während dieser Zeit arbeitete sie durchschnittlich zu einem Pensum von ca. 45 %. 
Am 22. September 2020 erhielt A.________ aufgrund ihrer geltend gemachten Tätigkeit im Bistro B.________ eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem 1. Oktober 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Vom 1. bis 5. Februar 2021 arbeitete sie temporär in der Wäscherei der C.________ AG in Basel mit einem Mindestpensum von 10 %. Vom 12. April 2021 bis 19. Mai 2021 war sie wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Ab 25. Mai 2021 arbeitete A.________ unbefristet in einem D.________ Restaurant mit einem Maximalpensum von 40 %. Nach 19 Tagen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 12. Juni 2021 noch während der Probezeit. 
Vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 sowie vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 war A.________ wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. 
Am 25. September 2021 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) an. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 3. September 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. 
Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2022; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei. Ihr sei der Aufenthalt bis zum Rentenentscheid der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Appellationsgericht lässt sich am 9. Juni 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Eingabe vom 15. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reicht am 27. Juni 2023 Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht vertretbar geltend, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; FZA; SR 0.142.112.681) über einen Aufenthaltsanspruch zu verfügen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7). 
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.  
Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren eine Lohnabrechnung vom Juni 2021 ins Recht legt, tut sie nicht dar, aus welchem Grund diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnte. Damit kann dieser Beleg im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden. 
 
3.  
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin die Eigenschaft als Arbeitnehmerin unter dem Freizügigkeitsabkommen zukommt oder zukam und sie daraus Rechte ableiten kann. 
 
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).  
 
3.2. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1).  
 
3.3. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Mit Art. 61a Abs. 4 AIG sollte diese Praxis zum FZA im nationalen Recht kodifiziert werden (Urteile 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.4; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.  
In BGE 147 II 1 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA auf Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten anwendbar ist, die weniger als ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (für ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr; vgl. Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA) oder eine Aufenthaltsbewilligung (für ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr; vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA) besitzen. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA bezieht sich auf die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit und ist somit auf alle Arbeitstätigkeiten anwendbar, die, unabhängig von der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Dauer, weniger als ein Jahr dauern. Es gibt keinen Grund, eine Person, die unfreiwillig arbeitslos wird, unterschiedlich zu behandeln, nur weil es sich bei ihrem Arbeitsvertrag, der sie zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und der die Art der Bewilligung bestimmt, um einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder einen unbefristeten Vertrag handelt (BGE 147 II 1 E. 2.4.1). Das Bundesgericht qualifiziert Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA als lex specialis zu Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA (BGE 147 II 1 E. 2.4.2). Der mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA insoweit konforme Art. 61a Abs. 1 AIG findet Anwendung (BGE 147 II 1 E. 2.4.4). 
 
3.5. Gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Nach der Rechtsprechung ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA vereinbar (BGE 147 II 1 E. 2.4.4).  
Während Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG darauf abstellt, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet, setzt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA voraus, dass das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert (BGE 147 II 1 E. 2.4.4).  
 
4. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, bundesrechtswidrig von der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft auszugehen.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die fünfwöchige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bistro B.________, die fünftägige Tätigkeit in der Wäscherei der C.________ AG und die 19-tägige Arbeitsstelle im D.________ Restaurant seien nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren, weshalb sie keine Arbeitnehmerin im Sinne des FZA sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Bistro B.________ als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren gewesen wäre, hätte sie gemäss der Vorinstanz die Arbeitnehmereigenschaft in Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I i.V.m. Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 12. Februar 2021 wieder verloren. Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA komme damit nicht in Betracht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen zunächst entgegen, ihre Tätigkeit im Bistro B.________ habe die Arbeitnehmereigenschaft begründet.  
 
4.2.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) arbeitete die Beschwerdeführerin im Juli und August 2020 im Bistro B.________ während 5 Wochen mit einem Pensum von 45 % im Stundenlohn. Die Anstellung begann eine Woche nach der Einreise in die Schweiz. Die beiden Kinder waren 4 Jahre und 8 Jahre alt und damit im Kanton Basel-Stadt schulpflichtig (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt [410.100]).  
 
4.2.2. Ob die Würdigung der Vorinstanz, die Arbeit im Bistro begründe keine Arbeitnehmereigenschaft nach FZA, zutrifft, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.  
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bistro endete nach fünf Wochen und dauerte somit weniger als ein Jahr, womit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.4.1; E. 3.3 hiervor). Der Vertrag wurde per 11. August 2020 durch die Arbeitgeberin gekündigt und endete damit aus Sicht der Beschwerdeführerin unfreiwillig vor Ablauf der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht schliesst, erlosch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin daher sechs Monate nach der Beendigung der Tätigkeit, mithin am 12. Februar 2021 (Art. 61a Abs. 1 AIG). 
 
4.3. Die (temporäre) fünftägige Tätigkeit in der Wäscherei C.________ AG ab dem 1. Februar 2021 begründet mangels echter und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit keine Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, wie die Vorinstanz erwog. Die kurzzeitige Arbeitstätigkeit liess insbesondere die per 12. Februar 2021 erloschene Arbeitnehmereigenschaft (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht wieder aufleben.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die Tätigkeit im D.________ Restaurant und wirft der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang vor, den Arbeitnehmerbegriff falsch angewendet zu haben.  
 
4.4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) trat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 eine unbefristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin eines D.________ Restaurants mit einem Maximalpensum von 40 % an. Das monatliche Durchschnittseinkommen erreichte maximal Fr. 1'700.-- brutto. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 12. Juni 2021 in der Probezeit mit der Begründung, sie betrachte die Beschwerdeführerin aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen für die Arbeitsstelle als Küchenhilfe und Crewmitglied nicht als geeignet. Das Arbeitsverhältnis dauerte 19 Tage.  
 
4.4.2. Eine Gesamtwürdigung des konkreten Arbeitseinsatzes spricht gegen die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA: Am 9. März 2021 hatte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung in Aussicht gestellt. Der Stellenantritt am 25. Mai 2021 erfolgte somit unter dem direkten Druck der drohenden Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin bezog bei Stellenantritt Sozialhilfe. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen betrug die maximale wöchentliche Arbeitszeit 17 Stunden. Der Arbeitsvertrag sah damit einen maximal erreichbaren Verdienst von Fr. 1'700.-- brutto, hingegen kein Mindestpensum vor. Damit wäre es der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar schliessen bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung, ein Einkommen unter dem Existenzminimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Eigenschaft als Arbeitnehmer aus (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1 betreffend «working poor»). In einer Gesamtbeurteilung der konkreten, lediglich 19 Tage dauernden Tätigkeit bei D.________ liegt in qualitativer und quantitativer Hinsicht insgesamt keine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vor. Der Beschwerdeführerin kommt daher keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu; ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA kommt daher nicht in Betracht.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 4 Anhang I FZA. Sie macht geltend, die durch eine Berufskrankheit (Rückenleiden) eingetretene dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtige sie zum Verbleib in der Schweiz. 
 
5.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 besteht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaates geht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; vgl. Urteil 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1).  
Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4; Urteile 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.1; 2C_322/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1). 
 
5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war die Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2020 bis 31. Juli 2020, vom 12. April 2021 bis 19. Mai 2021, vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 sowie vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 arbeitsunfähig.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nicht "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben, wie Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 voraussetzt: Während ihrer ersten Tätigkeit im Bistro (dazu E. 4.2 hiervor) war sie lediglich vorübergehend arbeitsunfähig (fünf Tage; 27. Juli 2020 bis 31. Juli 2020). Spätestens seit dem 12. Februar 2021 kam ihr keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft (mehr) zu (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor), sodass auch eine allfällige dauernde Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt unbeachtlich wäre. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kommt daher nicht in Betracht. Ob das Rückenleiden als Berufskrankheit zu qualifizieren wäre, kann entsprechend offenbleiben.  
 
5.4. Für die Beurteilung, ob und wann die Beschwerdeführerin dauernd arbeitsunfähig geworden ist, ist entgegen ihrer Kritik auch nicht der Rentenentscheid der Invalidenversicherung abzuwarten.  
 
5.4.1. In Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheine, könne die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; Urteile 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 7.1.2; 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1; 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5 und 4.6).  
 
5.4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) setzt ein Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Vor Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b kann kein Rentenanspruch entstehen (BGE 138 V 475 E. 3). Zudem entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich rückwirkend frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 146 V 331 E. 5.2). Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG statuieren zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG betrifft die materielle Seite des Rentenanspruchs. Demgegenüber ist die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG eine formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (BGE 142 V 547 E. 3.2; Urteil 8C_544/2016 vom 28. November 2016 E. 4.1).  
Nach der Rechtsprechung besteht aus Sicht der Invalidenversicherung grundsätzlich kein Anlass, die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Anmeldung hinaus zu prüfen (Urteile 9C_661/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; 9C_928/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1). 
 
5.4.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. September 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Vorinstanz erwog, die Invalidenversicherung habe eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 25. März 2021 abzuklären. Damit sei eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 24. März 2021 nicht Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen vor Bundesgericht nicht auseinander; sie genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
5.4.4. Selbst wenn die Invalidenversicherung nach dem 25. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit feststellen würde, hätte dies auf das ausländerrechtliche Verfahren keine unmittelbaren Auswirkungen, da der Beschwerdeführerin ab dem 25. März 2021 keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft mehr zukam (vgl. E. 5.3 hiervor). Voraussetzung für ein Verbleiberecht wäre aber, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren hat. Vom Entscheid der Invalidenversicherung können daher keine für die Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 4 Anhang I FZA massgebenden Erkenntnisse erwartet werden. Das Ergebnis des Verfahrens der Invalidenversicherung ist nicht abzuwarten.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die reduzierten Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner