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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 612/02 
 
Urteil vom 2. September 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
R._________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 12. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene R._________ musste sich am 22. Juni 2000 einer endoskopischen Ventrikulostomie auf Grund eines Okklusiv-Hydrocephalus bei Aquäduktverschluss unterziehen. Nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit trat sie am 16. Oktober 2000 eine 50 % Stelle bei der S.________ AG an. Mit Anmeldung vom 21. September 2000 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr mit Verfügung vom 18. Januar 2002 ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2002 teilweise gut und stellte fest, dass R._________ ab 1. Juni 2001 Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Januar 2002 auf eine halbe Invalidenrente habe. 
C. 
R._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr ab 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 
 
Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die IV-Stelle (unter Verweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren) und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen; dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenwerten (Art. 26 Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kentnissen ist im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsbildung zu verstehen (ZAK 1974 S. 548; vgl. auch ZAK 1978 S. 33 Erw. 2 sowie nicht publiziertes Urteil E. vom 22. Juni 1995, I 318/94). Demnach ist Art. 26 Abs. 1 IVV nicht anwendbar, wenn die versicherte Person eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; in diesen Fällen ist die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (nicht publiziertes Urteil E. vom 23. März 1998, I 134/96). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Hat eine versicherte Person jedoch aus invaliditätsfremden Gründen eine begonnene Berufsausbildung nicht beendet, so ist beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen) nicht auf den statistischen Durchschnittslohn in diesem Berufszweig abzustellen (nicht publiziertes Urteil B. vom 11. Februar 1993, I 321/92, bei Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 217). 
3. 
Streitig ist, ob der Versicherten bereits ab 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente zusteht. 
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass beim Valideneinkommen nicht auf den von ihr zuletzt erzielten Verdienst abzustellen sei, sondern das durchschnittliche Einkommen einer kaufmännischen Angestellten mit einer dreijährigen Lehre zugrunde zu legen sei. Sie stützt sich dabei vor allem auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt Klinik für Neurochirurgie, Spital G.________, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verschlusshydrocephalus seit Geburt bestehe; daraus resultiere auch, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine negative Auswirkung dieser Krankheit auf das Leistungsniveau während der Schul- und Ausbildungszeit anzunehmen sei (Schreiben vom 3. September 2002). Zudem gab die Versicherte frühere Schulzeugnisse zu den Akten, aus welchen sich ergebe, dass sie gerade infolge ihres Leidens in jenen Fächern beeinträchtigt gewesen sei, welche eine starke Leistung des Gedächtnisses verlangt hätten. Weiters legt sie die Bestätigung eines Lehrers der von ihr besuchten privaten Sekundar- und Handelsschule auf, wonach die schulischen Leistungen trotz fleissigem und gutem Einsatz nicht für ein Bestehen der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung ausgereicht hätten, weshalb entschieden worden sei, die Beschwerdeführerin für die weniger anspruchsvolle Bürolehr-Abschlussprüfung anzumelden. 
3.2 Nachdem die Versicherte über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt, liegt kein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vor (Erw. 2.2 hievor); es stellt sich jedoch die Frage, ob der Entschluss der Beschwerdeführerin, nach dem dreijährigen Besuch einer Handelsschule anstelle des geplanten Abschlusses als kaufmännische Angestellte jenen einer Bürolehre zu machen, in Zusammenhang mit dem nun invalidisierenden Leiden steht und damit Art. 26 Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt. 
 
Gemäss Schreiben des Prof. Dr. med. H.________ vom 3. September 2002 bestehe der Verschlusshydrocephalus im Rahmen eines Aquäduktverschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Geburt; hieraus resultiere, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine negative Auswirkung dieser Krankheit auf das Leistungsniveau der Versicherten während ihrer Schul- und Ausbildungszeit anzunehmen sei. Prof. Dr. med. H.________ gibt jedoch keinerlei Begründung für seine Einschätzung und Schlussfolgerung an. Sowohl im Bericht vom 2. Juli 2001 als auch in jenem des langjährigen Hausarztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 29. September 2000 wird angegeben, das Leiden bestehe seit Geburt; eine Begründung oder nachvollziehbare Krankengeschichte ist jedoch beiden nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird der von Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 13. September 2000 erwähnte Zusammenhang des dysplastischen Syndroms mit Störungen der Hüfte und Beinverkürzung, für welches die Invalidenversicherung Leistungen erbracht hatte (entsprechende Akten sind jedoch nicht mehr vorhanden), näher dargelegt. In verschiedenen Berichten ist von einer langen Kopfschmerzanamnese die Rede, doch ergeben sich aus diesen keine genaueren Aussagen über erstmaliges Auftreten, Häufigkeit, Ausmass und vor allem allfällige schulische oder berufliche Auswirkungen. Hingegen wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ab Dezember 1999 wegen der Kopfschmerzen ärztlich behandeln liess. Insbesondere jedoch lässt sich den Akten entnehmen, dass diese Kopfschmerzen erst in dieser Zeit ihre Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Es kann somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres aktuellen Leidens im Jahr 1986 die Abschlussprüfung der Büroangestellten anstelle jener einer kaufmännischen Angestellten absolvierte. Somit haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen. 
4. 
Im übrigen wird die Ermittlung der Invalidenrente nicht beanstandet, und es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise, wonach diese unzutreffend wäre. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in allen Punkten zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. September 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: