Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_427/2022
Urteil vom 2. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
Korporation Unterägeri,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hotz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme ins Genossenrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. April 2022 (V 2020 67).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Korporation Unterägeri ist eine Korporationsgemeinde im Sinn der § 1 Bst. d und §§ 136-142 des Gesetzes vom 4. September 1980 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden des Kantons Zug (Gemeindegesetz [GG/ZG]; BGS 171.1). Sie bezweckt im Rahmen ihrer Statuten die Erhaltung, Förderung und Verwaltung des den Korporationsgenossinnen und Korporationsgenossen als Teilhabern gehörenden Korporationsguts, das sich aus Land, Wald, Wasserversorgung, Energieversorgung, Liegenschaften, Kapitalien und anderen Vermögenswerten zusammensetzt (§ 2 der Statuten). Die Korporation kann Korporationsgenossinnen und Korporationsgenossen Nutzungsrechte an Landzügen einräumen, Bauland im Baurecht abgeben, Korporationsnutzen ausschütten und Stipendien vergeben (§ 6 Ziff. 1-4 der Statuten).
A.b. A.A.________ (geb. 1950) ist die Tochter eines Genossen und einer Genossin der Korporation Unterägeri. Ihre Mutter verstarb 1983 und ihr Vater 1994. Ledig trug sie den Namen A.B.________ und war Bürgerin der Gemeinde Unterägeri und infolgedessen von Geburt an ebenfalls Genossin der Korporation. § 4 Ziff. 1 lit. a der damaligen Statuten sah vor, dass derjenige des Genossenrechts verlustig geht, der das Bürgerrecht von Unterägeri verliert. Mit ihrer Heirat im Jahr 1980 übernahm A.A.________ entsprechend den damals geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen neben dem Familiennamen auch das Bürgerrecht des Ehemannes und verlor nicht nur das Bürgerrecht von Unterägeri, sondern damit gekoppelt auch ihr Genossenrecht der Korporation Unterägeri; sie war "ausgeheiratet".
A.c. Am 23. Mai 2017 nahm die Korporationsversammlung Unterägeri eine Änderung ihrer Statuten an. Im Rahmen der Teilrevision wurde bezüglich des Erwerbs des Genossenrechts neu ein uneingeschränktes Abstammungsprinzip eingeführt, und zwar wie folgt:
"§ 3 Erwerb des Genossenrechtes
1. D ie neun Korporationsgenossen-Geschlechter der Korporation Unterägeri heissen:
C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, B.________, I.________ und J.________.
2. K orporationsgenossinnen und Korporationsgenossen sind Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und (alternativ)
a) a m 1. Januar 2012 im Genossenregister der Korporation eingetragen waren.
b) d as Genossenrecht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten durch Einkauf nach Heirat, durch nach trägliche Aufnahme, durch Wiederaufnahme oder Ausübung des Zugrechts von Oberägeri erworben haben.
c) a ls Kind in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) zu entweder (i) einer am 1. Januar 2012 noch nicht verstorbenen Korporationsgenossin und/oder einem noch nicht verstorbenen Korporationsgenossen (Mutter und/oder Vater) oder (ii) einer Person, welche zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des In krafttretens dieser Statuten das Genossenrecht durch Einkauf nach Hei rat, durch nachträgliche Aufnahme, durch W iederaufnahme oder Zug recht von Oberägeri erwarb (Mutter oder Vater), stehen.
d) direkte Nachkommen (mit Verwandtschaft ersten Grades) mindestens einer Person sind, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen in das Genossenregister der Korporation eingetragen war."
In § 23 wird mit dem Titel "Übergangsrecht" in Ziff. 5 zu § 3 Folgendes festgehalten:
"Personen, die die Voraussetzungen für Erwerb oder Beibehaltung des Genossenrechtes gemäss diesen Statuten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten erfüllen, dieses aber gestützt auf frühere Statuten nicht erwerben konnten oder verloren haben, können durch schriftliches Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch an die Korporationskanzlei mit dokumentarischem Nachweis über den Erwerbsgrund die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ins Genossenrecht verlangen. Das entsprechende Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ist innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Statuten einzureichen, ansonsten der Anspruch auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme verwirkt."
Die revidierten Statuten wurden am 5. September 2017 von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug genehmigt.
A.d. A.A.________ stellte im Jahr 2018 Antrag auf Eintrag in das Genossenregister der Korporation Unterägeri. Der Korporationsrat lehnte das Gesuch am 8. Januar 2019 ab. Dasselbe Schicksal erlitt ihr Wiedererwägungsgesuch (Entscheid vom 17. März 2020).
B.
Der von A.A.________ angerufene Regierungsrat des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Beschluss vom 22. September 2020).
C.
Daraufhin gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das ihre Beschwerde am 25. April 2022 (Versand am 5. Mai 2022) guthiess und anordnete, dass sie gestützt auf ihr Wiederaufnahmegesuch von 2018 rückwirkend auf den Gesuchszeitpunkt wieder in die Korporation Unterägeri aufzunehmen sei.
D.
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juni 2022 gelangt die Korporation Unterägeri (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 aufzuheben und den Beschluss des Regierungsrats vom 22. September 2020 zu schützen; eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.b. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 hat der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
D.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, das kantonal letztinstanzlich über das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Wiederaufnahme als Korporationsgenossin in die Beschwerdeführerin befunden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG ). Selbst wenn es sich bei der Korporation nicht um eine privatrechtliche Körperschaft, sondern um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.1; 5A_717/2007 vom 18. Juni 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 134 I 257). Die - rechtzeitig eingereichte (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) - Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, zumal sie über eine verfassungsrechtlich geschützte (Korporations-) Autonomie verfügt (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. §§ 73 und 76 der Verfassung vom 31. Januar 1894 des Kantons Zug [BGS 111.1] sowie § 3 GG/ZG; BGE 132 I 68 E. 1.1).
1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a-c BGG ). Die Anwendung des kantonalen Rechts kann (abgesehen von den - hier nicht massgebenden - Fällen von Art. 95 lit. d und e BGG ) nicht überprüft werden. Es kann nur geprüft werden, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten führt (Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3 mit Hinweis). Eine Bundesrechtsverletzung stellt die gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) verstossende Anwendung von kantonalem Recht dar (BGE 138 I 143 E. 2; zum Begriff der Willkür: BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; je mit Hinweisen). Kantonales verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 95 lit. c BGG ist auch die Gemeinde- bzw. Korporationsautonomie (BGE 141 I 36 E. 5.4; 138 I 143 E. 2).
2.
Die Beschwerdegegnerin hat ihr Genossenrecht nach Massgabe der früheren Statuten zufolge Heirat verloren und ihr Wiederaufnahmegesuch - unbestrittenermassen - innert drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Statuten gestellt (§ 23 Ziff. 5 der Statuten). Indes erfüllt sie die statutarischen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme in das Genossenrecht
nicht, weil ihre Eltern in den Jahren 1983 bzw. 1994 und damit bereits vor dem 1. Januar 2012 verstorben sind (§ 3 Ziff. 2 lit. c der Statuten) und keiner der Eltern im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen im Genossenregister eingetragen war (§ 3 Ziff. 2 lit. d der Statuten). Zu entscheiden ist damit, ob der Beschwerdegegnerin ungeachtet der statutarischen Anforderungen und direkt gestützt auf Art. 8 BV der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch auf Wiederaufnahme ins Genossenrecht zusteht.
3.
3.1. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet namentlich die direkte und indirekte Diskriminierung von Personen aufgrund des Geschlechts. Eine
direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 II 153 E. 4.3.5; 125 I 71 E. 2a; 124 II 409 E. 7). Eine
indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 144 II 65 E. 4.1; 142 II 49 E. 6.1; 141 II 411 E. 6.1.2).
Die Diskriminierung kann auch Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält, hingegen in der praktischen Anwendung zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit unzulässigen Schlechterstellung führt (BGE 132 I 68 E. 4.1).
3.2. Im Kontext des Korporationsrechts und der Aufnahme von Personen in dasselbe kann auf folgende Rechtsprechung verwiesen werden: In BGE 117 Ia 107 erklärte das Bundesgericht, die Namensführung stelle kein sachgerechtes Kriterium für die Zugehörigkeit zu einer Korporation dar. Hingegen erachtete es die Beschränkung der Zugehörigkeit durch das Erfordernis der Abstammung in Verbindung mit dem Bürgerrecht als gerechtfertigt. In Änderung dieser Rechtsprechung bezeichnete das Bundesgericht in BGE 132 I 68 die Verknüpfung der Abstammung mit dem Bürgerrecht als verfassungsrechtlich nicht haltbar, weil damals nicht verheiratete Männer und verheiratete Frauen das Bürgerrecht und damit die Korporationsmitgliedschaft nicht an ihre Nachkommen weitergeben konnten. In BGE 134 I 257 bestätigte es einen die Aufnahme verweigernden Entscheid, weil die Antragstellerin die statutarische Voraussetzung der direkten bzw. unmittelbaren Abstammung nicht erfüllte und es eine unterschiedliche Behandlung von mittelbaren und unmittelbaren Nachkommen als zulässig erachtete.
4.
Das Verwaltungsgericht schloss, die neuen Statuten der Beschwerdeführerin führten, obwohl formal geschlechtsneutral ausgestaltet, aufgrund der festgelegten zeitlichen Beschränkung des Abstammungsnachweises auf die Dauer des Genossenregistereintrags der Eltern im Fall der Beschwerdegegnerin zu einer
indirekten Diskriminierung, für die es keine sachliche oder vernünftige Begründung gebe. In verfassungskonformer Umsetzung des Abstammungsprinzips dürfe allein die unbestrittene Tatsache berücksichtigt werden, dass ihre Eltern beide Genossen der Beschwerdeführerin gewesen seien, und es sei ihr die Wiederaufnahme in das Genossenrecht zu gewähren. Im Einzelnen erwog das Verwaltungsgericht was folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin sei als Korporationsgemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Zug und als solche an die Grundrechte des Bundes und der Kantonsverfassung gebunden. Sie habe den die Korporation Zug betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5A_208/2012 vom 27. September 2012 zum Anlass genommen, ihre Statuten zu überarbeiten. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin bezüglich des Erwerbs des Genossenrechts ein uneingeschränktes, d.h. geschlechtsneutrales Abstammungsprinzip eingeführt. Die Abstammung sei ein zulässiges Kriterium zur Weitergabe des Genossenrechts bzw. für dessen Erwerb; insofern führten die neuen Statutenbestimmungen zu keiner direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
4.2. Bei Personen, die sich im Zeitpunkt ihres (Wieder-) Aufnahmegesuchs nicht auf eine im Genossenregister eingetragene Person beziehen könnten, werde darauf abgestellt, ob ein Elternteil am Stichtag des 1. Januar 2012 im Genossenregister eingetragen gewesen sei oder ob sie direkt von einer Person abstammten, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 für mindestens 365 Tage im Genossenregister eingetragen gewesen sei. Es werde für die (Wieder-) Aufnahme in die Korporation also an Tatsachen geknüpft, die vor der zeitlichen Geltung der neuen Statutenbestimmung eingetreten seien; dies führe nicht zu einer eigentlichen Rückwirkung der Bestimmung selbst, sondern zu einer unechten Rückwirkung im Sinn einer Rückanknüpfung, erfolge die mögliche Aufnahme doch nur für die Zukunft.
Aufgrund dieser Regelung greife das Abstammungsprinzip nur für Personen, die nicht nur nachweisen könnten, dass mindestens ein Elternteil Korporationsgenosse gewesen sei, sondern zusätzlich auch, dass dieser mindestens bis zum 31. Dezember 2005gelebt habe und im Genossenregister eingetragen gewesen sei. Dies führe - wie der Fall der Beschwerdegegnerin zeige - dazu, dass nach wie vor nicht alle noch lebenden direkten Nachkommen von Korporationsgenossen und -genossinnen das Genossenrecht erwerben könnten. Neben der Abstammung sei neu der Todeszeitpunkt der Eltern und deren damit offensichtlich verbundenes Ausscheiden aus dem Genossenregister massgebendes Kriterium für den Erwerb des Genossenrechts.
Ziel der unter dem Druck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gewandelten Rechtsauffassung durchgeführten Statutenänderung der Beschwerdeführerin müsse eine Beseitigung der unter den alten Statuten bestehenden Diskriminierung mindestens für die Zukunft gewesen sein. Dafür sei die Einführung des unmittelbaren Abstammungsprinzips praxisgemäss das richtige Instrument. Vorliegend werde dessen Wirkung durch die gesetzten zeitlichen Rahmenbedingungen jedoch in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau teilweise eingeschränkt. So könnten gerade ehemalige Korporationsgenossinnen, die ihr Genossenrecht infolge Heirat verloren hätten, nach wie vor das Nachsehen gegenüber anderen, insbesondere männlichen, direkten Nachkommen von Korporationsgenossen ihrer Generation haben. Unter den bis 2017 geltenden Statuten sei es ehemaligen Korporationsgenossinnen trotz ihrer Abstammung nicht ohne Weiteres möglich gewesen, wieder in das Genossenrecht zu treten, wenn sie das Gemeindebürgerrecht verloren hätten. Unter den neuen Statuten sei ihre Wiederaufnahme nun trotz ihrer Abstammung davon abhängig, wann ihre Eltern verstorben seien. Für männliche Korporationsgenossen, deren Name und Bürgerrecht auch bei Heirat beständig blieben, sowie für Korporationsgenossinnen, die ledig blieben oder das Genossenrecht bereits unter den alten Statutenbestimmungen hätten wiedererlangen können, spiele der Todeszeitpunkt der Eltern hingegen keine Rolle. Damit treffe die zeitliche Beschränkung insbesondere Frauen einer bestimmten Generation, die bereits unter den alten Statuten durch nicht verfassungskonforme Bestimmungen diskriminiert worden seien. Ein vernünftiger, sachlicher Grund für diese erneute Ungleichbehandlung der direkten Nachkommen untereinander für die Zukunft sei nicht erkennbar. Daran ändere entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass das Abstellen auf den Vorgang der "Ausheiratung" selbst bis zur Annahme des Gleichstellungsartikels 1981 nicht
per se verfassungswidrig gewesen sei. Massgebend sei vielmehr, dass sich die Rechtsauffassung zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Statuten der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten dieser Frauen so verändert hätten, dass eine Heirat nicht mehr zum Verlust des Genossenrechts führen dürfe.
Dadurch, dass die neuen Statuten der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme davon abhängig machten, wie lange der Elternteil, von welchem sich das Genossenrecht ableite, gelebt habe, ergebe sich ausserdem eine Ungleichbehandlung unter den noch lebenden "ausgeheirateten" Korporationsgenossinnen. Hätten sie Glück und hätte der Elternteil bis mindestens zum 31. Dezember 2005 gelebt, hätten sie Anspruch auf eine Wiedereintragung; sei der Elternteil vorher verstorben, hätten sie das Nachsehen. Dies erscheine willkürlich. Gerade bei einer Person, die aufgrund ihrer Abstammung bereits einmal im Genossenregister eingetragen gewesen sei, erscheine es im Rahmen der Einführung des Abstammungsprinzips zudem willkürlich, wenn sie ihre Abstammung erneut nachweisen müsse und die Akzeptanz des Nachweises zusätzlich vom Todeszeitpunkt der Person abhängig gemacht werde, von der sich das Genossenrecht in unmittelbarer Abstammung ableiten solle. Zumindest sei kein vernünftiger Grund erkennbar, der ein solches Vorgehen rechtfertige.
Die zeitliche Einschränkung dränge sich auch nicht aufgrund ausserhalb des Rechts liegender Verhältnisse auf. So helfe es der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie vorbringe, eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück sei für sie nicht tragbar, zum einen wegen des damit verbundenen Administrativaufwands und zum anderen, weil dies die Umsetzung des Korporationszwecks deutlich beeinträchtigen würde, da insbesondere die Baulandreserven nicht grösser würden, die sie für ihre Korporationsmitglieder verwalten und ihnen zur Nutzung zur Verfügung stellen müsse. Das Bestreben der Beschwerdeführerin, möglichst viel von ihrer historischen Substanz und Tradition zu erhalten und ihre Vermögenswerte zu schützen, sei verständlich; dennoch sollten die neuen Statuten nicht verhindern, dass aus diesem Bestreben künftig neue Diskriminierungen entstünden, sondern auch dafür sorgen, dass bestehende Diskriminierungen nicht aufrechterhalten blieben. Mit der Einführung des Abstammungsprinzips gehe eine gewisse, mehr oder weniger starke Öffnung der Korporation einher, was angesichts der Errungenschaften des heutigen Rechtsstaats und der betroffenen Rechtsgüter hinzunehmen sei. Vorliegend gehe es denn auch nicht um eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück, sondern um eine zeitlich uneingeschränkte Anwendung des Prinzips auf noch lebende, "ausgeheiratete" direkte Nachkommen von Korporationsgenossen und deren Wiederaufnahme für die Zukunft auf Gesuch hin. Dass bei Einführung einer entsprechenden Regelung mit einer Unmenge an Gesuchen und Folgegesuchen von Nachkommen der Wiederaufgenommenen zu rechnen wäre, lege die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und sei auch nicht anzunehmen. Es sei zudem durchaus zulässig, den Zeitraum für das Stellen entsprechender Gesuche im Rahmen des Übergangsrechts zu beschränken, wie es bereits anlässlich der jüngsten Statutenrevision gemacht worden sei. Auch liesse sich der legitime Schutz der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin durch eine differenzierte Regelung des Anspruchs auf Vermögensleistungen bewerkstelligen.
4.3. Um dem vor mehr als 40 Jahren am 14. Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikel und der seit dem Jahr 2006 (BGE 132 I 68) geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der heutigen Rechtsanschauung Rechnung zu tragen und die für Korporationsgenossinnen unbestrittenermassen diskriminierenden Auswirkungen der früheren Statuten zu beheben, sei deshalb für die Wiederaufnahme von noch lebenden, ehemaligen Korporationsgenossinnen einzig darauf abzustellen, dass ihre direkte unmittelbare Abstammung bereits einmal nachgewiesen und akzeptiert gewesen sei und daher unter dem neu geltenden Abstammungsprinzip für die Zukunft ebenfalls als gegeben zu betrachten sei, soweit das Zivilstandsregister dem nicht widerspreche. Nur so werde die Ungleichbehandlung unter den direkten Nachkommen durch die früheren Statuten für die Zukunft behoben. Dies führe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu einer neuen Begünstigung der Frauen, sondern es werde vielmehr die frühere Schlechterstellung in Bezug auf ihre heutigen Auswirkungen korrigiert.
Letztlich sei zu erwähnen, dass eine "ausgeheiratete" Frau gestützt auf die Rechtsprechung durchaus gute Chancen gehabt hätte, eine Wiederaufnahme in die Beschwerdeführerin unter den alten Statuten zu erstreiten. Es irritiere daher umso mehr, dass die neuen Statuten einigen von ihnen trotz eines Wiederaufnahmegesuchs eine solche verwehrten.
4.4. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringe, hätte die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht von Unterägeri im Jahr 1988 gestützt auf Art. 8b SchIT ZGB ohne grossen Aufwand wieder annehmen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte dies jedoch nicht genügt, um wieder in die Korporation aufgenommen zu werden. Die Statuten hätten damals zusätzlich zum Gemeindebürgerrecht von Unterägeri das Tragen eines Korporationsgeschlechts als Namen verlangt. Die Beschwerdegegnerin hätte sich daher das Genossenrecht auch bei einer Wiederannahme des Bürgerrechts noch gerichtlich erstreiten müssen, was ihr aus heutiger Sicht und mit Blick auf den später ergangenen BGE 117 Ia 107 wohl hätte gelingen können. Ihr heute aber aufgrund ihres damaligen Verhaltens einen mangelnden Willen, wieder Teil der Korporation zu werden, vorzuwerfen, sei bei dieser Ausgangslage stossend.
4.5. Die Beschwerdeführerin beziehe sich weiter auf BGE 134 I 257. Der dortige Sachverhalt unterscheide sich allerdings in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. Anders als die Beschwerdegegnerin sei die Betroffene in BGE 134 I 257 selbst nie Korporationsgenossin gewesen und habe auch keine direkte Abstammung von einem Korporationsmitglied nachweisen können. Ihrer Aufnahme in die Genossame Lachen sei der Umstand entgegengestanden, dass ihre 1970 verstorbene Mutter das Genossenbürgerrecht mit der Heirat verloren und nie mehr wiedererlangt habe oder nach der zu ihren Lebzeiten geltenden Verfassung und Rechtsanschauung wieder hätte erlangen können. Anders bei der Beschwerdegegnerin, bei der nicht ihre Eltern des Genossenrechts verlustig gegangen seien, sondern sie selbst. Das Genossenrecht sei also nicht durch die Abfolge von Generationen verloren gegangen. Zudem habe sich die Rechtsanschauung zu Lebzeiten der Beschwerdegegnerin so geändert, dass ihr heute eine Wiederaufnahme in die Korporation für die Zukunft unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu gewähren sei. Es gehe um die künftige Gleichbehandlung von direkten bzw. unmittelbaren Nachkommen untereinander.
Letztlich sei vorliegend auch nicht die rückwirkende Anwendung des Abstammungsprinzips auf eine bereits verstorbene Person und deren rückwirkende Wiederaufnahme ins Genossenrecht Thema. Entsprechendes könnte von einer Korporation im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden, solange die Korporation selbst eine solche Rückwirkung in den Statuten nicht explizit vorsehe. Vorliegend gehe es um die Wiederaufnahme der Beschwerdegegnerin selbst zu Lebzeiten, in Umsetzung des neu in den Statuten verankerten Abstammungsprinzips.
5.
5.1.
5.1.1. Die Weigerung, eine ehemalige Korporationsgenossin wieder in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aufzunehmen, die ihren Mitgliedern - wie hier (vgl. Sachverhalt lit. A.a) - ausschliesslich Vorteile vermittelt, stellt gegenüber anderen ehemaligen Korporationsgenossinnen oder -genossen, die wiederaufgenommen werden, eine Schlechterstellung dar. Im vorliegenden Fall geht es um die Schlechterstellung der
qua Abstammung Korporationsgenossin gewordenen Beschwerdegegnerin, die ihr Genossenrecht infolge Heirat verloren hat, gegenüber verheirateten männlichen Nachkommen, die ihr Genossenrecht trotz Verheiratung nicht verloren. Ebenso schlechtergestellt ist die Beschwerdegegnerin gegenüber nie verheirateten weiblichen oder männlichen Nachkommen von Korporationsgenossinnen bzw. -genossen, denn diese gingen nie unfreiwillig des Genossenrechts verlustig. Dasselbe gilt gegenüber (ehemals) verheirateten Frauen, die das Genossenrecht bereits unter den alten Statuten wiedererlangen konnten. Schliesslich ergibt sich eine Schlechterstellung gegenüber "ausgeheirateten" Korporationsgenossinnen, deren Vater oder Mutter bis mindestens zum 31. Dezember 2005 gelebt haben.
5.1.2. Dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den hiervor erwähnten Personengruppen anders bzw. schlechter behandelt wird, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie weist indes darauf hin, dass die in den Statuten vorgesehene beschränkte Rückwirkung, welche sich aus dem Abstellen auf den Todeszeitpunkt der Eltern ergebe, Frauen und Männer gleichermassen betreffe. So hätten auch Söhne von verstorbenen "ausgeheirateten" Frauen keinen Aufnahmeanspruch, wenn ihre Mütter vor den massgeblichen Daten verstorben seien. Auch uneheliche Söhne von Korporationsgenossinnen könnten betroffen sein, denn habe die Mutter das Genossenrecht aufgrund eines Einkaufs nach Heirat mit einem Genossen erlangt, habe der uneheliche Sohn unter den neuen Statuten keinen Aufnahmeanspruch, wenn die Mutter vor dem massgeblichen Zeitpunkt verstorben sei. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn wie sie selber - und zu Recht - ausführt, ist vorliegend nicht die Geschlechtergleichstellung (Art. 8 Abs. 3 BV) angesprochen, sondern der allgemeine Gleichheitsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ).
5.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich indes auf den Standpunkt, es lägen vernünftige Gründe für die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Todes der Eltern vor:
5.2.1. Zunächst führt sie aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkenne das Interesse einer Korporation, den Mitgliederbestand beschränkt zu halten, als legitim. Dies trifft dem Grundsatz nach zu, aber nur insofern als der Weiterbestand der Korporation ohne den Mitgliederbestand einschränkende Massnahmen infrage gestellt würde (BGE 132 I 68 E. 4.3.5
in fine). Derartiges behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie widerspricht auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, sie habe nicht substanziiert dargetan, dass bei Einführung einer Regelung, die allen noch lebenden "ausgeheirateten" direkten Nachkommen von Korporationsgenossen die Wiederaufnahme ermöglicht, mit einer Unmenge an Gesuchen und Folgegesuchen der Nachkommen der Wiederaufgenommenen zu rechnen wäre. Damit steht auch nicht fest, dass und in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin als Gefahr wahrgenommene Vergrösserung des Mitgliederbestands auch tatsächlich droht. Auf die Ausführungen, wonach das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beschränkung des Mitgliederbestands grösser wiege als dasjenige der Genossame Lachen (vgl. BGE 132 I 68), braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin weder noch legt sie dar, dass es keine anderen Kriterien - das Verwaltungsgericht spricht von einer differenzierten Regelung des Anspruchs (der Genossinnen und Genossen) auf Vermögensleistungen - gebe, die ihr ermöglichen, trotz höherer Mitgliederzahl ihre Zwecke zu verfolgen.
5.2.2. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt der Eltern lasse sich sehr wohl begründen. Zum einen unterbreche der Tod des zweitversterbenden Elternteils die Bande zwischen dem entsprechenden Stamm und der "ausgeheirateten" Person. Indem das Kriterium der direkten Abstammung von einer zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen im Genossenregister eingetragenen Person eingeführt worden sei, werde gerade diesen Umständen des Zusammenhalts und der ununterbrochenen Bande Rechnung getragen. Stämme, welche in direkter Abstammung seit mehr als zwölf Jahren, d.h. von 2005 bis 2017 nicht mehr mit der Korporation verbunden gewesen seien, hätten ihren Bund zur Korporation endgültig verloren. Je länger diese Bande unterbrochen sei, desto mehr entfernten sich die Beteiligten voneinander. Vor diesem Hintergrund erscheine es sinnvoll, nur Personen (Frauen und Männer) wieder aufzunehmen, deren Bande zur Beschwerdeführerin nicht allzu lange unterbrochen gewesen sei. Dafür sei der Todeszeitpunkt des zweitversterbenden Elternteils (Mutter oder Vater) das ideale Kriterium.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin verharren im Abstrakten. Inwiefern es hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Korporation auf besonders nahe oder persönliche Beziehungen zwischen den Genossinnen und Genossen untereinander oder zur Beschwerdeführerin selbst ankommen könnte, zeigt sie nicht auf und ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist kein privater Verein, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist verpflichtet, ihre Mitglieder im Rahmen der Rechtsordnung gleich zu behandeln. Zu Recht behauptet sie nicht, bei der Vergabe von Landwirtschaftsland zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 6 Ziff. 1 der Statuten), der Vergabe von Baurechten zum Bau eines Hauses zur Selbstnutzung (§ 6 Ziff. 2 der Statuten), der Ausschüttung von Korporationsnutzen (§ 6 Ziff. 3 der Statuten) oder der Vergabe von Stipendien (§ 6 Ziff. 4 der Statuten) komme es in irgendwelcher Art auf eine besondere, persönliche Nähe der um die Zuweisung der sog. Nutzungsrechte (Vermögensleistungen) nachsuchenden Genossinnen und Genossen zur Korporation an. Darauf, ob eine Genossin oder ein Genosse über die Abstammung hinaus eine besondere "Bande" zur Beschwerdeführerin hat, kann es nicht ankommen; ein sachliches (Unterscheidungs-) Kriterium liegt nicht vor.
5.2.3. Zum anderen verkenne das Verwaltungsgericht, so die Beschwerdeführerin weiter, dass das Bundesgericht in BGE 134 I 257 den Todeszeitpunkt der Eltern als zulässiges Kriterium für den Aufnahmeanspruch ansehe. In jenem Entscheid habe das Bundesgericht nämlich gerade auf den Todeszeitpunkt der Mutter der Beschwerdeführerin abgestellt. Konkret führe es aus, dass die Mutter das Genossenrecht "nach der zu ihren Lebzeiten geltenden Verfassung und Rechtsanschauung nie wieder hätte erlangen können" (E. 3.4.1). Folglich könne entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts keine Rede davon sein, dass das Kriterium des Todeszeitpunkts der Eltern willkürlich sei.
Die Bezugnahme auf BGE 134 I 257 geht an der Sache vorbei. In jenem Fall ging es um die Frage, ob die Tochter einer "ausgeheirateten" Mutter sich auf das Abstammungsrecht berufen könne, was das Bundesgericht verneinte (vgl. E. 3.2). An der von der Beschwerdeführerin referenzierten Stelle hielt das Bundesgericht fest, die im Jahr 1970 verstorbene Mutter habe nach Massgabe der Statuten aus den Jahren 2003 und 2006 nicht rückwirkend - und postum - das Genossenbürgerrecht wiedererlangen können. Zu behaupten, das Bundesgericht habe dort in einer für den vorliegenden Fall relevanten Weise auf den Todeszeitpunkt der Mutter der dortigen Beschwerdeführerin angeknüpft, ist abwegig.
5.2.4. Ausserdem meint die Beschwerdeführerin, hier sei sehr wohl zu berücksichtigen, dass die "Ausheiratung" der Beschwerdegegnerin im Jahr 1980 und damit noch vor dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung erfolgt sei. Sie habe der damals herrschenden Anschauung, den Zeitverhältnissen und dem rechtlichen Umfeld entsprochen. Diese Auffassung teile auch das Verwaltungsgericht, wenn es schreibe, dass die Ausheiratung nicht
per se verfassungswidrig gewesen sei. Die Ausheiratung habe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bzw. die Mitgliedschaft der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin beendet. Ungeachtet dessen, dass diese Ausheiratung heute noch Auswirkungen zeitige, bilde die Tatsache, dass dieselbe vor der Einführung des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung erfolgt sei, im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle des vorliegenden Falls einen sachlichen und vernünftigen Grund, welcher eine allfällige Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Statuten rechtfertige. Ob eine Frau, welche nach dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels "ausgeheiratet" worden sei, entgegen dem Wortlaut der Statuten einen Wiederaufnahmeanspruch hätte, sei vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Sache liegt gerade umgekehrt. Entscheidend ist allein, ob die in den streitgegenständlichen Statuten enthaltenen, das Abstammungsprinzip einschränkenden Bestimmungen sachgerecht sind oder nicht. Diese stellen unbestrittenermassen nicht darauf ab, ob eine Frau vor oder nach dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels 1981 "ausgeheiratet" worden ist. Daher kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels "ausgeheiratet" wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses Unterscheidungsmerkmal verfassungskonform sein sollte, was hier nicht abschliessend zu prüfen ist.
5.2.5. Das weitere Argument, die von den Statuten vorgesehene Rückwirkung bis am 1. Januar 2005 reiche bis in einen Zeitpunkt zurück, welcher vor dem Leitentscheid BGE 132 I 68 liege, und erst ab diesem Zeitpunkt sei "klar [geworden], dass die alten Statuten der Beschwerdeführerin verfassungswidrig waren", zielt ins Leere, erstens weil die Verfassungswidrigkeit der Statuten gerade nicht erst ab diesem Entscheid, sondern seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels aus dem Jahr 1981 bestand, und zweitens weil nicht relevant ist, was möglicherweise früher gegolten hat, sondern ob die aktuellen Statuten vor der Verfassung standhalten oder nicht.
5.2.6. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, bei der Festlegung des Umfangs einer zeitlichen Rückwirkung sei nicht nur eine einzige Variante richtig bzw. rechtskonform, sondern es gebe mehre mögliche und rechtskonforme Varianten, und die Wahl einer der möglichen Varianten sei deshalb immer bis zu einem gewissen Grad arbiträr. Allen noch lebenden "ausgeheirateten" Frauen einen Wiederaufnahmeanspruch einzuräumen sei nicht mehr oder weniger arbiträr als die Lösung, welche an den Todeszeitpunkt des zweitversterbenden Elternteils anknüpfe. Ebenso gut hätte gefordert werden können, dass alle seit 1981 oder dem Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung "ausgeheirateten" Frauen (und alle ihre direkten Nachkommen) wieder aufgenommen werden. Mit diesem Argument übersieht die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Punkt. Es geht nämlich nicht darum, ob auch andere Lösungen möglich gewesen wären, sondern darum, ob die gewählte Lösung Unterscheidungen trifft, für die es sachliche Gründe gibt, und ob sie damit verfassungsrechtlich zulässig sind oder nicht. Auf die - polemischen Charakter aufweisenden - Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
5.2.7. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich um eine unechte Rückwirkung handle; vielmehr gehe es um eine unzulässige echte Rückwirkung. Es liege nämlich aus heutiger Sicht durch die Heirat im Jahr 1980 und den zwischenzeitlichen Tod beider Elternteile der Beschwerdegegnerin ein abgeschlossener Sachverhalt vor. Letztere habe das Genossenrecht im Jahr 1980 verloren, womit ihr mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin geendet habe. Der Sachverhalt sei damit abgeschlossen bzw. das Rechtsverhältnis mit der Korporation beendet gewesen. Es liege mithin eine echte Rückwirkung vor.
Die Beschwerdeführerin, die sich bezeichnenderweise nicht mit den - zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, liegt falsch: Vorliegend geht es um die Anwendung neuer Statuten. Diese sehen neu die Wiederaufnahme von ehemaligen Genossinnen vor, die das Genossenrecht gestützt auf die früheren Statuten verloren haben (§ 23 Ziff. 5 der Statuten), und stellen als Wiederaufnahmekriterium neu auf die Abstammung von einer Korporationsgenossin oder einem Korporationsgenossen ab (§ 3 Ziff. 2 lit. c und d der Statuten). Das Abstammungsverhältnis der Beschwerdegegnerin zu ihren Eltern (und ehemaligen Korporationsgenossen) ist mit ihrer Geburt und damit schon unter der Herrschaft der alten Statuten entstanden und es dauert an. Mit anderen Worten wird hier bei der Anwendung von neuem Recht auf Verhältnisse abgestellt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauern. Damit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige
unechte Rückwirkung, wie sie die Rechtsprechung definiert (BGE 148 II 1 E. 5.1 mit Hinweisen).
Damit fällt die Argumentation der Beschwerdeführerin in sich zusammen und braucht sich das Bundesgericht mit den auf der falschen Rechtsauffassung basierenden Ausführungen, wonach die Statuten als sog. begünstigender Erlass zu qualifizieren seien und Private nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rückwirkung von sie begünstigenden Erlassen hätten, nicht zu befassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf BGE 134 I 257 E. 3.4.1 bezieht ("Jedenfalls konnte für die im Jahre 1970 verstorbene Mutter weder nach den Statuten von 2003 noch von 2006 rückwirkend das Genossenbürgerrecht (wieder-) erlangt werden, weil eine derartige Rückwirkung nicht vorgesehen ist und ein solcher Anspruch nur besteht, wenn er vom Gesetz bzw. den Statuten vorgesehen ist."), sei sie daran erinnert, dass sich Rückwirkung daraus ergab, dass die lange vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Statuten verstorbene Mutter gleichsam hätte "wiederaufgenommen" werden müssen (damit die dortige Gesuchstellerin den Nachweis des von den Statuten geforderten direkten Abstammungsverhältnisses hätte erbringen können). Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem erwähnten Entscheid zu ihren Gunsten ableiten.
5.3. Nach dem Ausgeführten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach die Statuten wegen der festgelegten zeitlichen Beschränkung des Abstammungsnachweises auf die Dauer des Genossenregistereintrags der Eltern zu einer indirekten Diskriminierung der Beschwerdegegnerin führten, für die es keine sachliche Begründung gebe, und die Weigerung ihrer Wiederaufnahme folglich eine Verletzung von Verfassungsrecht darstelle, als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin, die das Bundesgericht zwar in ihrem amtlichen Wirkungskreis in Anspruch genommen, aber dabei ihre Vermögensinteressen vertreten hat, kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit ihrer Eingabe zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstanden ist, zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller