Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_556/2022
Urteil vom 2. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
B.________,
c/o Klinik C.________,
betroffene Person.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2022 (PA220022-O/U) sowie vom 7. Juli 2022 (PA220028-O/U).
Sachverhalt:
B.________ wurde am 25. April 2022 mit ärztlicher Einweisung in der psychiatrischen Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges erachtete das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juni 2022 deren Beschwerde zufolge zwischenzeitlich erfolgter Unterbringung durch die KESB in Bezug auf die ärztliche Einweisung als gegenstandslos und wies sie in Bezug auf die Kostenauferlegung ab. Unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Verfahrensnummer stellte A.________ als Schwester von B.________ am 15. Juni 2022 bei der KESB ein Entlassungsgesuch.
Gegen die am 2. Juni 2022 durch die KESB erfolgte bzw. verlängerte fürsorgerische Unterbringung von B.________ erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Bezirksgericht Uster nach erstattetem Gutachten mit Urteil vom 15. Juni 2022 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 7. Juli 2022 ab. Darauf reichte A.________ am 9. Juli 2022 beim Bezirksgericht eine "Ergänzung zur Eingabe vom 15. Juni 2022" ein. Das Bezirksgericht leitete diese dem Obergericht weiter.
Am 15. Juli 2022 übermachte das Obergericht die "Ergänzung" samt der ursprünglichen Eingabe von A.________ dem Bundesgericht mit der Bemerkung, diese wolle damit Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Juni 2022 erheben, aber allenfalls richte sie sich auch gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. Juli 2022.
Erwägungen:
1.
Die an die KESB gerichtete Eingabe vom 15. Juni 2022 scheint sich zwar auf das obergerichtliche Urteil vom 9. Juni 2022 zu beziehen, ist doch die betreffende Urteilsnummer erwähnt. Indes geht es dort um einen Entlassungsantrag. Insofern war die KESB die richtige Adressatin; das Bundesgericht ist funktionell nicht zur erstinstanzlichen Beurteilung eines Entlassungsgesuches zuständig.
2.
Die am 9. Juli 2022 als "Ergänzung zur Eingabe vom 15. Juni 2022" beim Bezirksgericht gemachte Eingabe betrifft nebst der "Entlassungsfrage" auch die Kostenauflage und könnte daher als gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Juni 2022 gerichtet angesehen werden.
Aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB ist das Verfahrensrecht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kantonal geregelt und damit auch die Kostenauflage. Das Bundesgericht kann jedoch das kantonale Recht nicht frei überprüfen, sondern diesbezüglich sind substanziierte Willkürrügen oder andere Verfassungsrügen erforderlich (BGE 140 III 385 E. 2.3), wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).
Die Ausführungen in der "Ergänzung" sind durchwegs appellatorisch gehalten. Aber selbst wenn man über das gänzliche Fehlen von Verfassungsrügen hinwegsehen würde, wäre nicht zu sehen, inwiefern im Zusammenhang mit der Kostenauflage Recht verletzt worden sein soll.
3.
Auf S. 5 der "Ergänzung" wird schliesslich auch das obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2022 erwähnt. Allerdings wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die vom Obergericht unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten ausführlich behandelte fürsorgerische Unterbringung in irgendeiner Weise gegen Recht verstossen könnte. Die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sind nicht erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli