Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_349/2010
Urteil vom 2. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Y.________,
gegen
Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bosshard,
Bauausschuss der Gemeinde Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa,
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass die X.________ AG gegen den am 5. Mai 2010 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. Juli 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid übt, soweit dieser die in Frage stehende Baubewilligung vom 14. August 2007/9. Juli 2009 mit einer Nebenbestimmung (betreffend Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion) ergänzt hat;
dass sie dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Gemeinde Stäfa sowie der Gebäudeversicherung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp