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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_654/2020  
 
 
Urteil vom 2. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, 
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel, 
 
C.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Rita Jedelhauser. 
 
Gegenstand 
Regelung des Kindesunterhaltes (Einigungsversuch vor der KESB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 (VD.2020.52). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ ist der 2015 geborene Sohn der nicht miteinander verheirateten Eltern A.________ und B.________. Der Mutter steht das Obhuts- und das alleinige Sorgerecht zu. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2017 zahlt der Vater für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.--. 
Im Juni 2019 wandte sich der Vater mit einem Antrag auf Erteilung der gemeinsamen Sorge an die KESB Basel-Stadt, zog aber diesen im Juli 2019 wieder zurück. Mit Blick auf eine veränderte Erwerbssituation des Vaters wandte sich sodann im August 2019 die Mutter an die KESB für eine Neubemessung des Unterhaltes. 
Es folgen ausführliche Korrespondenz und teils auch Telefonate zwischen den Eltern und der KESB, welche durch die Eltern auch mit verschiedenen Unterlagen versehen wurde. Am 16. Dezember 2019 sandte diese den Eltern (auf der Basis eines angenommenen väterlichen Einkommens von Fr. 4'400.--) einen ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag zu und bat um Unterzeichnung und Rücksendung bis 10. Januar 2020, wobei auch ein mündlicher Besprechungstermin vereinbart werden könnte; sofern bis zum genannten Datum keine Rückmeldung erfolge, würde sie von einer fehlenden Einigungsmöglichkeit ausgehen und Klagebewilligung für eine Unterhaltsklage beim Zivilgericht ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ausstellen. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 teilte der Vater mit, dass sein effektives Einkommen tiefer sei. Gleichentags meldete sich eine Mitarbeiterin der KESB, dass das angenommene Einkommen hypothetisch von einem Vollzeiterwerb ausgehe, weil nicht ersichtlich sei, wieso er nur 60 % arbeite. Mit weiterer E-Mail vom 17. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne nicht mehr als Fr. 400.-- leisten. Die Mutter teilte bei einem Telefonat vom 23. Januar 2020 mit, der Vater habe per Februar 2020 eine neue Stelle, wolle den Unterhalt aber noch nicht anpassen lassen. Weil sich der Vater nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr gemeldet und namentlich weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch einen Besprechungstermin verlangt hatte, stellte die KESB mit Entscheid vom 30. Januar 2020 fest, dass keine Einigung erzielt werden konnte. 
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab. 
Hiergegen hat der Vater am 13. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner wird sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich den Sachverhalt, indem vorgetragen wird, es treffe nicht zu, dass er nach Erhalt der neuen Arbeitsstelle nicht zur Anpassung des Unterhaltes bereit gewesen sei; vielmehr habe er die Beschwerdegegnerin entsprechend unterrichtet und er sei davon ausgegangen, dass diese aufgrund der Besprechung keine Klage einreichen würde. Insofern treffe es auch nicht zu, dass er sich nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr weiter um die Unterhaltsbelange gekümmert habe. All diese Vorbringen erfolgen indes in appellatorischer und damit unzureichender Form (vgl. E. 1). Darauf kann folglich nicht eingegangen werden. 
Zu den ausführlichen rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach vorliegend ein hinreichendes Einigungsverfahren stattgefunden habe und mit Blick auf Art. 198 lit. bbis ZPO zu Recht dessen Scheitern festgestellt worden sei, erfolgen keinerlei Bemerkungen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gänzlich unbegründet bleibt. 
Keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Kostenauflage ist schliesslich dargetan mit dem Vorbringen, sich keiner Schuld bewusst zu sein, bzw. mit der sinngemässen Behauptung, das Verfahren vor der KESB sei unnötig gewesen, was das Appellationsgericht hätte berücksichtigen müssen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli