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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_816/2024  
 
 
Urteil vom 2. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juni 2024 (UB240096-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 5. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Dagegen erhob A.________ gleichentags Berufung. Die Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Mit separatem Beschluss vom 5. Juni 2024 verlängerte das Bezirksgericht Zürich zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzgs sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren die gegen A.________ bestehende Sicherheitshaft bis zum 5. Dezember 2024, längstens bis zum möglichen Vollzugsantritt. Zuvor befand sich A.________ seit seiner Festnahme am 18. Mai 2023 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft mehrfach überprüft wurde (siehe zuletzt Urteil 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024). 
 
2.  
Die von A.________ gegen den Haftverlängerungsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juni 2024 ab. Auf die gegen den Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts sowie Bezirksrichter B.________ erhobenen Ausstandsgesuche trat das Obergericht im gleichen Beschluss nicht ein. 
 
3.  
Mit Eingaben vom vom 4., 20. und 25. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 28. Juni 2024 und seine sofortige Haftentlassung. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 19. Juli 2024 eingegangen Eingabe verlangt er zudem den Ausstand von Bundesrichterin Koch. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die rechtswidrige Behandlung seiner im Rahmen eines früheren kantonalen Haftbeschwerdeverfahrens am 24. April 2024 an das Obergericht Zürich gerichteten Eingabe rügt. Diese Eingabe leitete das Obergericht am 14. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. In der Folge trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der weitergeleiteten Eingabe erhobene Beschwerde gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichts Zürich vom 16. April 2024 nicht ein. Es liegt damit insoweit eine abgeurteilte Sache vor und kann das Bundesgericht, unter Vorbehalt der Bestimmungen zur Revision (Art. 121 ff. BGG), darauf nicht zurückkommen. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen angeblichen Befangenheiten von Bezirksrichter B.________ sowie des am Beschluss mitwirkenden Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Diese hätten in der Vergangenheit wiederholt zu seinen Ungunsten und damit fehlerhaft entschieden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht bereits darauf hingewiesen (zuletzt Urteil 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 5), dass die blosse Mitwirkung eines Richters in einem anderen, für den Beschwerdeführer nicht erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens, nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keinen Befangenheitsgrund gemäss Art. 56 lit a-f StPO darstellt (statt vieler: BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit er darüber hinaus sinngemäss zu beanstanden scheint, die Vorinstanz habe sein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter B.________ nicht behandelt, entbehrt sich seine Rüge offenkundig jeglicher Grundlage. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss ausdrücklich, weshalb sie auf das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter B.________ nicht eintritt (siehe E. 2 des angefochtenen Beschlusses). 
 
7.  
Wie in bereits in früheren Verfahren bewegt sich die Beschwerde nach dem Gesagten erneut im Bereich des Appellatorischen und weist darüber hinaus querulatorische Züge im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG auf. Darauf tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG nicht ein. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nicht das Bundesgericht, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen zuständig sind. 
 
8.  
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Koch. Der Beschwerdeführer wurde auch insoweit bereits darauf aufmerksam gemacht (zuletzt Urteil 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 5), dass die Einreichung von Strafanzeigen gegen ihm nicht genehme Behördenmitglieder für sich alleine rechtsprechungsgemäss keinen Befangenheitsgrund darstellt. Ansonsten hätte es die beschuldigte Person in der Hand, einen ihr unliebsamen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (siehe Urteil 1B_439/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ändert daran auch die eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nichts, bestätigt dies doch nur, dass seine Strafanzeige mangels Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantens Fehlverhalten nicht weiter verfolgt wird (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Bei offensichtlich unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
9.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn