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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_551/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), 
Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juli 2024 (VBE.2024.114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1974 geborene A.________ war seit 1. Juli 2013 als Postautofahrer bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 29. Juni 2022 kollidierte er als Lenker seines Personenwagens frontal mit einem anderen Fahrzeug, als dieses auf seine Fahrbahn geriet (Polizeirapport vom 23. September 2022). Bei der Erstversorgung im Spital C.________ wurde eine Schädelkontusion bei einem Wert der Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 Punkten und eine Schürfwunde am linken Unterarm sowie ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit Commotio cerebri diagnostiziert. A.________ konnte das Kantonsspital gleichentags wieder verlassen (Bericht des Spital C.________ vom 29. Juni 2022 und Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 29. Juni 2022). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 schloss sie den Fall ab und stellte die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf den 7. Juli 2023 ein. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. Juli 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 16. Juli 2024 seien ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld und Heilbehandlung) über den 7. Juli 2023 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das Versicherungsgericht bzw. die Suva zurückzuweisen. 
Nach Beizug der kantonalen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 23. Januar 2024 eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer über den 7. Juli 2023 hinaus geklagten Beschwerden verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 147 V 161; 134 V 109 E. 2.1) sowie betreffend die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und bei psychischen Unfallfolgen (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) im Besonderen zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen), sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3). Darauf wird verwiesen.  
 
 
3.  
Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. univ. D.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19. Mai 2023 sowie des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 27. Juni und 8. September 2023 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass über die Leistungseinstellung auf den 7. Juli 2023 hinaus durch weitere medizinische Behandlungen (auch bezüglich allfälliger unfallbedingter psychischer Beschwerden) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei. Organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen hätten keine mehr bestanden. 
Die Vorinstanz liess offen, ob die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen natürlich unfallkausal seien. Sie qualifizierte das Ereignis als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich und prüfte die Adäquanz nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Rechtsprechung (E. 2.2 vorne). Sie erachtete höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als in einfacher Form erfüllt. Sie verneinte somit eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Kausalzusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 29. Juni 2022 über den 7. Juli 2023 hinaus. 
 
4.  
 
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbegründet.  
 
4.1.1. Es steht fest, dass er beim Unfall u.a. ein zerviko-kraniales Beschleunigungstrauma und eine Commotio cerebri erlitt. Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. univ. D.________ vom 10. Mai 2023 ergaben die bildgebenden Untersuchungen mit der Vorinstanz keine unfallbedingten strukturellen Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) oder des Schädels. Solches wird auch nicht behauptet. Mit seinem Vorbringen, erst nach eingehender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels eines polydisziplinären Gutachtens könne beurteilt werden, ob tatsächlich keine körperlichen, sondern einzig noch psychische oder psychosomatische Beschwerden bestehen würden, dringt er somit nicht durch. Soweit er zur Untermauerung seiner Ansicht auf den Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. F.________, vom 7. November 2022 verweist, ergibt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten. Danach wurde einzig aufgrund nicht ausreichender Kooperationsfähigkeit auf eine neuropsychologische Untersuchung verzichtet und auf eine erneute Zuweisung nach einer vordergründig engmaschigen psychotherapeutischen/psychiatrischen Betreuung verwiesen.  
Nachdem es beim Unfall zu keinen strukturellen Läsionen des Schädels kam, insbesondere fand sich kein Hinweis auf intrakranielle Traumafolgen (CT-Untersuchung des Schädels und der HWS vom 29. Juni 2022; MRT des Schädels vom 5. Juli 2022), lässt sich aus den medizinischen Akten kein Anhaltspunkt für die Entwicklung von organisch bedingten kognitiven Beeinträchtigungen finden. Das unter Hinweis auf BGE 134 V 109 geforderte polydisziplinäre Gutachten könnte lediglich als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität der Beschwerden dienen (BGE 134 V 109 E. 9.4). Mit der Feststellung, dass keine organisch hinreichend objektivierbaren Unfallfolgen mehr bestanden hätten, liess die Vorinstanz die Frage der natürlichen Kausalität offen. Dass der Sachverhalt für die Prüfung des letztlich zu Recht verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 4.3 hinten) unzureichend abgeklärt worden wäre (vgl. BGE 148 V 138 E. 5), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. D.________ vom 19. Mai 2023 sowie von Dr. med. E.________ vom 27. Juni und 8. September 2023 abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Insbesondere ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen. 
 
4.1.2. Nach dem soeben Dargelegten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, da somatische Unfallfolgen vorlägen, sei die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge, allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 3.2) anzuwenden, nicht durch.  
 
4.2. Mit Blick auf die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109) wiederholt der Beschwerdeführer seinen Einwand, es liege ein schwerer Unfall vor. Die Vorinstanz habe sich bei der von ihr zitierten Kasuistik einzig auf mit dem vorliegenden Unfallgeschehen nicht vergleichbare mittelschwere Unfälle bezogen.  
 
4.2.1. Gemäss Polizeirapport vom 23. September 2022 fuhren sowohl der Beschwerdeführer als auch die Unfallverursacherin, die mit ihrem Personenwagen ohne ersichtlichen Grund und ohne Brems- und Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn geriet, auf der Hauptstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, bevor die beiden Fahrzeuge frontal kollidierten. Von diesem Unfallgeschehen geht auch der Beschwerdeführer aus.  
 
4.2.2. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.1).  
 
4.2.3. Anders als der Beschwerdeführer einwendet, grenzte die Vorinstanz im Rahmen der aufgezeigten bundesgerichtlichen Kasuistik zur Unfallschwere durchaus die mittelschweren Ereignisse von den mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ab. Sie legte zutreffend dar, dass letztere erst bei deutlich höherer Krafteinwirkung angenommen wurden.  
Die Qualifikation des Unfalls vom 29. Juni 2022 als mittelschwer ist mit Blick auf die Rechtsprechung weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199; siehe auch SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 lit. A und E. 5.2 sowie Urteile 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 6.1; 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.2.2; 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 und 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.1 und 7.3). Daran ändern die vom Beschwerdeführer angestellten allgemeinen Berechnungen zu den auf einen Körper einwirkenden Kräften nichts. 
 
4.3. Bei einem mitttelschweren Unfall im engeren Sinne kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der massgebenden sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).  
 
4.3.1. Zu wiederholen ist, dass sich die Frage, ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, objektiv beurteilt und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1), wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2). Es sind keine Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog.  
 
4.3.2. Was das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) anbelangt, ist dieses objektiv zu beurteilen, das subjektive Empfinden der versicherten Person ist nicht massgebend (Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5). Der Beschwerdeführer verweist auf zahlreiche stationäre Behandlungen, die trotz entsprechender Anstrengungen erfolglos geblieben seien, ohne dies näher auszuführen. Aktenkundig ist bloss eine stationäre psychiatrische Behandlung vom 5. September bis 27. Oktober 2022 in der Klinik G.________. Damit ist das Kriterium mit der Vorinstanz klarerweise nicht erfüllt.  
 
4.3.3. Um das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen zu bejahen, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Relevante Umstände, die dieses Kriteriums begründen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs oder besondere Komplikationen lässt sich somit nicht schliessen.  
 
4.3.4. Einzig mit dem Verweis, er sei nach wie vor nicht in der Lage, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird nicht hinreichend begründet, weshalb das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss erfüllt sein soll, zumal sich dieses nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten bezieht (Urteil 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.6 mit Hinweisen). Zur vorinstanzlichen Feststellung, es seien keine ernsthaften Anstrengungen des Beschwerdeführers ersichtlich im Sinne eines konkret erkennbaren Willens, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, äussert sich dieser ebenso wenig wie zu den vorinstanzlichen Darlegungen zum Kriterium der erheblichen Beschwerden. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.  
 
4.3.5. Zusammenfassend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage auch keine geringen Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilungen des Dr. med. univ. D.________ und des Dr. med. E.________ hegte. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er überhaupt Bezug nimmt auf die Erwägungen der Vorinstanz. Mit seinen Einwendungen, die sich weitgehend auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Gerichtsverfahren Vorgebrachten beschränken, zeigt der Beschwerdeführer insgesamt nicht auf, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen; vielmehr gibt er im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge wieder, womit sich keine Bundesrechtswidrigkeit begründen lässt. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla