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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_110/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2020 (NE200007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über C.________ den Konkurs. Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte am 15. Januar 2020 den Kollokationsplan auf. Darin wurde A.________ als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 10'070.87 für eine Honorarrechnung vom 12. Januar 2019 zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde Bank B.________ mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 437'466.80 gemäss Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court zugelassen.  
 
A.b. Am 5. Februar 2020 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen Bank B.________ und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab; die Zulassung der Forderung von Bank B.________ im Kollokationsplan wurde bestätigt.  
 
B.  
Gegen das Kollokationsurteil des Bezirksgerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt er, es sei die von Bank B.________ (Beschwerdegegnerin) eingegebene und von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan im Konkurs C.________ zugelassene Forderung zu streichen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. 
 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (negativen) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) die Zulassung einer Forderung über zivilrechtliche Ansprüche beurteilt hat; das Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit erreicht der für kollokationsrechtliche Streitigkeiten (BGE 138 III 675 E. 3.1) massgebliche Streitwert - mit Blick auf die zu erwartende Konkursdividende von 25 % auf die Forderung der Kollokationsbeklagten - die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von ausländischem Recht im Rahmen von Art. 96 BGG gerügt werden. Die Anwendung von ausländischem Recht kann vorliegend nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 133 III 446 E. 3.1).  
 
1.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 140 III 167 E. 2.1).  
 
1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.6. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass der Forderung, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf das englische Urteil vom 10. Juli 2013 eingegeben und die Konkursverwaltung zugelassen hatte, keine Verjährung entgegensteht. Zur Begründung hat es erwogen, dass für die Verjährung das Recht des Urteilsstaates (England) massgebend sei, unabhängig davon, ob das englische Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziere. Im englischen Recht sei eine sechsjährige (Verjährungs-) Frist für in Urteilen festgestellte Forderungen vorgesehen. Diese Frist habe am 10. Juli 2013 (Urteilsdatum bzw. Vollstreckbarkeit) zu laufen begonnen. Mit dem Begehren um Rechtsöffnung ("Klage um Aufhebung des Rechtsvorschlages nach Art. 79 ff. SchKG") vom 27. November 2018 habe die Beschwerdegegnerin eine Prozesshandlung beim schweizerischen Gericht vorgenommen, mit welcher die sechsjährige Frist nach englischem Recht genügend gewahrt, jedenfalls weder nach dem Limitation Act 1980 noch den Civil Procedure Rules 1998 überschritten worden sei.  
 
2.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, dass nach Ablauf der sechsjährigen Frist eine gerichtliche Instanz das Vorliegen von allfälligen Erstreckungsgründen prüfe bzw. prüfen müsse. Für die Rechtsöffnungsklage vom 27. November 2018 habe die Beschwerdegegnerin zwar keine gerichtliche Bewilligung im Sinne der englischen Verjährungsregeln gebraucht, da sie vor Ende der Sechsjahresfrist gehandelt habe. Entscheidend sei, dass die Rechtsöffnungsklage noch nicht durch Sachurteil abgeschlossen sei. An der in der Zwischenzeit verstrichenen Frist ändere das schweizerische Konkursverfahren nichts, weil es sich um ein selbständiges Verfahren handle, an welchem die Beschwerdegegnerin jedoch erst am 15. Oktober 2019 durch Forderungseingabe teilgenommen habe, also nach dem Ablauf der sechsjährigen Frist (am 10. Juli 2019). Nach Ablauf der Klagefrist sei der Rechtsschutz zu verweigern. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Forderung nicht verjährt sei, sei unzutreffend.  
 
3.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Verjährung einer im Konkurs eingegebenen Forderung, welche sich auf ein englisches Urteil stützt. Die Zulassung ist Streitgegenstand in einem negativen Kollokationsprozess. Während das Obergericht in Anwendung des Rechts des Urteilsstaates (England) die Verjährung der Forderung verneint und die Kollokation der beklagten Mitgläubigerin bestätigt hat, hält der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin für nicht mehr durchsetzbar. Er rügt vorab die Nichtanwendung von englischem Recht bzw. eine Verletzung von Art. 96 lit. a BGG
 
3.1. Das Obergericht ist zu Recht von folgenden Grundsätzen ausgegangen.  
 
3.1.1. Das Urteil des englischen Northampton County Court vom 10. Juli 2013 ist durch Exequatur des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 nach Art. 38 LugÜ vollstreckbar erklärt worden. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (STAEHELIN/BOPP, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 4, 31 zu Art. 38 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 38 LugÜ).  
 
3.1.2. Eine (angeblich) erfolgte Tilgung, Stundung oder eine eingetretene Verjährung (materielle Einreden) stehen der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Ebenso wenig führen diese zum Dahinfallen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils (BGE 144 III 360 E. 3.2.1; Urteil 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 119 zu Art. 38, N. 36, 51 zu Art. 45 LugÜ).  
 
3.1.3. Der Schuldner kann hingegen gegen ausländische, vollstreckbar erklärte Entscheide u.a. die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben, und zwar im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung (Urteil 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2; STAEHELIN/BOPP, a.a.O., N. 31 zu Art. 38, N. 5, 6 zu Art. 45 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 45 LugÜ). Das in der Rechtsöffnung gewährte Recht (BGE 144 III 360 E. 3.2.1) besteht auch im Rahmen der Kollokation: Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger (Beschwerdeführer) an Stelle der Konkursitin Einreden gestützt auf Tatsachen geltend machen, die nach dem Urteil eingetreten sind, namentlich die Einrede der nachträglichen Tilgung oder - wie hier - der Verjährung (HIERHOLZER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 62a zu Art. 250, N. 6f zu Art. 245, N. 15a zu Art. 244 SchKG; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 250 SchKG).  
 
3.2. Gemäss Art. 148 IPRG untersteht die Verjährung (sowie das Erlöschen) einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Typischerweise regeln Kollisionsregeln des IPRG das anwendbare Recht im Erkenntnisverfahren. Wird die Forderung - wie im konkreten Fall - durch Urteil des Richters festgestellt, stellt sich jedoch die Frage der Verjährung der Wirkungen eines Urteils. Unter dieser Art der Verjährung ist die Frist zu verstehen, nach deren Ablauf die Durchsetzung des Urteils nicht mehr erzwungen werden kann, wie dies in den meisten Rechtssystemen vorgesehen ist (GIRSBERGER/GASSMANN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 148 IPRG: "Urteils- oder Vollstreckungsverjährung").  
 
3.2.1. Gemäss Art. 137 Abs. 2 OR ist im Fall, dass eine Forderung durch Urteil des Richters festgestellt wird, die neue Verjährungsfrist stets 10 Jahre. In der Zwangsvollstreckung kann eingewendet werden, dass u.a. die Schuldbetreibung erst nach Ablauf dieser Frist angehoben wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR), und so die Zwangsvollstreckung zu Fall gebracht wird. Die Tragweite der Bestimmung ist in internationalen Verhältnissen nicht eindeutig (vgl. SCHWANDER, Das Verjährungsrecht im internationalen Privatrecht, in: Le insidie della prescrizione, 2019, S. 81).  
 
3.2.2. Das Bundesgericht hat die Verjährung einer durch ausländisches Urteil festgestellten Forderung nicht an schweizerisches Recht (Art. 137 Abs. 2 OR), sondern an das Recht des Urteilsstaats geknüpft, allerdings unter dem (eingeschränkten) Blickwinkel der Willkürkognition (Urteil 5P.344/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.4). In einem jüngeren Urteil hat es eine entsprechende Zuger Praxis erwähnt (BGE 144 III 360 E. 3.4.1), im konkreten Fall (betreffend Verjährung einer Verlustscheinforderung) aber nicht beurteilen müssen. Auch in der Genfer Rechtsprechung wird an das Recht des Urteilsstaates geknüpft (Urteil ACJC/304/2008 der Cour de justice/GE vom 13. März 2008 E. 3). Abgelehnt wird die Anwendung von schweizerischem Verjährungsrecht (Art. 137 Abs. 2 OR bzw. Zehnjahresfrist) auf ein ausländisches Urteil (Urteil ACJC/1208/2021 der Cour de justice/GE vom 17. September 2021 E. 2.2.2).  
 
3.2.3. In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, dass unabhängig vom Vorliegen eines Urteils das Recht der Forderung anzuwenden sei (Forderungsstatut; VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 81 SchKG), oder die 10jährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR massgeblich sei, sofern im ausländischen Urteil - was hier ohnehin nicht zutrifft (Versäumnisurteil) - schweizerisches Recht auf die Forderung angewendet wurde (BERTI, Zürcher Kommentar, 2002, N. 32 zu Art. 137 OR). Als eine weitere Möglichkeit wird erwähnt (SCHWANDER, a.a.O., S. 18; vgl. PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 137 OR), die Frist zur Durchsetzung eines ausländischen Urteils in der Schweiz ausschliesslich an schweizerisches Recht bzw. Art. 137 Abs. 2 OR zu knüpfen, in der Annahme, dass mit dem Exequatur erst die Vollstreckbarkeitsfrist ausgelöst wird. In diese Richtung argumentiert stellenweise die Beschwerdegegnerin und zieht damit unausgesprochen die Zehnjahresfrist heran.  
 
3.2.4. Nach verbreiteter Auffassung in der Lehre - welche auch das Obergericht beachtet hat - richtet sich die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist (titulierte Forderung), nach dem Recht des Urteilsstaates (WILDHABER/DEDE, Berner Kommentar, 2021, N. 90 zu Vorbem. zu Art. 127-142 OR; GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 148 IPRG; BONOMI, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 2 zu Art. 148 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 2818; DUTOIT, Droit international privé suisse, 5. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 148 IPRG; DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 148 IPRG; sowie SCHWANDER, a.a.O., S. 82).  
 
3.2.5. Wenn das Obergericht die Anwendbarkeit von Art. 137 Abs. 2 OR auf ausländische vollstreckbare Urteile verworfen hat, ist es massgebender Praxis und Lehre gefolgt, wonach derartige Fristen (Verjährung als zeitliche Grenzen zur Durchsetzung des Urteils) nicht im Exequaturverfahren, sondern - wie dargelegt - in der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden können. Die Vorinstanz hat sodann darauf abgestellt, dass die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung die Hauptwirkung der Verjährung ist, auch wenn die Forderung in einem Urteil festgestellt worden ist. Die Anwendung des Verjährungsrechts des Urteilsstaates lässt sich mit guten Gründen vertreten, weil es sich regelmässig um eine mit Rechtskraft des Urteils eintretende neue Verjährungsfrist handelt. Diese Anknüpfung soll dazu beitragen, widersprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide zu vermeiden (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 148 IPRG; WILDHABER/DEDE, a.a.O.). Wenn das Obergericht diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, lässt sich dies mit Bundesrecht vereinbaren, und das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2006 kann - auch bei willkürfreier Kognition - bestätigt werden.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Verjährung (im Lichte des schweizerischen Rechts bzw. von Art. 137 Abs. 2 OR) ein Institut des materiellen Rechts darstellt und das massgebende ausländische Recht unabhängig davon anwendbar ist, ob im betreffenden Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (BGE 75 II 57 E. 3a; 72 II 405 E. 7 [S. 414]; u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1, 16 zu Art. 148 IPRG). Würde man das ausländische Prozessrecht ausser Acht lassen, käme man zur Unverjährbarkeit einer Forderung (vgl. BGE 75 II 57 E. 3a [S. 66/67]). Notwendige Voraussetzung zur Anwendung ist jedoch, dass die ausländische (prozessuale) Regelung im Wesentlichen dieselben Zwecke verfolgt wie entsprechende schweizerische Verjährungsfristen (u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1, 16 zu Art. 148 IPRG).  
 
3.3.1. Die Voraussetzung ist erfüllt u.a. im Fall der angloamerikanischen limitation of actions und den statutes of limitation, in welchen die Verjährung als Institut des Prozessrechts (Klageverjährung) verstanden wird (u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1, 16 zu Art. 148 IPRG; BONOMI, a.a.O., N. 3 zu Art. 148 IPRG). Das Obergericht hat den englischen Limitation Act 1980 herangezogen und geschlossen, dass die Regelung in sec. 24 (1) und ihre zeitliche Limite als Regelung über die Urteilsverjährung (im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR) zu verstehen ist ("Time limit for actions to enforce judgments"; "An action shall not be brought upon any judgment after the expiration of six years from the date on which the judgment became enforceable.").  
 
3.3.2. Sodann hat das Obergericht für die zeitliche Geltendmachung der Urteilsforderung die englischen Civil Procedure Rules 1998 (CPR) berücksichtigt (R. 83.2 [3.a]), und festgehalten, dass erst nach Ablauf von sechs Jahren eine besondere gerichtliche Erlaubnis notwendig ist, um die Vollstreckung ("writ or warrant") eines Urteils verlangen zu können ("A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where [...] six years or more have elapsed since the date of the judgment or order."). Aus den (von den Vorinstanzen stellenweise angeführten) Hinweisen zum englischen Recht geht hervor, dass Grundgedanke der bereits erwähnten Bestimmung (sec. 24) im Limitation Act 1980 sei, dass der Urteilsgläubiger mit der Urteilsvollstreckung fortfahren muss, und der dafür vorgesehene Zeitablauf von sechs Jahren sich in der Regelung wiederfinde, wonach innert dieses Zeitablaufs die Zwangsvollstreckung ohne besondere gerichtliche Erlaubnis durchgeführt wird (vgl. MCGEE, Limitations Periods, 2014, Rz. 17.006; ferner WIEDEMANN, Vollstreckbarkeit, 2017, S. 205). Wie die Schweiz (Art. 135 Ziff. 2 OR), so sehen auch ausländische Rechtsordnungen als hauptsächlichen Mechanismus der Wahrung einer Frist zur Durchsetzung einer Forderung durch den Gläubiger u.a. die gerichtliche Klage oder konkret nach nationalem Recht bezeichnete Vollstreckungsmassnahmen vor. Wenn das Obergericht beide im Prozessrecht vorgesehenen, aber die Durchsetzung der Urteilsforderung - im Sinne einer Verjährung - begrenzende Frist berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
3.3.3. Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, der Umstand, dass sich die Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori richte, sei kein Hindernis zur Anwendung des englischen Verjährungsrechts. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hat es mit Recht zum Ausdruck gebracht, dass Einwendungen wie die nachträglich eingetretene Verjährung - Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung - in der schweizerischen Zwangsvollstreckung (wie in einer definitiven Rechtsöffnung oder wie dargelegt [E. 3.1.3] im Kollokationsstreit) vorgebracht werden können.  
 
3.4. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln des schweizerischen IPR verletzt haben soll (Art. 96 lit. a BGG), wenn es für die Verjährung der umstrittenen Forderung (wie vom Beschwerdeführer verlangt) auf das englische Recht des Urteilsstaates abgestellt hat und dabei (mit Hinweis auf GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 148 IPRG) alle Fragen, die den rechtlichen Einfluss der Zeit auf die Obligation betreffen (Beginn, Dauer, Wahrung der Urteilsverjährungsfrist), miteinbezogen hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unhaltbare bzw. gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossende Anwendung des englischen Rechts. 
 
4.1. Ist - wie hier - ausländisches Recht Verjährungsstatut und werden prozessuale Handlungen in der Schweiz vorgenommen, entscheidet sich nach diesem Verjährungsstatut, ob sie den Anforderungen an die Unterbrechung bzw. Wahrung der Frist genügen. Auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz zutreffend abgestellt (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 29 zu Art. 148 IPRG). Die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Handlung des Verjährungsstatuts stellt einen reinen Auslegungsvorgang innerhalb des massgebenden Sachrechts dar (vgl. GIRSBERGER, Verjährung und Verwirkung [...], 1989, S. 97; Urteil 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 3.1.1) und bedeutet insoweit die Anwendung des ausländischen Rechts des Urteilsstaates.  
 
4.2. Das Obergericht hat festgehalten, dass das Urteil des englischen Gerichts vom 10. Juli 2013 am gleichen Tag vollstreckbar wurde und ab diesem Tag (bis am 10. Juli 2019) eine sechsjährige Frist läuft, die von der Beschwerdegegnerin zu wahren sei. Mit dem Begehren (vom 27. November 2018) um Rechtsöffnung, d.h. in der Fortführung der von ihr eingeleiteten Betreibung (Zahlungsbefehl vom 27. August 2018) habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Forderung festhalten wolle. Die betreffende Prozesshandlung wurde "nach englischem Recht" als hinreichend zur Fristwahrung erachtet.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die "Rechtsöffnungsklage der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2018 [sei] noch nicht durch Sachurteil abgeschlossen"; mit der blossen Erhebung der Rechtsöffnungsklage sei die sechsjährige englische Frist zur Urteilsverjährung nicht gewahrt worden, weil über die Rechtsöffnungssache zufolge Sistierung einer betreffenden Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_449/2019) letztinstanzlich noch nicht entschieden sei.  
 
4.2.2. Im englischen Recht bricht die gerichtliche Klage die Verjährung gemäss Limitation Act 1980 ab (Gutachten des ISDC zum Recht der Verjährung [...] vom 28. Februar 2011, ISDC-Avis 10-255, S. 71, Ziff. 2.1.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt (wie das Obergericht mit Hinweis auf die Lehre festgehalten hat) zur Wahrung der Klagefrist die Erhebung einer Klage (MCGUIRE, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung [...], 2004, S. 276, 280; VOGENAUER, in: Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Triebel/ Illmer u.a. [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, § 1 Rz. 186). Der Einwand allein, dass die Rechtsöffnungsklage zur Wahrung der Verjährungsfrist in der Sache abschliessend entschieden sein müsse, vermag keine Willkür zu belegen, da jedenfalls eine "Erhebung" massgebend ist. Dass das zur Fristwahrung gewählte Vorgehen (Betreibung und Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages) von vornherein ungenügend wäre, wird nicht gerügt und ist nicht zu erörtern.  
 
4.3. Nach dem Obergericht ist die in den CPR vorgesehene Begrenzungsfrist für die Durchsetzung der Forderung durch Zwangsvollstreckung nicht überschritten, weil in der Schweiz die Betreibung rechtzeitig angehoben und Rechtsöffnung verlangt worden sei.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht hätte ausschliesslich auf die (nach Ablauf der sechsjährigen Frist) erfolgte Konkurseingabe (vom 15. Oktober 2019) abstellen müssen. Beim schweizerischen Konkursverfahren handle sich um ein "eigenständiges, neues Verfahren".  
 
4.3.2. Wenn die Vorinstanz von einem "andauernden" Zwangsvollstreckungsverfahren gesprochen hat, wird damit erwogen, dass die Beschwerdegegnerin (nach Konkurseröffnung und Dahinfallen der eingeleiteten Betreibung; Art. 206 Abs. 1 SchKG) durch die Konkurseingabe lediglich das Notwendige unternommen hatte, um die Durchsetzung ihrer Forderung weiterzuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Wie die Zwangsvollstreckung bei Konkurseröffnung weiterzuführen ist, bestimmt sich jedenfalls nach schweizerischem Recht. Inwiefern das Obergericht bei der Gleichwertigkeitsprüfung, um den im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag vollstreckungsmässig durchzusetzen, in Willkür verfallen sei, wenn es fristwahrendes Handeln durch die weitergeführte Vollstreckung erachtet hat, ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
Nach dem Gesagten hat das Obergericht weder die Regeln des schweizerischen IPR verletzt, noch ist es bei der Anwendung ausländischen Rechts in Willkür verfallen, wenn es die vom Beschwerdeführer (als Kollokationskläger) geltend gemachte Forderung als nicht verjährt, sondern durchsetzbar erachtet und die Klageabweisung bestätigt hat. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 
 
6.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante