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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_705/2020  
 
 
Urteil vom 2. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Privatklinik B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2020 (PA200037-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ leidet an paranoider Schizophrenie mit einem chronifizierten systematischen Wahn. Es erfolgten immer wieder fürsorgerische Unterbringungen. Für Einzelheiten kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
Am 23. Juli 2020 brachte Dr. C.________, Oberarzt der psychiatrischen Poliklinik D.________, A.________ in der psychiatrischen Privatklinik B.________ fürsorgerisch unter. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Horgen am 28. Juli 2020 ab. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2020 ab. 
Mit Eingabe vom 31. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht, soweit zum Thema, in allgemeiner Weise geltend, dass man ihm etwas unterjubeln wolle, Diagnosecodes entwickle und ihn gefangen halte. Es erfolgt keine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf das 14-seitige angefochtene Urteil, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Privatklinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli