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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_162/2011 
 
Urteil vom 2. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 
3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzung des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 23. November 2010 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern gegen X.________ in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e sowie Art. 17 Abs. 3 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises mit einer Sperrfrist für immer an. 
Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 23. März 2011 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Eingabe vom 1. April 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. 
Die Beschwerde hat er zunächst gegen das ihm vorweg gesandte Entscheiddispositiv eingereicht. Mit Schreiben vom 12. April 2011 ist ihm von Seite des Bundesgerichts mitgeteilt worden, die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) laufe ab Erhalt der schriftlich begründeten Ausfertigung des Entscheids. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 hat die Rekurskommission dem Bundesgericht ein Exemplar der Entscheidbegründung zukommen lassen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 hat X.________ seine Beschwerde ergänzt. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes in seinen Eingaben nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp