Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_447/2022
Urteil vom 2. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Oesch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Gegenstand
Genehmigung Unterhaltsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 119).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern der am xx.xx.2020 geborenen C.________. A.________ hat C.________ am 8. Dezember 2020 vor dem Zivilstandsamt Plessur als sein Kind anerkannt.
A.b. Nachdem B.________ vom Regionalen Sozialdienst aufgefordert worden war, den Unterhalt mit dem Kindsvater zu regeln, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) am 5. Februar 2021 dazu ein Verfahren. Am 7. Mai 2021 fand bei der KESB eine Besprechung betreffend den Unterhaltsvertrag statt. Gleichentags unterzeichneten die Kindeseltern einen Unterhaltsvertrag, wonach A.________ der Kindsmutter B.________ bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.-- und danach einen solchen von Fr. 1'000.--, jeweils zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinderzulage von Fr. 220.--, zu bezahlen hat.
A.c. Am 11. Mai 2021 erklärte A.________ gegenüber der KESB telefonisch, dass der Unterhalt für ihn zu hoch sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 machte er geltend, seine Fragen seien anlässlich der Besprechung bei der KESB nicht richtig beantwortet worden. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und sei aufgrund der geleisteten Nachtschicht körperlich geschwächt gewesen. Ihm sei vorgetäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe sich in einem Willensmangel befunden und halte den Vertrag nicht.
A.d. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 genehmigte die KESB den Unterhaltsvertrag vom 7. Mai 2021. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.
B.
Gegen den Genehmigungsentscheid der KESB erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2022 in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gut, im Übrigen (mithin in Bezug auf die Genehmigung des Unterhaltsvertrags) wies es sie ab.
C.
C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, den angefochtenen Entscheid insofern aufzuheben, als seine Berufung abgewiesen wurde, und festzustellen, dass kein Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien bestehe, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Mit separater Eingabe desselben Datums ersucht der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Entscheid vom 10. Juni 2022 ab.
C.b. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht und reicht diesem weitere Belege ein.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG ), mit dem die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages durch die KESB bestätigt wurde. Im Streit liegt somit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist gegeben und der zur Beschwerde berechtigte Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen. Das Schreiben vom 22. Juni 2022 datiert hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher ebenso unbeachtlich wie die damit übermittelten Belege, die teilweise echte, teilweise unechte Noven darstellen und deren ausnahmsweise Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG) der Beschwerdeführer nicht begründet. Darauf wird nicht weiter einzugehen sein.
1.2.
1.2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).
1.2.2. Die geschilderten Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer von vornherein nicht, wenn er ausführen lässt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern die Argumente des Beschwerdeführers "ungeprüft in den Wind geschlagen", bzw. den Sachverhalt "unter Verletzung von Bundesrecht und unter Verletzung des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (BV 29) nicht abgeklärt und nicht korrekt festgestellt". Den Anforderungen an die Begründungspflicht ebenfalls nicht zu genügen vermögen seine Ausführungen zu nicht näher definierten Editionsbegehren, die die Vorinstanz angeblich unter Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime abzunehmen unterlassen habe. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.3.
1.3.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 I 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).
1.3.2. Der Beschwerdeführer widmet sich dem Sachverhalt in einem eigenen Kapitel seiner Beschwerdeschrift. Seine Darstellung weicht dabei in verschiedenen Punkten von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne dass jedoch entsprechende Sachverhaltsrügen erhoben würden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind folglich unbeachtlich.
2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich in Bezug auf den Unterhaltsvertrag mit Erfolg auf einen Willensmangel berufen kann bzw. der Unterhaltsvertrag (vor Genehmigung) dahingefallen ist.
2.1. Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss bindend, weshalb dieser vor der Genehmigungserteilung nicht jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2a zu Art. 287 ZGB; siehe auch HEGNAUER, in: Berner Kommentar, 1997, N. 69 f. zu Art. 287-288 ZGB ; GMÜNDER, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 287 ZGB). Dem Unterhaltsschuldner steht es bei laufendem Genehmigungsverfahren aber offen, die Nichtgenehmigung des Unterhaltsvertrags zu beantragen. In diesem Zusammenhang kann er (unter anderem) Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend machen, zumal die genehmigende Instanz den Unterhaltsvertrag insbesondere dahingehend zu überprüfen hat, ob er freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Kann sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf einen Willensmangel berufen, darf der Unterhaltsvertrag nicht genehmigt werden. Ein anderweitiger, jederzeitiger Rücktritt vom Vertrag war dem Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung hingegen nicht möglich.
2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Willensmangels verneint. So sei die Mutter grundsätzlich erwerbsfähig und das Kind bedürfe unstrittig einer Betreuung, weswegen die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt erfüllt seien. Sei somit im Grundsatz ein Betreuungsunterhalt geschuldet, so könne der geltend gemachte Willensmangel des Grundlagenirrtums bzw. der absichtlichen Täuschung von vornherein nicht bestehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die KESB ihn über die Verpflichtung zur Leistung eines Betreuungsunterhalts nämlich nicht falsch informiert, so dass der Vorwurf der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 2 OR bzw. die Anrufung eines Grundlagenirrtums nach Art. 24 OR unbegründet seien. Die ins Feld geführten Willensmängel könnten daher nicht zur Aufhebung des Vertrages führen. Darüber hinaus liege entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Übervorteilung vor. So läge bereits kein offenbares Missverhältnis zwischen der im Unterhaltsvertrag vereinbarten und der nach Gesetz und Rechtsprechung geschuldeten Leistung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter zeitlichem Druck zu einer Unterzeichnung des Vertrages gedrängt worden wäre oder sich in einem Schwächezustand - namentlich aufgrund seiner körperlichen Verfassung - befunden hätte, lägen ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht lege, wonach er vom 3. Mai bis 7. Mai 2021 in der Nacht gearbeitet habe, gehe daraus weder der Zeitraum des Arbeitseinsatzes hervor noch werde klar, dass der Beschwerdeführer sich am 7. Mai 2021 um 14.30 Uhr (Besprechung bei der KESB) in einem Schwächezustand befunden haben sollte. Es fehle daher an allen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Übervorteilung.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer hält zunächst daran fest, dass er über den (tatsächlich wegen mangelnder Erwerbsfähigkeit der Mutter nicht bestehenden) Anspruch auf Betreuungsunterhalt getäuscht worden sei. Er wirft der Vorinstanz vor, es "rechtswidrig unterlassen" zu haben, auch für die Zeit vor der Geburt des Kindes festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin noch nie in der Schweiz erwerbstätig war. Betreffend die angeblich fehlende Erwerbsfähigkeit führt er aus, die Beschwerdegegnerin könne "offensichtlich [...] in der Schweiz nichts tun, wofür sie gegen Geld etwas für jemand anderen tun könnte" und es sei ihr seit ihrer Ankunft in der Schweiz unzureichend gelungen, ihre sprachlichen Defizite aufzuholen und sich von ihren psychischen Beeinträchtigungen durch ihre Fluchtgeschichte so zu lösen, dass sie in der Lage sei, einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen, weshalb sie gemäss der Sozialhilfe an Integrationsmassnahmen teilnehmen müsse. So habe sie auch erst im letzten Monat und somit nach über sechs Jahren in der Schweiz das Sprachniveau A2 abgeschlossen. Die angeordneten Integrationsmassnahmen belegten geradezu die fehlende Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Nicht nur hätte die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müssen; die Beschwerdegegnerin hätte nachweisen müssen, dass sie trotz Sozialhilfe tatsächlich erwerbsfähig sei (unter Hinweis auf Art. 8 ZGB). Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort eingeräumt, dass ihre Fluchtgeschichte sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindere. Indem die Vorinstanz eine Erwerbsfähigkeit fingiere, verletze sie Art. 285 Abs. 2 ZGB. Tatsächlich sei die Beschwerdegegnerin vor der Geburt des Kindes nicht im Wirtschaftsleben der Schweiz integriert gewesen und werde deshalb nicht aufgrund der persönlichen Kindesbetreuung von einem Arbeitserwerb abgehalten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt (unter Berufung auf den Entscheid 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020) nicht erfüllt.
2.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Entgegen seiner Überzeugung kommt es gerade nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdegegnerin bereits vor der Geburt der Tochter (in der Schweiz) erwerbstätig war, sondern ob sie grundsätzlich erwerbsfähig ist und durch die Kinderbetreuung von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird. Auf die Ausführungen betreffend die bisher fehlende Erwerbstätigkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich erwerbsfähig ist, wendet sich der Beschwerdeführer sodann in rein appellatorischer Art, womit einer für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung nicht beizukommen ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Erwerbsfähigkeit beweisen müssen bzw. es sei zu einer Umkehr der Beweislast gekommen und die natürliche Vermutung der Erwerbsfähigkeit sei zerstört, nachdem die Beschwerdegegnerin über Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, so übersieht er, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit als erstellt betrachtete und es damit nicht mehr darum gehen kann, wen die Beweislast im Falle der Beweislosigkeit trifft. Ist der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden, müsste er eine entsprechende (Willkür-) Rüge erheben. Dies tut er jedoch nicht. Seine nicht weiter spezifizierte Kritik, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt abklären müssen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche (relevanten) Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zu tätigen unterlassen haben soll. Daher bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich erwerbsfähig ist. Dass die Tochter von der Beschwerdegegnerin betreut wird und diese ihre Lebenshaltungskosten nicht eigenständig decken kann, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Damit besteht im Grundsatz auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, womit den Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf einen angeblich fehlenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt beziehen, die Grundlage entzogen ist. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (insb. betreffend Willkür des Entscheids, die sich aus dem fehlenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt ergeben soll und Kindeswohlgefährdung durch Zusprechung eines Betreuungsunterhalts) wird daher nicht weiter eingegangen, soweit sie nicht die Genehmigung des Unterhaltsvertrags betreffen (dazu E. 3).
2.4. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach bereits kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, weil ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, wendet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen widerlegten Ausführungen, wonach ein solcher Anspruch gerade nicht bestehe - nicht. Damit brauchen die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung nicht weiter geprüft zu werden. Anzumerken sei lediglich, dass der Beschwerdeführer betreffend den angeblichen Schwächezustand in rein appellatorischer Art und Weise seine Sicht der Dinge schildert (insb. bezüglich Nachtarbeit). Dies vermag die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht zu erschüttern. Weshalb der Entscheid das Willkürverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzen sollte, wird überdies weder begründet noch ist dies ersichtlich.
3.
Sodann ist zu prüfen, ob der Unterhaltsvertrag zu Recht genehmigt wurde.
3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer mache zu seiner Leistungsfähigkeit einzig geltend, die ihm zugerechneten Wohnkosten von Fr. 1'200.-- stellten eine unzulässige Überschreitung des Ermessensspielraums durch die KESB dar, da ihm diese die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht ermöglichen würden. Die Wohnkosten hätten auf einen Drittel des Lohnes, nämlich Fr. 1'500.--, bemessen werden müssen. Dem könne nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer die unzutreffende Ermittlung des Sachverhalts rüge, sei festzuhalten, dass eine Prüfung der im Recht liegenden Verfahrensakten ergäbe, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls zu hoch berechnet worden sei. Die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 sowie der Lohnausweis 2020 würden klar machen, dass unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und der jeweils ausbezahlten Nacht- und Wochenendzulagen der ihm zugerechnete Lohn von monatlich Fr. 4'500.-- nicht zu hoch sei. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe vor der KESB noch zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben. Vielmehr sei auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit ausgegangen. Die KESB habe den Mietvertrag des Beschwerdeführers mit einem Bruttomietzins von Fr. 850.-- eingeholt. Mit einer Berücksichtigung des künftigen Mietzinses von Fr. 1'200.-- habe sie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach der Ausübung des persönlichen Verkehrs angemessen Rechnung getragen. Es sei in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht worden, inwiefern diese Berechnung rechtswidrig oder unangemessen wäre. Ein blosser Verweis auf eine angebliche Drittelsregelung genüge diesbezüglich nicht.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich, dass er überhaupt einen Betreuungsunterhalt bezahlen muss. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen (siehe dazu oben, E. 2.3.2). Ausserdem rügt er, die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort damit auseinander, dass der Vertrag bereits vor der Genehmigung dahingefallen ist. Damit verletze sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Weiter führt er aus, er habe "den Mietvertrag" noch vor der Urteilsberatung eingereicht, so dass der entsprechende Mietzins gemäss der Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigt werden müssen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids habe festgestanden, dass der Beschwerdeführer eine geringere Leistungsfähigkeit habe als von der KESB angenommen. Er müsse und wolle das Besuchsrecht ausüben, weshalb es nötig gewesen sei, dass er eine neue Wohnung beziehe. Gerade für Ausländer mit dunkler Hautfarbe sei es besonders schwierig, günstige Wohnungen zu finden. Dennoch habe er eine passende Wohnung zu einem angemessenen Mietzins gefunden. Seine Leistungsfähigkeit betrage monatlich Fr. 957.--. Die Genehmigung des Unterhaltsvertrags greife offensichtlich in sein familienrechtliches Existenzminimum ein. Dies sei bundesrechtswidrig. Es sei für die Vorinstanz auch möglich gewesen, den Unterhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen selbst zu berechnen und festzusetzen. Im Zeitpunkt des Urteils sei bereits bewiesen gewesen, dass die geschätzte Miethöhe des Beschwerdeführers zutreffend sei. Ein Mietvertrag habe bereits im Zeitpunkt der Urteilsberatung vorgelegen. Dementsprechend hätte der Unterhaltsbeitrag gestützt auf diesen Mietkosten entsprechend seiner Berechnung (Leistungsfähigkeit Fr. 957.--, wobei er in dieser Berechnung lediglich den Bedarf in puncto Mietkosten auf die gemäss neuem Mietvertrag zu bezahlenden Fr. 1'490.-- erhöhte) festgesetzt werden müssen.
3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmängel nicht vorliegen. Mit den gegen diese Schlussfolgerung gerichteten Rügen dringt der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, nicht durch (E. 2). Der Vertrag ist folglich vor Genehmigung - nachdem ein jederzeitiger Rücktritt ohnehin nicht möglich war (siehe E. 2.1) - gerade nicht dahingefallen und eine Verletzung der vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt offensichtlich nicht vor.
3.4.
3.4.1. Was die Genehmigung des Unterhaltsvertrags angeht, so ist zu beachten, dass der Sachrichter in Bezug auf die Festsetzung des Unterhalts in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB, BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A_968/2017 vom 25. September 2018 E. 4.1, in: FamPra.ch 2019 S. 331; je mit Hinweisen). Dies gilt ebenso für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags, den die genehmigende Instanz insbesondere daraufhin zu überprüfen hat, ob er sich im Hinblick auf die im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist bzw. die Bemessungsgrundsätze nach Art. 285 ZGB eingehalten wurden (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 14 f. zu Art. 287 ZGB; HEGNAUER, in: Berner Kommentar 1997, N. 54 zu Art. 287-288 ZGB ; GMÜNDER, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 287 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
3.4.2. Das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der ge richtlichen Beschwerdeinstanz regelt sich in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB ( Art. 443 ff. und 450 ff. ZGB ). Dabei finden die für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltenden Vorschriften ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung (Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur wo das ZGB keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Damit gelangte vorliegend im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Art. 446 Abs. 1 ZGB zur Anwendung (vgl. dazu auch Urteil 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1), wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Diese Regelung entspricht Art. 296 Abs. 1 ZPO und es rechtfertigt sich, die uneingeschränkte Untersuchungsmaximen in beiden Fällen gleich anzuwenden (Urteile 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 mit Literaturhinweisen). Zu Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelange die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht habe neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteile 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; 5A_848/2018 vom 16. November 2018 E. 4.1). Entsprechendes gilt nach dem Ausgeführten auch im Anwendungsbereich von Art. 446 Abs. 1 ZGB (Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen). Platz für die Anwendung von kantonalem Recht bleibt in diesem Bereich damit nicht (Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; siehe insbesondere Art. 60 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) des Kantons Graubünden, BR 210.100, der die Anwendung der Untersuchungsmaxime und die Zulässigkeit von Noven ausdrücklich festhält und insofern mit Bundesrecht übereinstimmt).
3.4.3. Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen (Urteile 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188, aber in FamPra.ch 2016 S. 1079; 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.5.1).
3.4.4. Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen (E. 3.2), rügt dieser keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, sondern führt lediglich aus, er habe den Mietvertrag noch vor der Urteilsberatung eingereicht, so dass der Mietzins (Fr. 1'490.-- statt der berücksichtigten Fr. 1'200.--) entsprechend der Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigt werden müssen. Ohne entsprechende Willkürrüge in Bezug auf die (Nicht-) Feststellung des Sachverhalts ist vor Bundesgericht grundsätzlich nichts auszurichten. Selbst wenn die Rügen des Beschwerdeführers noch als genügend anzusehen wären, wäre ihm jedoch kein Erfolg beschieden: Zwar behauptet er, den Mietvertrag noch vor Beginn der Urteilsberatung eingereicht zu haben. Aus den kantonalen Akten ergibt sich jedoch (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz den Parteien bereits mit Schreiben vom 29. September 2021 bekannt gegeben hat, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Sie hat damit bereits zu diesem Zeitpunkt klar zu erkennen gegeben, dass aufgrund der Spruchreife nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (Urteil 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.4.4). Die knapp vier Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgte Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2022 fiel damit in die Phase der Urteilsberatung, weswegen die Vorinstanz diese bundesrechtskonform nicht mehr berücksichtigen musste. Dass das kantonale Recht (insb. Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) dem Beschwerdeführer (bundesrechtskonform) weitergehende Rechte einräumen würde und willkürlich angewandt worden wäre, macht der Beschwerdeführer überdies nicht geltend.
3.5. Vom angeblich erhöhten Mietzins abgesehen macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, die die Genehmigung des Unterhaltsvertrags ausschliessen würden bzw. zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hätte. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), dem Gesuch ist stattzugeben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Laura Oesch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Laura Oesch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang