Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_10/2008 /len 
 
Verfügung vom 2. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Gesuchsteller, 
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach, 
 
gegen 
 
C.________, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 9. Juli 2008 (4A_314/2008), 
 
In Erwägung, 
dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008 (4A_314/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 29. August 2008 zurückgezogen haben; 
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt der Präsident gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin