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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_523/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse,  
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014, mit dem ein Revisionsgesuch des A.________ vom 9. Mai 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2011 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
 
in die gegen den vorgenannten Entscheid vom 30. Mai 2014 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde des A.________ und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
in die weitere dem Bundesgericht von A.________ am 3. August 2014 (Poststempel) zugestellte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Gerichtsentscheid vom 30. Mai 2014 einzig die (auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2014 hin zur Beurteilung anstehende) prozessuale Frage bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes verneint und die Geltendmachung der vorgetragenen "Ungerechtigkeit" richtigerweise nicht als im Revisionsverfahren beachtlich, sondern als auf den ordentlichen Prozessweg gehörend erklärt hat, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts in keiner Weise befasst und namentlich nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte; die - soweit nicht bloss wörtliche Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was nach dem Gesagten nicht ausreicht, 
 
dass zudem die Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 3. August 2014 kein rechtsgenügliches Begehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, 
 
dass die in der Beschwerde vor Bundesgericht sinngemäss gestellten - die Aufhebung der früheren Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 39 Tagen betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte hier zum Vornherein nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis), 
 
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat, 
 
dass demzufolge auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz