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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_523/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juli 2023 (51/2023/30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 - im Zusammenhang mit einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen die Lebenspartnerin von A.________ geführten und mit Verfügung vom 10. Mai 2022 eingestellten Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - wurde A.________ vorläufig festgenommen und dem Kantonalen Gefängnis Schaffhausen zugeführt. Er wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen und erhob anschliessend verschiedene Vorwürfe gegen Funktionäre der Schaffhauser Polizei und Mitarbeitende des Kantonalen Gefängnisses.  
 
A.b. Im weiteren Verlauf wurden mehrere Strafverfahren eröffnet, insbesondere auch eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit der Inhaftierung von A.________. In diesem Verfahren konstituierte sich dieser als Privatkläger und beantragte am 14. Oktober 2022 Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft.  
 
A.c. Nachdem die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsakten dem kantonalen Obergericht (im Rahmen eines vom Privatkläger anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens) übermittelt worden waren, beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. November 2022 beim Obergericht, dem Privatkläger sei die Einsicht in ihre Akten vor der Durchführung der ersten Einvernahmen der beschuldigten Personen noch nicht zu gewähren.  
Am 17. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, der Grund für die Beschränkung des Einsichtsrechts sei unterdessen weggefallen. 
 
A.d. Am 18. April 2023 teilte die verfahrensleitende Oberrichterin dem Privatkläger telefonisch mit, dass sich dieser für die beantragte Akteneinsicht in die (in elektronischer Form vorliegenden) Videodateien an die Staatsanwaltschaft zu wenden habe, zumal die diesbezügliche Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Obergerichts schon aus technischen Gründen nicht möglich sei. Den Wunsch des Privatklägers nach einer Kopie der Videodateien brachte das Obergericht der Staatsanwaltschaft gleichentags per E-Mail zur Kenntnis.  
 
A.e. Ebenfalls am 18. April 2023 teilte der Privatkläger der Staatsanwaltschaft mit, er benötige neben den Videoaufnahmen auch noch die Metadaten der Videodateien.  
 
A.f. Am 19. April 2023 gewährte das Obergericht dem Privatkläger Einsicht in die dem Gericht bereits in Papierform vorliegenden Untersuchungsakten. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht aktualisierte Untersuchungsakten in Papierform ein (Stand: 17. April 2023), welche das Obergericht dem Privatkläger in Kopie zustellte.  
 
A.g. Mit E-Mail vom 28. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger mit, sie beabsichtige grundsätzlich, sein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Video- und Tonaufnahmen in Anwendung von Art. 108 StPO zu beschränken, da der Verdacht bestehe, dass er das Akteneinsichtsrecht zu sachfremden Zwecken, namentlich zur öffentlichen Diffamierung von darauf zu sehenden Personen, missbrauchen würde.  
 
B.  
 
B.a. Am 12. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sei berechtigt, sämtliche Video- und Tonaufzeichnungen nach vorgängiger Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Hingegen sei er nicht berechtigt, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen.  
 
B.b. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 erhob der Privatkläger am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, sie habe ihm Einsicht in sämtliche Akten, einschliesslich sämtlicher verfügbarer Video- und Tonaufnahmen, zu gewähren und auf seinen Wunsch hin davon Kopien anzufertigen oder durch ihn anfertigen zu lassen.  
 
B.c. Am 25. Mai 2023 nahm der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die fraglichen Video- und Tonaufzeichnungen.  
 
B.d. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 7. Juli 2023 gelangte der Privatkläger mit Beschwerde vom 14. August 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023. Ausserdem sei diese anzuweisen, ihm "vollständige Akteneinsicht unter Bedingungen, die ein Aktenstudium ermöglichen, zu gewähren, sowohl in alle Aufnahmen als auch in die vollständigen Papierakten". 
Die kantonalen Akten gingen am 7. September 2023 beim Bundesgericht ein. Am 9. Oktober 2023 und 6. Februar 2024, nach Ablauf der Beschwerdefrist, hat der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben eingereicht. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in Strafsachen betreffend die Beschränkung der Akteneinsicht (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 101-108 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt hingegen nicht. Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich grundsätzlich nur einmal mit der gleichen Sache befassen (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 127 E. 1.3.1; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der beschwerdeführenden Person obliegt es, sofern die Sachurteilsvoraussetzung nicht offensichtlich ist, darzulegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohen soll. Bei fehlender Substanzierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E 2.2; 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Eine vorläufige Beschränkung der Akteneinsicht bewirkt nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da sie - wie die Ablehnung von Beweisanträgen oder jede andere potenzielle Verweigerung des rechtlichen Gehörs - in der Regel auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann. Dies gilt zwar grundsätzlich auch im Strafprozessrecht, zumal die Parteien des Vorverfahrens noch bis zum Abschluss der Untersuchung Akteneinsichtsgesuche und Beweisanträge stellen können, die jeweils von der Staatsanwaltschaft förmlich zu prüfen sind (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 109 und Art. 318 StPO). Im Strafverfahrensrecht ist jedoch spezifisch zu beachten, dass gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO die Parteien - unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen dürfen. Dieser Regelung ist auch bei der Prüfung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.3; Urteil 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3).  
 
1.5. Im vorliegenden Fall erscheint der dem Beschwerdeführer als Privatkläger drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ausreichend erkennbar bzw. dargelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte der Vorinstanz schon am 17. April 2023 mitgeteilt, dass der ursprüngliche Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht, nämlich das Fehlen von ersten Einvernahmen der beschuldigten Personen, unterdessen weggefallen war. Dass auch die übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft bereits erhoben worden waren, blieb unbestritten. Die Frage, ob die Einsicht in die elektronischen Dateien (Video- und Tonaufzeichnungen des Gefängnisaufenthaltes) teilweise beschränkt werden durfte (Einsicht nach Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, aber keine Berechtigung, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen, vgl. Art. 102 Abs. 3 StPO), ist vor Bundesgericht weiterhin streitig und nachfolgend materiell zu prüfen.  
 
1.6. Wie sich aus den Akten ergibt, war dem Beschwerdeführer schon vor Erlass des angefochtenen Entscheides die vollständige Einsicht in die damals vorliegenden aktuellen Untersuchungsakten in Papierform gewährt worden. Auch hatte ihm die Staatsanwaltschaft schon in ihrer erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2023 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Video- und Tonaufzeichnungen (nach vorgängiger Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft) einzusehen. Diese Visionierung ist denn auch am 25. Mai 2023 (ebenfalls vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides) unbestrittenermassen erfolgt. Streitig und Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist somit lediglich noch die Frage, ob es zulässig erscheint, dass die kantonalen Instanzen es dem Beschwerdeführer verwehrten, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen. Soweit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 BGG). Nicht einzutreten ist auch auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2024, das der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.7. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, vorbehältlich der nachfolgend genannten weiteren Ausnahmen, grundsätzlich erfüllt.  
 
2.  
 
2.1. Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).  
 
2.2. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt dabei vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).  
Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Wie die Vorinstanz darlegt, begründete die Staatsanwaltschaft ihre Verweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen, in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2023 folgendermassen: Der Privatkläger betreibe eine Website, auf welcher er regelmässig über die hängige Strafuntersuchung und weitere Verfahren sowie über Personen der Schaffhauser Strafjustiz berichte. Dabei habe er bereits mehrfach Ausschnitte aus Untersuchungsakten veröffentlicht, ohne diese zu anonymisieren, und habe sie so einem unbegrenzten Kreis von Personen zugänglich gemacht. Angesichts seines bisherigen Prozessverhaltens bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch die Video- und Tonaufzeichnungen, allenfalls Teile davon, mit den darauf optisch und akustisch erkennbaren Personen, im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen werde. Analoges habe er in der Vergangenheit bereits mehrfach getan und verfahrensinvolvierten Personen dabei vorgeworfen, ihn angeblich gefoltert zu haben. Im Lichte der strafprozessualen Unschuldsvermutung, des Persönlichkeitsschutzes sowie des Grundsatzes, wonach alle Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf ein faires Verfahren haben, - wobei insbesondere eine öffentliche Vorverurteilung von beschuldigten Personen zu vermeiden sei - müsse das bisherige Prozessverhalten des Privatklägers als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingestuft werden. Das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich Video- und Tonaufzeichnungen bzw. des Anspruches auf Erhalt oder Anfertigung von Kopien, sei zu beschränken, um damit der Gefahr weiteren Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken. Zwar wende der Beschwerdeführer ein, dass er die Aufnahmen nicht veröffentlichen würde, da er teilweise selbst zu sehen (bzw. hören) sei; jedoch sei es ohne Weiteres möglich, auch nur Ausschnitte zu veröffentlichen, auf welchen der Beschwerdeführer nicht erkennbar wäre.  
 
3.2. Weiter erwägt das Obergericht, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, dass er auf seiner Website jeweils ausschliesslich über öffentliche Personen und nur in anonymisierter Weise berichte. Das gelte auch für jene Personen, denen er vorwerfe, gegen das Folterverbot verstossen zu haben. Konkret habe er einen involvierten Polizisten in einem Internet-Artikel anonymisiert. Einen weiteren Polizeibeamten, mit welchem der zuständige Staatsanwalt Ermittlungen geführt habe, habe er, der Privatkläger, "informiert und ihm angeboten", ihn "auf Mitteilung hin zu anonymisieren". Eine solche Mitteilung des Polizisten an ihn sei jedoch nicht erfolgt. Der Staatsanwaltschaft stehe es frei, ihm die Weitergabe oder die Veröffentlichung von Kopien der Videos zu untersagen. Die Aufnahmen enthielten seiner Ansicht nach ohnehin keine geheimzuhaltenden Informationen.  
Die Staatsanwaltschaft habe geltend gemacht, der Privatkläger habe in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift selber offengelegt, dass er konkret in Erwägung ziehe, die Video- und Tonaufzeichnungen zu veröffentlichen. Sowohl die unanonymisierte als auch die anonymisierte Veröffentlichung von "Aufnahmen aus einem Gefängnis mit besonders sensiblem Inhalt (Vollzug einer Leibesvisitation) " würde sowohl die Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen als auch die berechtigten Sicherheitsinteressen des Gefängnisses offensichtlich verletzen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Video- und Tonaufzeichnungen nicht veröffentlichen wollte, rechtfertige es der besonders sensible Inhalt auch unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung des Geheimnisschutzes grundsätzlich keine Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen auszuhändigen. 
 
3.3. Den noch streitigen Verfahrensgegenstand definierte die Vorinstanz wie folgt:  
Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sei die Verfügung vom 12. Mai 2023, mit welcher die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer das Recht abgesprochen habe, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen. Nachdem er wiederholt geltend gemacht habe, die Staatsanwaltschaft habe ihm die Einsicht in die Papierakten verwehrt, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. April 2023 in den Räumlichkeiten des Obergerichts Einsicht in die Papierakten des Untersuchungsverfahrens erhalten und dabei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, mit dem Mobiltelefon Aufnahmen sämtlicher Aktenstücke anzufertigen. Die am 19. April 2023 von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Papierakten (Stand: 17. April 2023) habe das Obergericht dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. Damit seien dem Beschwerdeführer sämtliche Papierakten vorgelegt worden, welche die Staatsanwaltschaft als parteiöffentlich bezeichnet habe. Folglich sei auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Papierakten der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen. Die Einsicht in die Video- und Tonaufnahmen habe zwar erst am 25. Mai 2023 (nach der Beschwerdeerhebung vom 17. Mai 2023) stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe dieser ergänzenden Akteneinsicht jedoch schon in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt, weshalb auch hier kein schützenswertes Interesse am (erneuten) Antrag auf Einsicht in die Video- und Tonaufnahmen bestanden habe. 
 
3.4. Zur Verweigerung, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen, erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe bereits im Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft angekündigt, er werde den Fall "gross an die Medien bringen". Er betreibe eine private Website, auf welcher er "regelmässig seine Sichtweise, insbesondere auf die Schaffhauser Justiz und verschiedene vornehmlich in der Strafjustiz tätige Personen", öffentlich publiziere. Entgegen seinen Ausführungen, wonach er "ausschliesslich über öffentliche Personen" nicht anonymisiert berichte, wozu er Polizisten nicht zähle, habe der Privatkläger auf seiner Website insbesondere am 15. Mai 2023 einen Beitrag über einen Polizisten unter voller Namensnennung und mitsamt eines Fotos gepostet (unter dem Titel "Nichtanhandnahme für spuckenden Polizisten"). Sodann liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren darauf schliessen, dass er auch eine Veröffentlichung von einschlägigen Videoaufzeichnungen aus dem Gefängnis, zumindest anonymisiert, in Erwägung ziehe. 
In Würdigung dieser Umstände sei die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem begründeten Verdacht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "die Aufnahmen aus dem Kantonalen Gefängnis oder Teile davon, inklusive der darauf zu sehenden Personen, im Internet und/ oder auf andere Weise veröffentlichen könnte". Auf den Videoaufnahmen seien "namentlich Mitarbeitende des Gefängnisses und vom Beschwerdeführer der Folter bezichtigte Polizisten" zu sehen, für welche die Unschuldsvermutung gelte und die Anspruch auf Persönlichkeitsschutz sowie auf ein faires Verfahren hätten, wobei auch eine öffentliche Vorverurteilung zu vermeiden sei. Von einer zu befürchtenden Veröffentlichung seien demnach Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO betroffen. Es sei auch "nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als missbräuchlich i.S.v. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO qualifizierte, zumal die bisherigen Beiträge auf seiner Website teilweise als eigentliche Kampagnen gegen bestimmte, namentlich in der Strafverfolgung tätige Personen ausgestaltet" seien. Das Akteneinsichtsrecht sei offensichtlich nicht für solche missbräuchliche Zwecke gedacht. 
Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Einschränkung des rechtlichen Gehörs sei festzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Anfertigung bzw. das Aushändigen von Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen verweigert werde, die sonstige Einsichtnahme aber gewährt worden sei. Soweit der Privatkläger geltend mache, er benötige eine elektronische Kopie der Video- und Tonaufzeichnungen, um die Metadaten zu prüfen, weil er eine Manipulation vermute und dies anhand der Kopie beweisen wolle, stehe es ihm - sowohl in einem allfälligen Hauptverfahren als auch bei einer möglichen Einstellung des Verfahrens (Art. 318 StPO) - nötigenfalls frei, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO diesbezügliche Beweisanträge, etwa betreffend den Beizug einer sachverständigen Person (Art. 182 StPO), zu stellen. Sein Interesse, die Integrität der Aufnahmen im aktuellen Untersuchungsstadium selbst zu überprüfen, überwiege die dargelegten Geheimhaltungsinteressen nicht. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Er bestreitet allerdings nicht, dass er auf seiner Website bereits mehrfach über das hängige Strafverfahren berichtet und Ausschnitte aus Untersuchungsakten veröffentlicht hat, ohne die dort genannten und von ihm massiv angeprangerten Personen zu anonymisieren. 
Er räumt im Gegenteil ausdrücklich ein, dass er als Privatstrafkläger Personen namentlich erwähnt und teilweise abgebildet hat, die in das hängige Strafverfahren involviert sind. Einem der betroffenen Polizeibeamten habe er immerhin "angeboten", ihn auf dessen allfällige "Mitteilung hin" zu anonymisieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinen öffentlichen Blogs und Postings "bislang lediglich" Menschen aus "zwei Personengruppen mit vollem Namen" genannt zu haben: "zum einen gewählte Personen in öffentlichen Ämtern, beispielsweise Staatsanwälte, deren Privatsphäre" seiner Ansicht nach "sehr gering zu gewichten" sei; zum anderen Personen, die auf Social Media "ein öffentliches Profil führen" und "sich damit selbst als öffentliche Personen" verhielten. Die Ehefrau eines Betroffenen habe beispielsweise "ein Profil auf Instagram, auf dem auch ihr Mann wiederholt thematisiert und regelmässig gezeigt" werde. Daraus will der Beschwerdeführer schliessen, dass diese Betroffenen "die Öffentlichkeit ebenfalls in einem gewissen Masse" gesucht hätten und daher "nicht ohne Weiteres als Privatpersonen klassifiziert werden" könnten. 
Auch die am angefochtenen Entscheid mitwirkende "Vize-Präsidentin des Obergerichts" sei, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, auf seiner privaten Website unterdessen "mit einem Artikel vertreten", der noch "mit ihrem Foto" ergänzt worden sei. In dem Artikel werde die Oberrichterin "negativ dargestellt"; es würden ihr "Lügen" vorgeworfen, und sie werde "angeprangert", ihm "ohne Verfügung und aufgrund von mündlichen Absprachen während der gesamten Beschwerdefrist vor dem Bundesgericht die Einsicht in die Videos verweigert" zu haben (Beschwerdeschrift, S. 10 Rz. 23). 
 
4.2. Die These des Beschwerdeführers, am Strafverfahren beteiligte Personen seien schon deshalb als "öffentliche Personen" einzustufen, deren Privatsphäre keinen besonderen Schutz verdiene, weil sie oder ihre Angehörigen ein öffentlich zugängliches Profil auf sozialen Medien unterhielten, schlägt nicht durch. Ebenso wenig kann seiner Ansicht gefolgt werden, das strafprozessuale Untersuchungsgeheimnis, die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen und die Unschuldsvermutung zugunsten beschuldigter Personen seien nicht schützenswert bzw. müssten vor seinem Anspruch auf "Meinungsäusserungsfreiheit" vollständig zurücktreten. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, unbekannte Personen hätten bereits andernorts im Internet (etwa auf YouTube) gewisse untersuchungsrelevante Dokumente aufgeschaltet, darunter Videos, auf denen involvierte Personen erkennbar seien. Was seine beiläufigen Spekulationen betrifft, die sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen könnten allenfalls manipuliert worden sein, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
4.3. Bei dieser Sachlage hält es vor dem Bundesrecht stand, wenn die kantonalen Instanzen das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 102 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO in der Weise vorläufig eingeschränkt haben, dass es dem Privatkläger bisher verweigert wurde, Kopien der sichergestellten Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen. Diese im Sinne von Art. 108 Abs. 3 und Abs. 5 StPO begrenzte und provisorische Einschränkung zum Schutze des Untersuchungsgeheimnisses, der Unschuldsvermutung und der rechtlich geschützten Interessen von betroffenen Personen und Institutionen erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig, zumal die Strafbehörden dem Beschwerdeführer im Übrigen Einsicht in alle verfahrensaktuellen Untersuchungsakten in Schriftform gewährt und es ihm auch ermöglicht haben, die Video- und Tonaufzeichnungen in derzeit angemessener Weise zu konsultieren.  
Auf nicht näher substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, Themen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (etwa Ausstandsfragen), und unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 und Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung dafür die finanzielle Bedürftigkeit der rechtsuchenden Person (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Mittellosigkeit ist zu belegen bzw. wenigstens ausreichend glaubhaft zu machen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Der Gesuchsteller verweist in der Beschwerdeschrift auf eine von ihm zu den Akten gegebene Abrechnung der kantonalen Arbeitslosenkasse. Aus dieser geht hervor, dass er im Juli 2023 ein Arbeitslosen-Taggeld von Fr. 3'861.10 ausbezahlt erhalten hatte. Andere Unterlagen, die eine über Juli 2023 fortdauernde Arbeitslosigkeit bzw. seine angebliche Prozessarmut belegen würden (etwa Steuerausweise, weitere Unterlagen von Sozialversicherungs-, Betreibungs- oder Sozialfürsorgebehörden usw.), hat er nicht vorgelegt, auch nicht in seinen beiden unaufgefordert eingereichten weiteren Eingaben. Damit vermag der Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht glaubhaft zu machen, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster