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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_690/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Arzneimittel; Zulassungswiderruf von Migräne-Kranit (Tabletten und Suppositorien), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 2. Juli 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ AG vom 6. August 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 betreffend Widerruf der Zulassung von Arzneimitteln, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014, womit die Beschwerde zurückgezogen wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller