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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1042/2017  
 
 
Urteil vom 2. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2008; direkte Bundessteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (SB.20178.00069, 00070). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.C.________ (geb. 1938), Gipsermeister a.D., erwarb in seiner Aktivzeit eine Vielzahl von Liegenschaften, geriet jedoch in finanzielle Schwierigkeiten. Mit einer im März 2006 abgeschlossenen Vereinbarung erklärte die Bank D.________ einen Forderungsverzicht, aufgrund dessen das Steueramt Zürich beim steuerbaren Einkommen von A.C.________ für die Periode 2008 (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern) einen Betrag von Fr. 1'713'924.-- aufrechnete (Forderungsverzicht./. AHV-Beiträge). 
 
B.  
Gegen diese Aufrechnung erhoben die Eheleute C.________ erfolglos Einsprache und dann die ihnen im Kanton zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, zuletzt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
C.  
Am 7. Dezember 2017 haben die Eheleute A.C.________ und B.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und von der vorgenommenen Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen abzusehen. 
 
D.  
Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Eidgenössische Steuerverwaltung (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
 
E.  
Mit Replik vom 20. Februar 2018 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsstandpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Ein Forderungsverzicht in Zusammenhang mit der Geschäftsschuld eines selbständig Erwerbenden stellt eine echte Sanierungsleistung und somit Erwerbseinkommen gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG dar (vgl. u.a. BGE 142 II 197 E. 5.1 S. 200 m.w.H.). In Anwendung dieser Bestimmung und Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler ausübte und der hier zu beurteilende Forderungsverzicht sich auf eine geschäftliche Schuld bezog; er ist als ein beim steuerbaren Einkommen aufzurechnender Betrag einzustufen.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Kriterien eines selbständigen Liegenschaftenhandels hier in geradezu exemplarischer Weise verwirklicht sind. Der Beschwerdeführer wirkte im Laufe seines Berufslebens an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mit, erwarb über Konsortien Grundstücke, die er überbaute und teilweise wieder veräusserte. Ziel dieser Aktivitäten war auch, Aufträge für seine Generalunternehmung zu generieren (vgl. E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils, mit weitergehender und überzeugender Begründung sowie Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).  
 
2.1.2. Wie das Verwaltungsgericht im Weiteren geurteilt hat, beziehen sich die vorliegend massgeblichen Schulden selbst nach der von der Bank vorgenommenen Umschuldung auf das Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers und betreffen Immobilien, hinsichtlich derer dieser als Liegenschaftenhändler zahlreiche Transaktionen abschloss, an mehreren Konsortien beteiligt war und selbst im Ruhestand noch verschiedene Häuser bzw. Wohnungen vermietete (vgl. E. 2.3.3 u. 2.3.4 des vorinstanzlichen Urteils). Zutreffend hat die Vorinstanz die Auffassung der kantonalen Steuerbehörden geschützt, dass der Forderungsverzicht steuerbarem Einkommen gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG entspricht.  
 
2.2. Was die Beschwerdeführer gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts einwenden, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.  
 
2.2.1. In wesentlichen Teilen beschränken sie sich darauf, bloss appellatorisch ihre abweichende Sichtweise gegenüber der Sachverhaltsermittlung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz geltend zu machen. Das vermag in keiner Weise zu genügen, um die Feststellungen im angefochtenen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, wie das mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 BGG erforderlich wäre (vgl. oben E. 1.2).  
Das betrifft u.a. die langen Ausführungen betreffend die Vorgeschichte des Forderungsverzichts (S. 4-5 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht), aber auch diejenigen hinsichtlich der hier konkret massgeblichen Liegenschaften (ebenda S. 7-10 sowie S. 1-3 der Replik). All diese Vorbringen können nichts an den Feststellungen ändern, aufgrund derer das Verwaltungsgericht geschlossen hat, dass es sich um Schulden handelte, die sich auf das Vermögen des Beschwerdeführers beziehen und deren Erlass steuerbares Einkommen darstellt. Ungenügend ist auch die Einwendung, die Vorinstanz stütze sich auf blosse Vermutungen, was auf eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinauslaufe. 
 
2.2.2. Gemäss BGE 142 II 197 (vgl. dort insb. E. 5.5 S. 202 ff.) kann es für die Frage, ob steuerbares Einkommen vorliegt, keinen Unterschied machen, ob sich der Forderungsverzicht auf Geschäfts- oder Privatvermögen bezieht. Daran geht es vorbei, wenn die Beschwerdeführer geltend machen, die massgeblichen Immobilien seien private Anlageliegenschaften gewesen, oder wenn sie mit der (teilweise sehr) langen Besitzesdauer argumentieren, um auf eine Einstufung als aussergeschäftliche Verbindlichkeiten zu schliessen. Ebenso unzureichend ist es, wenn ausgeführt wird, die berufliche Tätigkeit sei spätestens im Jahr 2002 aufgegeben worden, so dass ein erst 2008 erfolgter Forderungsverzicht sich gar nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. auf eine geschäftliche Schuld beziehen könne. Aus all diesen Vorbringen ergibt sich ebenfalls kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, dass der Forderungsverzicht steuerbares Einkommen darstellt.  
 
III. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
3.  
Die für die Staatssteuer massgeblichen Vorschriften (vgl. u.a. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 StHG; § 18 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997) stimmen mit denen für die direkte Bundessteuer überein. Dementsprechend kann auch deren Anwendung nur im Einklang mit den vorangehenden Erwägungen stehen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter