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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 112/05 
 
Urteil vom 2. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 11. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1962 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier 1983 und 1987 geborener Kinder, arbeitete seit März 1998 als Bestückerin/Löterin bei der Firma X.________ AG. Nachdem sie ihrer - zu Beginn vollzeitig sowie seit 1. Oktober 1999 zu 80 % ausgeübten - beruflichen Tätigkeit ab Mitte April 2001 krankheitsbedingt fern geblieben war, meldete sie sich am 11. April 2002 unter Hinweis auf seit Februar 2000 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte auf Ende Mai 2002. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Glarus holte u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 24. April 2002, des Hausarztes Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Mai 2002 und 15. Juli 2003 sowie der Frau Dr. med. G.________, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Juni 2003 ein. Ferner unterzog sich die Versicherte vom 11. November 2002 bis 27. März 2003 beruflichen Abklärungsmassnahmen in der Eingliederungsstätte der Klinik Y.________ (EVAL; Berichte vom 4. Februar und 10. April 2003). Gestützt darauf sprach ihr die Verwaltung mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 10. Oktober 2003 für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente (samt Zusatz- und Kinderrenten), entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 %, sowie ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 93 % zu. 
A.b Anlässlich des im November 2003 angehobenen Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des Dr. med. P.________ vom 12. Januar 2004 bei und legte die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 13. Februar 2004 dazu Stellung nahm. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wurde die bisherige Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt, da der - wiederum auf der Basis der gemischten Bemessungsmethode ermittelte - Invaliditätsgrad nurmehr 27,4 % betrage. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. März 2004). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte u.a. einen weiteren Bericht des Dr. med. P.________ vom 23. März 2004 auflegen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 11. Januar 2005). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine Dreiviertel-, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegen Berichte des Dr. med. P.________ vom 25. Januar 2005 und der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulante Therapie, vom 27. Januar 2005 bei. 
 
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung - Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 15. März 2004 - auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügungen vom 10. Oktober 2003 (erstmalige Rentenzusprechung) und dem Einspracheentscheid vom 15. März 2004 (Bestätigung der auf Ende März 2004 verfügten Aufhebung der ganzen Rente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Einstellung der bisherigen Rentenleistungen rechtfertigt. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2004 wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG, sodass sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteile M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2 und M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil M. vom 28. Februar 2005 , I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Einigkeit herrscht ferner darüber, dass die Versicherte in ihren häuslichen Verrichtungen beschwerdebedingt zu 65 % eingeschränkt ist. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben). Während sowohl im Rahmen eines im September 2002 mit der IV-Berufsberaterin geführten Gesprächs (Verlaufsprotokoll gemäss Auftrag vom 2. September 2002) wie auch anlässlich eines Telefonanrufs der Versicherten anfangs Juni 2003 (Gesprächsnotiz vom 5. Juni 2003) noch von einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten beruflichen Betätigung die Rede gewesen war, opponierte die Beschwerdeführerin in der Folge der - den Verfügungen vom 10. Oktober 2003 zugrunde gelegten - Annahme einer Teilzeittätigkeit von 80 % nicht (mehr). Ebenso wenig beanstandete sie diesen Punkt in den auf die Revisionsverfügung vom 25. Februar 2004 hin folgenden Rechtsmittelverfahren (Einsprache, vorinstanzliche Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde). 
4. 
Streitig ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt. 
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Frühjahr 2001 an Rückenproblemen, welche zur Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierenden halben Rente ab 1. April 2002 geführt haben (Verfügungen vom 10. Oktober 2003). Eine im März 2003 aufgetretene Tumorerkrankung zog sodann die Erhöhung der bisherigen halben auf eine - einer Invalidität von 93 % entsprechenden - ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 nach sich. Nachdem die Akutbehandlung in Form einer kombinierten Radio- und Chemotherapie im Januar 2004 hatte abgeschlossen werden können, stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen auf Ende März 2004 revisionsweise ein, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 27 % vorliege (Verfügung vom 25. Februar 2004). 
4.2 Die Verwaltung geht - bestätigt durch die Vorinstanz -, namentlich gestützt auf die Berichte des Dr. med. P.________ vom 12. Januar und 23. März 2004 sowie der EVAL vom 4. Februar und 10. April 2003, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer ihren Leiden angepassten, körperlich leichteren Tätigkeit nurmehr zu 30 % beeinträchtigt sei. Die Versicherte schätzt ihr erwerbliches Leistungsvermögen demgegenüber auf lediglich 50 %, welches ihrem Gesundheitszustand vor der Tumorerkrankung entspreche. Sie begründet ihren Einwand im Wesentlichen mit den nach wie vor vorhandenen Rückenbeschwerden sowie einer im Nachgang zur Krebsbehandlung aufgetretenen, behandlungsbedürftigen reaktiven Depression. Von keiner Seite zu Recht bestritten wird, dass - jedenfalls bezüglich ihrer somatischen Folgeerscheinungen - weder das Tumor- noch ein Ende November 2003 festgestelltes, im Mai 2004 operativ behandeltes Gallenblasenleiden sich im Revisionszeitpunkt noch invalidisierend auswirkten. 
4.3 
4.3.1 In seinem Bericht vom 13. Mai 2002 diagnostizierte Dr. med. P.________ ein chronisches lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis von LWK5, degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1, eine Fehlhaltung sowie massive Adipositas. Vor diesem Hintergrund erachtete er eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 %, später - unter günstigen Vorzeichen wie einer erheblichen Gewichtsabnahme, einer konsequenten muskulären Aufbauarbeit etc. - allenfalls von 100 % zumutbar. Im Bericht vom 10. April 2003 gelangten die Fachpersonen der EVAL auf Grund der vom 11. November 2002 bis 27. März 2003 durchgeführten beruflichen Abklärungsmassnahmen zum Schluss, dass ohne die durch das Krebsleiden hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 % in abwechselnden leichten Tätigkeiten realistisch gewesen wäre. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. med. P.________ im Rahmen seines Berichts vom 15. Juli 2003 an. Am 12. Januar 2004 hielt der Hausarzt fest, die Behandlung des Mammacarcinoms habe zwischenzeitlich abgeschlossen werden können und die Versicherte sei, bezogen auf dieses Krankheitsbild, aktuell beschwerde- bzw. rezidivfrei. Für die momentan bestehende Arbeitsunfähigkeit seien - wie bereits vor der Tumorerkrankung - weiterhin primär die lumbalen Rückenbeschwerden verantwortlich, wobei sich diesbezüglich keine Änderung ergeben habe und er auf die entsprechende Beurteilung in seinen früheren Berichten verweise. Der RAD kam gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Ergebnis, dass eine leichte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei. Dr. med. P.________ fasste seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen mit Bericht vom 23. März 2004 sodann wie folgt zusammen: Bezüglich des Rückenleidens liege seit 23. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten von 100 % und seit 17. Mai 2003 ein Leistungsvermögen von ca. 30 % für wechselbelastende leichte Beschäftigungen vor. Hinsichtlich des Tumorleidens sei die Beschwerdeführerin vom 8. April bis 31. Juli 2003 zu 100 % sowie vom 1. August 2003 bis mindestens noch Ende April 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (gewesen). Was die Gallenblasenerkrankung anbelange, sei vom 30. November bis Ende Dezember 2003 sowie - voraussichtlich - während dreier Wochen im Mai 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aktuell bestünde ein aus der Brustkrebserkrankung resultierendes Leistungsunvermögen von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit. In seinem Bericht vom 25. Januar 2005 präzisierte Dr. med. P.________, dass er sich am 15. Juli 2003 der Arbeitsfähigkeitsschätzung der EVAL (vom 10. April 2003) angeschlossen habe, "wohl wissend, dass dies nur unter optimalen Voraussetzungen zu erreichen ist (Erreichung Normalgewicht, regelmässiges zusätzliches muskuläres Training, optimale psychische Verfassung)." Da diese Bedingungen indes in keiner Weise hätten erfüllt werden können, sei er aktuell der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits anlässlich der ersten Beurteilung vom 13. Mai 2002 ausgeführt, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % auszuüben vermöge. Dem Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 27. Januar 2005 ist ferner zu entnehmen, dass die Versicherte sich zufolge einer reaktiven Depression seit 22. März 2004 in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung befindet. 
4.3.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass bezogen auf die mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 per 1. Juni 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente insofern eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, als die Tumorbehandlung im Januar 2004 abgeschlossen werden konnte und die Versicherte bezüglich dieser Krankheit - wie auch der Gallenblasenerkrankung - unter keinen die Leistungsfähigkeit vermindernden somatischen Folgen mehr leidet. Entgegen der Annahme von Vorinstanz und Verwaltung kann jedoch angesichts der Aussagen des Dr. med. P.________ keine zwischenzeitliche Verbesserung der Rückenbeschwerden in dem Sinne angenommen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit von zuvor 50 auf nunmehr 70 % erhöht hätte. Wie der Arzt insbesondere mit Bericht vom 25. Januar 2005 unter Bezugnahme auf seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 13. Mai 2002 überzeugend darlegt - und auf welche Beurteilung die Beschwerdegegnerin anlässlich der Zusprechung einer halben Rente rückwirkend ab 1. April 2002 denn auch abgestellt hat (vgl. Verfügungen vom 10. Oktober 2003) - entspricht ein Leistungsvermögen von 70 % und mehr einem unter sämtlichen Vorzeichen optimalen Zustand (massive Gewichtsreduktion, Muskelaufbau, gute psychische Verfassung etc.), welcher unbestrittenermassen im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. März 2004 (noch) nicht vorlag. Mit Abschluss der Tumorbehandlung Ende Januar 2004 ist folglich in dem Masse eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse - und damit des Leistungsvermögens - der Beschwerdeführerin eingetreten, als ihr die Ausübung einer ihren Rückenleiden angepassten Tätigkeit wieder im Umfang von 50 % zumutbar ist. Ob allenfalls mit der seit 22. März 2004 bei Frau Dr. med. L.________ aufgenommenen psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung bzw. dem dieser zugrunde liegenden Krankheitsbild (reaktive Depression) auch eine Verminderung des Leistungsvermögens einhergeht, bildet, da nicht den massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 15. März 2004) betreffend (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 121 V 366 Erw. 1b in fine mit Hinweis). 
5. 
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes. Hierbei ist die Situation massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der hier fraglichen revisionsrechtlichen Änderung des Invaliditätsgrades, d.h. im Jahr 2004, dargestellt hat. 
5.1 
5.1.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist als Basis grundsätzlich auf den Verdienst abzustellen, welchen sie - noch ohne Invalidität - bei ihrer letzten Arbeitgeberin, der Firma X.________ AG, im Jahre 2000 in Höhe von Fr. 41'858.- ([80 %-Pensum] inkl. 13. Monatslohn, Gratifikation) erzielt hat (Arbeitgeberbericht vom 24. April 2002). In Berücksichtigung der bis 2004 eingetretenen nominellen Entwicklung der Löhne weiblicher Arbeitnehmerinnen (2001: 2,7 %; 2002: 2,5 %; 2003: 1,6 %; 2004: 1,1 % [für 2001 und 2002: Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt D [Sektor "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie"]; für 2003 und 2004: Die Volkswirtschaft, 6/2005, S. 83, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Total Frauen]; BGE 129 V 408) ergibt sich daraus ein massgeblicher Validenlohn von Fr. 44'260.30. 
5.1.2 Zieht man den im Jahre 2002 im Wirtschaftszweig "Maschinen- und Fahrzeugbau" geltenden monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 3873.- monatlich oder Fr. 46'476.- jährlich (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4, Wirtschaftszweige 29, 34, 35) heran, wird deutlich, dass dieser - in Beachtung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 82, Tabelle B9.2, Abschnitt D "Industrie; Verarbeitendes Gewerbe" [die entsprechenden Angaben für 2004 sind noch nicht erhältlich, weshalb auf die Zahlen für 2001 und 2002 abgestellt wird]) sowie der Nominallohnerhöhung (Total Frauen) von 1,6 % (2003) und 1,1 % (2004; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) - mit Fr. 39'337.- für ein 80 %-Pensum markant niedriger ausfällt als das zuvor ermittelte Valideneinkommen. Die Frage nach einer allfälligen Anpassung der Vergleichseinkommen, wie sie die Rechtsprechung vorsieht, falls der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen voraussichtlich tatsächlich zu erzielende Verdienst unfreiwillig und zumindest teilweise aus invaliditätsfremden Gründen erheblich unter dem branchenüblichen Gehalt liegt (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen), stellt sich hier entgegen der Annahme von Vorinstanz und Verwaltung demnach nicht. 
5.2 
5.2.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die LSE beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. In Berücksichtigung der 2003 und 2004 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von Arbeitnehmerinnen (1,6 % und 1,1 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) resultiert daraus - aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 82, Tabelle B9.2, Total [die Angaben für 2004 sind noch nicht erhältlich, weshalb diejenigen der Jahre 2001 und 2002 herangezogen werden]) - ein Einkommen von Fr. 49'086.90 bzw. in Anbetracht eines zumutbaren Arbeitspensum von 50 % (vgl. Erw. 4.3.2 hievor) von Fr. 24'543.45. 
5.2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Versicherte auf Grund ihrer Beschwerden auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen zu rechnen hat. Da sich im Übrigen indessen weder die Kriterien der Nationalität/Aufenthaltskategorie noch der Dienstjahre, deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), lohnmindernd auswirken und die Faktoren Teilzeit sowie Alter sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher einen höheren Verdienst erwarten lassen (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8* und S. 55, Tabelle TA9 [2004: 42 Jahre alt]), trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in Höhe von 10 % den Umständen angemessen Rechnung. Gründe, den von der Beschwerdeführerin geforderten Maximalabzug zu gewähren, sind nach dem Gesagten keine ersichtlich, zumal die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse insofern invalidenversicherungsrechtlich unmassgeblich sind, als stets auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird (AHI 1998 S. 287 ff. mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 22'089.10. 
 
Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 44'260.30) und Invalideneinkommen (Fr. 22'089.10) ergibt einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 50,1 %. 
6. 
Zu keinen Einwendungen Anlass gibt - wie bereits festgestellt (vgl. Erw. 3 hievor) - die auf 65 % geschätzte krankheitsbedingte Einschränkung im Haushalt. Unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche beläuft sich die Gesamtinvalidität somit auf 53 % (0,8 x 50,1 % + 0,2 x 65 %; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Die der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 ab 1. Juni 2003 zugesprochene ganze Rente ist folglich nicht, wie am 25. Februar 2004 revisionsweise verfügt, per Ende März 2004 (vgl. zum Zeitpunkt: Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufzuheben sondern lediglich auf eine halbe Rente herabzusetzen. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG), die gemäss eingereichter Kostennote in der Höhe von Fr. 1773.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Glarus vom 15. März 2004 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1773.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: