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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_305/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach S.________ mit Wirkung ab September 2008 eine ganze, ab April 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 29. August 2011). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügungen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach weiteren Abklärungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Entscheid vom 20. Februar 2013). 
S.________ führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen, dies unter Weiterausrichtung der laufenden halben Rente. Subeventualiter sei die Sache zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Akten insbesondere mit aktuellen medizinischen Verlaufsberichten vervollständige und hernach den Beschwerdeführer durch eine MEDAS im deutschsprachigen Raum polydisziplinär begutachten lasse. Zur Begründung dieses Vorgehens erwog das kantonale Gericht unter anderem, es bleibe einer Beschwerdeinstanz auch im Hinblick auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 unbenommen, auf eine Rückweisung an die Verwaltung zu erkennen, wenn ein Administrativgutachten den formellen Anforderungen nicht genüge oder wenn eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben sei. Strittig sei, ob die IV-Stelle die mit Wirkung ab September 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab April 2009 auf eine halbe herabgesetzt habe. Auf die entscheidwesentliche Frage nach einer entsprechenden Besserung des Gesundheitszustandes gehe das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der MEDAS vom 7. September 2010 nicht näher ein, obwohl die Expertise hinsichtlich dieser Frage ergänzt worden sei. Vielmehr sei eine Verbesserung im Verlauf bis Januar 2009 statuiert worden, ohne diese zu erklären (vgl. Gutachten S. 17). Auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Akten erweise sich der Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid gibt den Rahmen des Streitgegenstandes im folgenden Beschwerdeverfahren vor (vgl. BGE 125 V 413). Auf die Rechtsbegehren, welche sich auf einen materiellen Leistungsanspruch beziehen, ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, auf sein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid sei trotz BGE 139 V 99 einzutreten. Die Vorinstanz sei dazu zu verhalten, die Beweismassnahme selber zu veranlassen. 
 
Nach BGE 139 V 99 begründet die nicht gerechtfertigte vorinstanzliche Rückweisung an die Verwaltung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Denn eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids unter diesem Titel stünde nur zur Diskussion, wenn ein effektiver Rechtsschutz nicht auf andere Weise gewährleistet werden könnte. Indessen wird das Bundesgericht im Fall eines Weiterzugs des Endentscheids prüfen, ob die Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt war. Verneint es diese Frage, so kann es die Sache seinerseits an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole (BGE 139 V 99 E. 2.3.1 S. 102). Dies wird geschehen, sobald der Beweiswert des nach einer ungerechtfertigten Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens auch nur relativ geringfügig beeinträchtigt erscheint (BGE a.a.O. E. 2.3.2 S. 103). 
 
Aufgrund dieser Rechtsprechung kann auf die Beschwerde nicht nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eingetreten werden. Hieran ändert die Anmerkung des Bundesgerichts in BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 nichts, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide allenfalls eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sich inskünftig zeigen sollte, dass ein Gericht regelmässig entsprechend vorgeht. Darauf gestützt verlangt der Beschwerdeführer, es sei zwecks Prüfung der Eintretensfrage beim kantonalen Gericht eine Vernehmlassung einzuholen, mit welcher dieses angebe, in wievielen Urteilen es Rückweisungen vorgenommen resp. aufgrund der Praxisänderung gemäss BGE 137 V 210 Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben habe. Dieser Beweisantrag anhand eines einzelnen Falls ist jedenfalls verfrüht. 
 
3.1. Da eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde (vgl. oben E. 2), ist auch die Eintretensalternative von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben. Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Mit diesem Entscheid wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
5.  
Die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub