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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_598/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. September 2023 (III 2023 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in U.________ (Gebiet Moskau). Ihre Tochter B.B.________ und ihr Enkel C.B.________ sind in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger. Wiederholt besuchte A.________ ihre Tochter und ihren Enkel im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums. Seit Juli 2022 hält sie sich als Touristin ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts das Visum jeweils verlängert wurde. 
 
B.  
Am 25. August 2022 stellten B.B.________ und C.B.________ für A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung von A.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist von sieben Tagen an. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit Entscheid vom 7. März 2023 wies er die Beschwerde ab und setzte die Ausreisefrist neu auf 14 Tage fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte den regierungsrätlichen Beschluss mit Entscheid vom 28. September 2023. 
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. September 2023. Sie beantragt dem Bundesgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei ohne zeitliche und geographische Einschränkung der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihr der Aufenthalt befristet auf zwei Jahre zu bewilligen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Auf Antrag der Beschwerdeführerin sistierte das Abteilungspräsidium das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 20. November 2023 aufgrund eines kantonalen Revisionsverfahrens gegen das angefochtene Urteil. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 nahm es das bundesgerichtliche Verfahren wieder auf. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das kantonale Migrationsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Beschwerdeabweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die aktuell bei ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Enkel lebt, beruft sich in der Hauptsache auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Achtung des Familienlebens). Sie bringt vor, sie stehe aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter und zum Enkel. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Bewilligung ihres Aufenthalts aufgrund des Familienlebens geltend. Ob dieser Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.  
 
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingegen in Bezug auf Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20), weil diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt, sondern die Grundlage für eine Ermessensbewilligung bildet (Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.3; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.3). Daher kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug gestützt auf Art. 28 AIG hätten bewilligen müssen. Eine Partei hat diesbezüglich lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, sofern das Bundesgericht sie losgelöst von der Hauptsache beurteilen kann ("Star-Praxis", BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_3/2023 vom 5. Juni 2023 E. 2.2; 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2.2). Solche Rügen bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Deshalb ist auf die Voraussetzungen von Art. 28 AIG nicht einzugehen.  
 
1.3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), wobei der Entscheid über die Wegweisung und die damit verbundene Ausreisefrist eine Einheit bilden. Dagegen kann eine Partei nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen (Urteile 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.6; 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die vom Regierungsrat angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte 14-tägige Ausreisefrist bzw. gegen deren Länge richtet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese Ausreisefrist wendet, bringt sie zudem keine den prozessualen Anforderungen entsprechende Verfassungsrüge vor (vgl. Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Deshalb fehlt es an einem zulässigen Beschwerdegrund im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG), womit auch dieses Rechtsmittel unzulässig ist.  
 
1.4. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neue Beweismittel zu den Akten, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu dokumentieren. 
 
3.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dieser Novenausschluss erfasst einerseits Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind ( echte Noven; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Andererseits sind vor diesem Zeitpunkt entstandene Tatsachen und Beweismittel ( unechte Noven) ebenfalls im Grundsatz unbeachtlich. Ausnahmsweise können diese berücksichtigt werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang alleine bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 III 393 E. 3). Unzulässig sind jedenfalls neue Beweis-mittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht auf einen ärztlichen Sprechstundenbericht vom 6. September 2023, mehrere Unterlagen des Herz-Zentrums V.________ (Schreiben vom 21. September 2023, Bescheinigung vom 2. Oktober 2023, Operationsbericht vom 16. Oktober 2023, Austrittsbericht vom 25. Oktober 2023) sowie auf eine Fotodokumentation über ihren Aufenthalt in dieser Institution. Die Beweismittel, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz (28. September 2023) entstanden sind, können als echte Noven von vornherein nicht beachtet werden. Der Sprechstundenbericht vom 6. September 2023 und das Schreiben vom 21. September 2023 entstanden zwar vor diesem Zeitpunkt. Doch legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie diese Dokumente nicht bereits vor der Vorinstanz in das Verfahren einbrachte. Nicht gefolgt werden kann ihr, wenn sie (unter Berufung auf das Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2 [recte: 4.2.2]) die Zulässigkeit von Noven damit begründet, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine Argumentation gestützt, mit der sie nicht habe rechnen müssen. Vor dem kantonalen Gericht waren die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereits Thema. Dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel anders würdigte als die Beschwerdeführerin sich erhoffte, bleibt novenrechtlich irrelevant (vgl. E. 3.1 hiervor).  
 
3.3. Die neuen Unterlagen bleiben daher letztinstanzlich unbeachtlich.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz lediglich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler wäre (BGE 144 V 50 E. 4.2; vgl. Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellte zusammengefasst - soweit für den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens relevant (vgl. E. 1.1 f. hiervor) - fest, die Beschwerdeführerin unterhalte eine enge Beziehung zur in der Schweiz lebenden Tochter und ihrem Enkel. Eine über die familiäre und den eigenen Kulturkreis hinausgehende Beziehung zur Schweiz sei jedoch nicht erkennbar (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1). Seit Oktober 2022 halte sich die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt in der Schweiz auf, sei in ärztlicher Abklärung und nehme Medikamente ein. Es bestehe der Verdacht auf Prankreaspathologie. Die Beschwerdeführerin sei in täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, insbesondere bei der Ernährung. Doch handle es sich dabei um eine krankheits-, allenfalls altersbedingte Unterstützungsbedürftigkeit (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1). In Russland habe die Beschwerdeführerin auch nach dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs die notwendige medizinische Unterstützung erhalten (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2). Die Tochter und der Enkel könnten die Beschwerdeführerin sodann aus der Schweiz (allenfalls finanziell) unterstützen. Das aktuelle Sanktionsregime gegenüber Russland stehe dem nicht entgegen. Nur ein Teil der russischen Banken sei vom SWIFT-System ausgeschlossen, im Übrigen seien Überweisungen nach Russland möglich (angefochtener Entscheid, E. 4.3.4).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen. Nicht einzugehen ist auf ihre Ausführungen, soweit sie ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid Sachverhaltselemente schildert, die sich nach diesem zugetragen haben (vgl. E. 3 hiervor). Sodann genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid mit den Beweismitteln in Widerspruch steht. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Einordnung ihres Betreuungsbedarfs eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. dazu E. 5 hiernach). Schliesslich sind die gegen Russland ergriffenen Sanktionen für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen nicht entscheiderheblich (Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2), weshalb die Vorinstanz davon absehen durfte, näher darauf einzugehen. Gleiches gilt für die Behauptung, Überweisungen nach Russland seien nicht mehr möglich. Da nicht alle russischen Banken vom SWIFT-Verkehr ausgeschlossen sind (Art. 27 i.V.m. Anhang 14 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [SR 946.231.176.72]), hätte die Beschwerdeführerin ihrerseits näher darlegen müssen, weshalb Finanztransaktionen für sie nicht (mehr) durchführbar seien (vgl. Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2).  
 
4.4. Es bleibt demnach bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen.  
 
5.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin - als Drittstaatsangehörige - gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über einen Anspruch auf Verbleib bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in der Schweiz verfügt. 
 
5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 138 I 225 E. 3.8.1; Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.).  
 
5.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Gestützt auf die verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Feststellungen (E. 4 hiervor) ist von einer engen persönlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, deren Tochter und dem Enkel auszugehen. Das allein genügt jedoch nicht für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3).  
 
5.4. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin begründen einen gewissen Pflegebedarf. Dieser beschränkt sich auf alltägliche Verrichtungen und die Ernährung. Mit der Vorinstanz ist der Pflegebedarf als alters- oder krankheitsbedingt einzustufen. Die erforderliche Pflege konnte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit trotz des Ukraine-Kriegs in Russland beanspruchen; die Vorteile, die sich aus einer innerfamiliären Betreuung für die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin ergeben könnten, berechtigen nach der Rechtsprechung für sich alleine nicht zu einem Familiennachzug (Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3). Zudem erreichen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht eine Intensität, die zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt (vgl. dazu die Urteile 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.3; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3; 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil 2C_978/2021 vom 11. August 2022 beruft, übersieht sie, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid seine bisherige Rechtsprechung (dazu E. 5.1 f. hiervor) bestätigte und lediglich für den konkreten Einzelfall (so ausdrücklich E. 5.1 des genannten Urteils) zum Ergebnis gelangte, ein Abhängigkeitsverhältnis sei zu bejahen. In jenem Fall hatte die Beschwerdeführerin ihr linkes Auge verloren und einen "Augeninfarkt" auf dem rechten Auge erlitten. Zudem war sie - bei schlechtem Allgemeinzustand - am Herz erkrankt (Urteil 2C_978/2021 vom 11. August 2022 Sachverhalt A.b). Die Familiensituation in der Schweiz war auf die Pflege des Schwiegersohnes ausgerichtet, der an einer beinbetonten Tetraparese litt (Urteil 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 4.3.2). Vorliegend präsentieren sich sowohl die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin als auch die Lebenssituation der Schweizer Familie anders. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich in der Lage, ihren Lebensalltag - trotz Pflegebedürftigkeit - zu bestreiten. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis könnte erst dann die Rede sein, wenn spezifische Betreuungsbedürfnisse ausgewiesen wären, wie sie sich z.B. aus der Kombination von mehreren stark einschränkenden Beeinträchtigungen ergeben (vgl. Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.5 [Kombination von Paraplegie und Depression]). Derartige Betreuungsbedürfnisse vermag die Beschwerdeführerin nicht auszuweisen.  
 
5.5. Die aktuelle geopolitische Situation vermag daran nichts zu ändern. Die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten schaffen kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.3). Auch die Qualität des russischen Gesundheitssystems bleibt im Grundsatz unbeachtlich. Aus dem allgemeinen Umstand, dass im Heimatland der nachzuziehenden Eltern weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime existieren, lässt sich kein (individuelles) besonderes Abhängigkeitsverhältnis ableiten, das ausnahmsweise einen Nachzugsanspruch über die Kernfamilie hinaus rechtfertigen würde (vgl. Urteile 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.4; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorliegend gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nach Ausbruch des Ukraine-Kriegs in ihrem Heimatland hinreichende medizinische Unterstützung erhielt (E. 4.1 hiervor). Finanzielle Unterstützung durch die Tochter und den Enkel bleibt auch bei ihrer Rückkehr nach Russland grundsätzlich möglich, zumal die Beschwerdeführerin nicht das Gegenteil aufzeigt (E. 4.3 hiervor).  
 
5.6. Demnach verletzt die Vorinstanz Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht, wenn sie die Voraussetzungen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneint.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 12 BV, da sie sich in einer medizinischen Notlage befinde. 
 
6.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat nach Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Umsetzung dieser Bestimmung obliegt den Kantonen, die in der Art und Weise der Leistungserbringung frei sind (BGE 146 I 1 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Begründung im Wesentlichen darauf, darzulegen, warum sie sich ihrer Ansicht nach in einer medizinischen Notlage befindet. Sie zeigt nicht auf, welcher aus Art. 12 BV fliessende Anspruch inwiefern verletzt worden sein soll. Insbesondere macht sie nicht substanziiert geltend, aus dieser Norm könne sich für nicht aufenthaltsberechtigte Personen unter Umständen ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergeben; der Hinweis, dass die Rückreise nach Russland für sie aufgrund ihres Gesundheitszustands lebensgefährlich wäre, genügt dazu jedenfalls nicht. Im Übrigen findet dieser Hinweis in den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 4.2 hiervor) keine Stütze. Die Rüge erfüllt die in Bezug auf Grundrechte geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (dazu E. 2.1 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
7.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller