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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_318/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Abteilung 2 Emmen, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme (Beschlagnahmebefehl der StA Abteilung 2 Emmen vom 5. April 2016), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2016 
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einer gegen A.________ hängigen Strafuntersuchung namentlich wegen illegaler Bautätigkeiten im Wald und Gewässerraum etc. (Widerhandlungen gegen das USG) erliess die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gemäss Verfügung vom 5. April 2016 einen Beschlagnahmebefehl. Als zu beschlagnahmende Gegenstände wurden u.a. Beweismittel aller Art für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte genannt, namentlich Bagger sowie allfällige andere Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die auf seiner Liegenschaft bzw. in deren Umgebung angetroffen werden sollten. Sodann wurde ausgeführt, durch Ablagerungen und Bauarbeiten sei insbesondere der Schutzwald an den Gerinneeinhängen des dortigen Giessbachs teilweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Für die teilweise massiven Geländeeingriffe habe A.________ nunmehr zum wiederholten Mal auch schweres Gerät verwendet. Auch habe er offenbar ohne Bewilligung im Schutzwald und allenfalls auch ausserhalb Bäume geschlagen und gerodet. - Als Beschlagnahmegrund gab die Staatsanwaltschaft die Tatbestände von Art. 263 Abs. 1 lit. a (Gegenstände als Beweismittel), lit. b (Vermögenswerte zur Kostensicherung) und lit. d StPO an (letzteres im Hinblick auf eine Einziehung). 
In der Folge, am 18. Mai 2016, nahm die Luzerner Polizei auf der Liegenschaft des Beschuldigten gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016 eine Durchsuchung vor und stellte einen Bagger, drei Motorsägen und einen Kehrhaken sicher. 
Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern im Wesentlichen mit dem Begehren, die gemäss Verfügung vom 5. April 2016 beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 ist die 1. Abteilung des Kantonsgerichts wegen unzureichender Begründung der Beschwerde nicht darauf eingetreten, wobei ergänzend beigefügt wurde, dass die Beschwerde, wäre auf sie einzutreten gewesen, als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. 
 
2.  
Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 27. August 2016 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer kritisiert das zugrunde liegende Verfahren und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ganz allgemein, indem er auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der Begründung, auf welcher der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht, auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. der angefochtene obergerichtliche Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp