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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 187/03 
 
Urteil vom 2. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die DW Treuhand AG, Hängele 414, 5057 Reitnau, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 14. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Nachtragsverfügung vom 29. November 2002 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die persönlichen Beiträge von K.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2000 fest. Der Beitragsberechnung wurde das der Kasse durch die Steuerbehörden am 25. September 2002 gemeldete, um die persönlichen Beiträge erhöhte durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997 und 1998 zu Grunde gelegt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 14. Mai 2003). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Nachtragsverfügung aufzuheben und "der verbuchte und vorgetragene durchschnittliche Geschäftsverlust von Fr. 274'381.- sei vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen". 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen Verfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV), die Verbindlichkeit der Meldungen der Steuerbehörden für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c, AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen) und die Abzugsfähigkeit der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ebenso hat die Vorinstanz mit Recht festgehalten, dass der Jahresbeitrag für das Jahr 2000 gemäss den Schlussbestimmungen der AHVV (Abs. 1 Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 1. März 2000 sowie abweichende Regelung für die Jahre 2000 und 2001) einzeln nach dem bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht festzusetzen ist. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig sind die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2000 zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 
2.1 Der Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen der Bemessungsperiode 1997/98 zu Grunde zu legen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Dieses beläuft sich auf Fr. 122'503.- bzw., unter Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen Beiträge (BGE 111 V 301 f. Erw. 4g) von Fr. 5539.-, auf Fr. 128'042.- und entspricht damit dem in der Verfügung vom 29. November 2002 genannten Betrag. Auch diese Zahlen sind aktenmässig erstellt und durch die Beteiligten anerkannt. 
2.2 Umstritten ist dagegen, ob ein Verlustvortrag aus dem Jahr 1996, der steuerrechtlich - soweit er in der Steuerperiode 1997/98 nicht hatte verrechnet werden können - in der Veranlagungsperiode 1999/ 2000 zum Abzug zugelassen wurde, auch für die Beitragsbemessung des Jahres 2000 zu berücksichtigen ist. 
2.2.1 Art. 31 des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt (wie bereits die Vorgängernorm, Art. 41 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer [BdBSt]) für die direkte Bundessteuer die Verrechnung von in den drei vorangegangenen Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG, wonach die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abzuziehen sind, bereits im Jahr 1951 (ZAK 1951 S. 461 f.) eine Verrechnung eingetretener Verluste über eine Beitragperiode hinaus abgelehnt. Im Jahr 1960 wurde diese Rechtsprechung in der durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Weise ausführlich begründet (EVGE 1960 S. 29). Seither hat das Gericht den Grundsatz, wonach in einem Geschäftsjahr entstandene Verluste nur mit dem Einkommen aus einem anderen Jahr verrechnet werden können, welches in dieselbe Berechnungsperiode fällt, während ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen ist, verschiedentlich bestätigt (ZAK 1988 S. 452 f. Erw. 6; nicht veröffentlichte Urteile B. vom 23. Dezember 1997, H 345/95, und S. vom 27. Januar 1997, H 222/96; vgl. auch BGE 110 V 374 oben Erw. 3b sowie AHI 1994 S. 140 Erw. 4a). 
2.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Rechtsprechung oder eine abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles als angezeigt erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG eine Begrenzung der Verlustverrechnung auf die betreffende Bemessungsperiode durchaus zu. Diese entspricht denn auch dem System der zeitlichen Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens im Rahmen des ordentlichen Verfahrens der Beitragsbemessung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung). Eine Art. 31 DBG entsprechende Norm enthalten das AHVG und die AHVV nicht. Auch der Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 erlittene Verlust gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus einer Wertberichtigung auf dem Anlagevermögen in Höhe von Fr. 713'291.- ergab, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die bilanzmässigen Auswirkungen eines auf diese Weise entstandenen Jahresverlustes unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denjenigen eines negativen Ergebnisses, welches aus der operativen Tätigkeit resultiert. In beiden Fällen tritt eine Vermögensverminderung ein, welche - ebenso wie beispielsweise auch die Veräusserung eines Objekts zu einem unter dem Buchwert liegenden Preis - je nach den konkreten Umständen künftige Abschreibungen ausschliessen kann. Die Ausgleichskasse hat es daher zu Recht abgelehnt, das der Beitragsbemessung für das Jahr 2000 zu Grunde zu legende durchschnittliche Jahreseinkommen 1997/98 um den aus dem Jahr 1996 vorgetragenen Verlust zu reduzieren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: