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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_741/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 15. Mai 2013 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen zwei juristische Personen wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Öllieferung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. März 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Juni 2014 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Verfahren gegen die Beschuldigten sei wieder aufzunehmen. 
 
2.   
Privatkläger sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung erhoben hat oder noch erheben will. Um welche Zivilforderung es gehen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf aufmerksam macht, dass er den Vorwurf der Minderlieferung um 500 Liter zurückgezogen hat (Beschwerde S. 1). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn