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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_415/2023  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführende, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen, 
 
gegen  
 
D.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer, 
 
Einwohnergemeinde Worb, Bauverwaltung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb, 
 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baupolizei: Lüftung von Schweineställen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 19. Juni 2023 (100.2021.353U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ betreibt am nördlichen Dorfrand von Richigen auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 1144 in der Gemeinde Worb (BE) einen Schweinehaltungsbetrieb mit rund 250 Tieren. Die Schweine werden in einem grossen und kleinen Abferkelstall mit angebautem Maststall (Gebäude Nr. 327), einem Ferkelaufzuchtstall mit angebautem Galtsauenstall (Gebäude Nr. 327b) sowie einem Deckstall (Gebäude Nr. 327d) gehalten. Der Bau dieser Ställe wurde von der Einwohnergemeinde Worb mit Gesamtentscheiden vom 10. August 2004 sowie vom 25. Januar 2013 - zum Teil nachträglich - bewilligt. Eine von A.________, E.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute: Bau- und Verkehrsdirektion) mit Entscheid vom 4 November 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
A.________, E.________, B.________ sowie C.________ reichten am 2. Februar 2015 bei der Einwohnergemeinde Worb eine Baupolizeianzeige wegen übermässiger Geruchsemissionen aus den Schweineställen ein. Die Gemeinde führte in der Folge am 22. April 2015 einen Augenschein durch, liess bei der F.________ GmbH ein Geruchsgutachten erstellen und holte bei der kantonalen Immissionsschutzfachstelle mehrere Fachberichte ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verzichtete die Gemeinde trotz festgestellter Abweichung der eingebauten Lüftungsanlage von der ursprünglichen Bewilligung auf den Erlass von baupolizeilichen Massnahmen. 
Gegen die genannte Verfügung vom 18. Januar 2018 führten A.________, E.________, B.________ sowie C.________ am 14. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2019 gut und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Einwohnergemeinde Worb zurück; insbesondere seien Rauchversuche beim Abferkelstall durchzuführen. Gestützt auf die Erkenntnisse der daraufhin durchgeführten Nebelversuche im grossen und kleinen Abferkelstall verfügte die Einwohnergemeinde am 4. September 2020 erneut, dass sie auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichte. 
Gegen die Verfügung vom 4. September 2020 der Einwohnergemeinde Worb reichten A.________, E.________, B.________ sowie C.________ Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion ein, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________, E.________, B.________ sowie C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab. 
 
B.  
Am 25. August 2023 gelangen A.________, B.________ sowie C.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder die Baupolizeibehörde Worb zurückzuweisen. 
D.________ und die Einwohnergemeinde Worb beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bau- und Verkehrsdirektion sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Juni 2023 konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sei. A.________, B.________ sowie C.________ halten in einer weiteren Stellungnahme an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als direkte Nachbarinnen und Nachbarn des streitgegenständlichen Schweinehaltungsbetriebs zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2). Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweis; Urteil 1C_600/2022 vom 8. September 2023 E. 1.2). 
 
3.  
 
3.1. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, wie dies in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Fall ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 3), ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1).  
 
3.2. Gemäss Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Ziff. 51 Anhang 2 LRV enthält zudem spezielle Anforderungen für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Laut Ziff. 512 Anhang 2 LRV müssen bei der Errichtung solcher Anlagen vorsorglich die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Ziff. 513 Anhang 2 LRV sieht ferner vor, dass die Lüftungsanlagen von Tierhaltungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik, wozu insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm zählen, entsprechen müssen.  
 
4.  
Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Urteil im Wesentlichen mit folgenden Fragen: Zum einen beurteilte sie, ob Massnahmen zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands anzuordnen sind. Damit zusammenhängend klärte sie ab, ob die in die Abferkelställe im Gebäude Nr. 327 eingebaute Unterdrucklüftung so funktioniert, wie es in der Baubewilligung vorgesehen war, d.h. insbesondere, ob sie den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entspricht. Zum anderen prüfte sie, ob die Gerüche des Schweinehaltungsbetriebs bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden übermässige Immissionen verursachen, was zur Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen führen könnte (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Von den Beschwerdeführenden nicht gerügt und deshalb durch die Vorinstanz nicht im Besonderen behandelt wurde die Frage nach zusätzlichen, zu den von den kantonalen Vorinstanzen als hinreichend erachteten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV). 
Hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Lüftung gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach die kantonalen Vorinstanzen diese falsch oder nicht gemäss den geltenden juristischen Standards abgeklärt hätte. Ebenso wenig gebe es konkrete Hinweise, die darauf hindeuteten, dass die Lüftung nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Mit der Bau- und Verkehrsdirektion gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die baulichen Abweichungen von den bewilligten Plänen bei der Lüftungsanlage der Abferkelställe als geringfügig und damit baubewilligungsfrei zu betrachten seien, zumal diese von aussen nicht sichtbar seien und sich nichts an der ursprünglichen Nutzung oder der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage ändere. Es seien daher durch die kantonalen Vorinstanzen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands zu verfügen gewesen. 
Was die Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen anbelangt, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, solche würden sich vorliegend nicht aufdrängen. Insbesondere könne gestützt auf das Geruchsgutachten der F.________ GmbH vom Juni 2016 (nachfolgend: Geruchsgutachten) davon ausgegangen werden, der Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners verursache bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden keine übermässigen Immissionen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst, dass die Vorinstanz lediglich geprüft habe, ob die Lüftungsanlage in den Abferkelställen funktionstüchtig sei und insofern der Baubewilligung aus dem Jahr 2013 entspreche. Die Vorinstanz hätte beurteilen müssen, ob die erstellte Lüftung an und für sich sämtlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, insb. auch Ziff. 513 Anhang 1 LRV und somit den Empfehlungen der schweizerischen Stallklima-Norm, entspreche. Folglich habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführenden verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und damit unrichtig festgestellt. 
 
5.1. Die Bau- und Verkehrsdirektion wies im Entscheid vom 4. November 2021 darauf hin, dass mit ihrem Entscheid vom 4. November 2013 die Baubewilligung u.a. für den Einbau einer Lüftung in die bestehenden Schweineställe bewilligt worden sei. Die in der Folge erstellte Lüftung weiche im Wesentlichen in zwei Punkten vom bewilligten Projekt ab. So werde zum einen der Abluftkanal des kleinen Abferkelstalls nicht wie bewilligt über den Schopf, sondern über den grossen Abferkelstall in den gemeinsamen Kamin eingeleitet. Zum anderen weise dieser Kanal einen Durchmesser von 0.40 m anstatt wie ursprünglich vorgesehen von 0.35 m auf. Sie gelangte zum Schluss, dass diese baulichen Abweichungen so gering seien, dass sie für sich alleine kaum baubewilligungspflichtig sein dürften und folglich auch nicht zum Gegenstand einer Wiederherstellungsverfügung gemacht werden könnten. Zu prüfen sei deshalb nur, ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der erstellten Lüftung geboten ist. Die Lüftung sei Teil des Baugesuchs gewesen und eine funktionierende Lüftung Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung mit Entscheid vom 4. November 2013 erteilt werden konnte. Es könne deshalb mit einer Wiederherstellungsverfügung eine voll funktionsfähige Lüftung verlangt werden, sofern die aktuell realisierte Lüftung diesbezüglich Mängel aufweise. Der durch die Gemeinde Worb durchgeführte Nebelversuch habe gezeigt, dass die Lüftung des Abferkelstalls trotz der Abweichung von der Baubewilligung funktioniere. Sie ging daher davon aus, dass die erstellte Lüftung der Baubewilligung vom 4. November 2013 entspreche und somit kein Anlass für baupolizeiliche Massnahmen bestehe.  
 
5.2. Die Vorinstanz stellte auf die soeben dargelegten Ausführungen der Bau- und Verkehrsdirektion ab und prüfte, ob die kantonalen Vorinstanzen die Funktionstüchtigkeit der Lüftung falsch abgeklärt hätten oder diese nicht dem Stand der Technik entspreche. Dabei setzte sie sich mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinander und gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Lüftungsanlage der Abferkelställe zu Recht auf die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands verzichtet habe. Im Gegensatz zur Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion wurde in der Beschwerde bei der Vorinstanz die nun von den Beschwerdeführenden erneut genannten Empfehlungen der Stallklima-Norm (bzw. die später erlassene Publikation "Stallklimawerte und ihre Berechnung" der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik [FAT] aus dem Jahr 2000) nicht mehr erwähnt, obwohl sich die kantonale Vorinstanz mit der diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerenden auseinandergesetzt hat (siehe Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vom 14. November 2021, E. 3.d). Insofern bestand auch für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich erneut ausführlich mit der Stallklima-Norm zu beschäftigen. Zudem trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lüftungsanlage ignoriert hätte, hielt sie doch fest, dass es keine konkreten Hinweise gebe, die darauf hindeuteten, dass die Lüftung nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Dass entgegen der Feststellung der Vorinstanz solche Hinweise vorliegen würden, zeigen auch die Beschwerdeführenden nicht auf. Es ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich noch liegt eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) vor. Angesichts dessen ist auf den von der Vorinstanz in dieser Hinsicht vollständig festgestellten Sachverhalt abzustellen (E. 2.2 hiervor) und der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Lüftung in den Abferkelställen auf ihre Übereinstimmung mit der Schweizerischen Stallklima-Norm abzuweisen.  
 
6.  
Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 8 und 11 USG sowie Art. 5 und 9 LRV, weil die Vorinstanz die Immissionssituation bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden losgelöst von den weiteren dortigen Immissionen neben den Geruchsimmissionen der Abferkelställe beurteilt habe. Dieses Vorgehen erscheine umso fragwürdiger, als im Geruchsgutachten vom Juni 2016 ausgeführt worden sei, dass zur Beurteilung der Geruchssituation alle Geruchsquellen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die sich in der näheren Umgebung der Wohnungen der Beschwerdeführenden befänden, besichtigt worden seien. 
 
6.1. Die Vorinstanz bestreitet im angefochtenen Urteil nicht, dass neben dem Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners weitere Geruchsquellen in der Umgebung der Wohnungen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie hält jedoch fest, gemäss Luftreinhalte-Verordnung seien verschärfte Emissionsbegrenzungen bei einer einzelnen Anlage nur dann anzuordnen, wenn zu erwarten sei bzw. feststehe, dass diese Anlage allein für die übermässigen Immissionen verantwortlich sei (Art. 5 Abs. 1 LRV). Verursache eine Anlage die übermässigen Immissionen dagegen nicht allein, sondern zusammen mit anderen Emissionsquellen, so seien die bei allen Verursacherinnen und Verursachern erforderlichen Emissionsbegrenzungen aufeinander abzustimmen und diese durch einen Massnahmenplan zu koordinieren (Art. 44a USG, Art. 31 ff. LRV). Ein solcher Plan ermögliche es insbesondere, alle Emittentinnen und Emittenten rechtsgleich zu behandeln und zu einem anteilmässigen Beitrag zur Verbesserung der Situation anzuhalten. Die Beschwerdeführenden würden aber nicht verlangen, dass ein solcher Massnahmenplan ausgearbeitet werde. Entgegen ihrer Auffassung habe für die Gemeinde daher keine Veranlassung bestanden, im Baupolizeiverfahren die Gesamtimmissionssituation umfassend zu erheben, zumal für die Ausarbeitung eines Massnahmenplans nicht die Gemeinde, sondern das Amt für Umwelt und Energie zuständig sei. Sodann sei auch das Ausbringen des Hofdüngers nicht zu berücksichtigen, da die verschärften Emissionsbegrenzungen nur Immissionen betreffen würden, die von Anlagen ausgingen.  
 
6.2. Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander und zeigen in keiner Weise auf, inwiefern deren Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Sie behaupten insbesondere nicht, sie hätten verlangt, es sei ein Massnahmenplan im Sinne von Art. 44a USG auszuarbeiten. Auch begründen sie nicht, weshalb dennoch von Amtes wegen ein Massnahmenplan hätte ausgearbeitet werden sollen. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Streitgegenstand habe sich bei den Vorinstanzen auf die Frage beschränkt, ob die Geruchsemissionen des Schweinehaltungsbetriebs bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden übermässige Immissionen verursachen. Nicht zu prüfen war demgegenüber ein allfälliger Massnahmenplan, der zu erstellen wäre, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen durch mehrere stationäre Anlagen verursacht werden (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 ff. LRV). Nicht erkennbar ist ferner, was die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf das Geruchsgutachten abzuleiten versuchen. Sie machen jedenfalls nicht geltend, dass laut dem Geruchsgutachten unter Berücksichtigung der gesamten bestehenden Umweltbelastung übermässige Immissionen bei ihnen zu erwarten wären. Folglich ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn sich die Vorinstanz auf die Beurteilung beschränkt hat, ob die Anlage des Beschwerdegegners bei den Beschwerdeführenden übermässige Immissionen verursacht.  
 
7.  
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen die Luftreinhalteverordnung verletzt sowie den Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht und offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
7.1. Das BAFU hat eine Empfehlung erlassen, wie mit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob die von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind (BAFU, Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen, Entwurf Dezember 2015, S. 7 [nachfolgend: BAFU Geruchsempfehlung]). Als mögliche Verfahren sieht die BAFU Geruchsempfehlung die Modellrechnung, Befragung, Begehung und Olfaktometrie vor. Im Rahmen einer Modellrechnung wird die Ausbreitung von Geruchsimmissionen mit einem atmosphärischen Rechenmodell abgeschätzt (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 f.). Befragungen werden in der Umgebung von geruchsemittierenden Betrieben durchgeführt und sollen aufzeigen, wie die befragten Personen eine Geruchsbelästigung in ihrem Wohngebiet persönlich einschätzen (BAFU Geruchsempfehlung, S. 11 und 22). Bei der Begehung wird an definierten Messpunkten vor Ort der sog. Geruchszeitanteil bestimmt. Dabei begeben sich ortsfremde Probanden nach einem zeitlichen Stichprobenkonzept an den jeweiligen Messpunkt und überprüfen die Umgebungsluft während eines definierten Messzeitintervalls (10 Minuten) auf deren Gerüche (BAFU Geruchsempfehlung, S. 23). Als Olfaktometrie wird schliesslich die kontrollierte Darbietung einer gasförmigen Probe an Prüfpersonen zur Bestimmung von Geruchsstoff-Konzentrationen verstanden (BAFU Geruchsempfehlung, S. 12).  
 
7.2. Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst, die Vorinstanz habe Art. 14 USG verletzt, indem sie die Gerüche der Abferkelställe nach Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft habe. Art. 2 Abs. 5 LRV regle die Übermässigkeit von Immissionen bezogen auf Schadstoffe; Gerüche wie der Gestank von Tieren seien aber nicht unbedingt schädlich, sondern allenfalls (nur) lästig. Art. 14 lit. b USG sehe vor, dass Immissionen dann schädlich und lästig seien, wenn sie "die Bevölkerung" in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, währenddessen die genannte Verordnungsbestimmung den Betroffenenkreis auf einen wesentlichen Teil der Bevölkerung einschränkte. Insofern dürfe vorliegend nicht erst dann von übermässigen Immissionen ausgegangen werden, wenn diese einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.  
Art. 14 lit. b USG hält fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen namentlich als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird für die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 LRV nicht unterschieden, ob die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Geruchsimmissionen in Frage steht (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1; 1C_318/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.1; 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Eine solche Unterscheidung wird auch in Art. 14 USG nicht vorgenommen, wo lediglich von Luftverunreinigungen im Allgemeinen die Rede ist; darunter fällt auch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Zumal überdies das Wohlbefinden der Bevölkerung im Zentrum steht (vgl. Art. 14 lit. b und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. 
Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art. 14 lit. b USG ist nicht das Empfinden eines einzelnen (möglicherweise besonders sensiblen) Individuums massgeblich. Ein Schutz wird auch dort nur gewährt, wenn eine objektiv vorhandene Störung vorliegt, d.h. eine Empfindung, über deren negative Qualifikation ein verbreiteter Konsens besteht (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 14 USG). So oder anders dient nicht eine Einzelperson als Massstab, sondern ein repräsentativer Teil der Bevölkerung. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 
 
7.3. Des Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, die in der BAFU Geruchsempfehlung vorgesehenen Verfahren zur Ermittlung von Geruchsimmissionen seien falsch angewendet worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei vorliegend die im Geruchsgutachten von 2016 vorgenommene Modellrechnung nicht geeignet, die Geruchsimmissionen zu ermitteln. Solche Modellrechnungen seien besonders bei grösseren Geruchsquellen in ebenem Gelände geeignet, kämen vor allem bei erst geplanten Anlagen zum Einsatz und würden überdies voraussetzen, dass die Stärke der Geruchsquelle bekannt sei. All diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem habe der Gutachter selbst festgehalten, dass sein Geruchsgutachten nicht dazu tauge, belastbare Aussagen zu den von den Abferkelställen verursachten Geruchsimmissionen bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden zu machen. Nach den Beschwerdeführenden hätte für die Bestimmung der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen anstelle oder zumindest nebst der Modellrechnung eine Begehung und Befragung durchgeführt werden müssen. Indem die Vorinstanz auf das unschlüssige Geruchsgutachten und die darin vorgenommene Modellrechnung abgestellt und selbst keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durchgeführt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
7.3.1. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der kleinräumigen baulichen Betriebsstruktur mit verschiedenen Geruchsquellen sowie mit Blick auf die besonderen meteorologischen Verhältnisse eine eher komplexe Situation bestehe. Mit Verweis auf die Einschätzungen der kantonalen Fachbehörden hält sie jedoch fest, das Geruchsgutachten sei mit grosser Sorgfalt ausgeführt worden. Die Aufnahme der Situation, die Auswahl und der Einsatz von Berechnungsprogrammen sowie die Auswertung und Darstellung der Ergebnisse seien nachvollziehbar, vollständig und korrekt ausgeführt worden. Indem es die spezifischen Gegebenheiten der Anlage, ihrer Emissionen und ihrer Umgebung viel genauer berücksichtige, gehe es viel weiter ins Detail als die Mindestabstandsberechnung nach dem FAT-Bericht Nr. 476. Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme, dass das Geruchsgutachten methodisch mangelhaft wäre.  
Was die von den Beschwerdeführenden geforderte Begehung betrifft, anerkannte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall gemäss der Geruchsempfehlung des BAFU als mögliche Methode zur Ermittlung der Geruchsimmissionen bevorzugt eine solche Begehung mit ortsfremden Probandinnen und Probanden zu wählen wäre. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der für jede Staatstätigkeit und unter anderem auch im Interesse der Praktikabilität und der Leistungsfähigkeit der Verwaltung gelte, verlange aber auch, dass Umweltbelastungen jeweils mit einem vernünftigen Aufwand zu ermitteln seien. Im vorliegenden Fall sei zur Erfassung der Geruchsbelastung im Einverständnis mit den Beschwerdeführenden bereits ein relativ umfassendes und aufwändiges Gutachten erstellt und es seien in der Folge weitere Abklärungen getroffen sowie namentlich Nebelversuche durchgeführt worden. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den bereits erfolgten Sachverhaltserhebungen erscheine im Vergleich zu den entstehenden Kosten (rund Fr. 22'000.-- für eine Jahresbegehung oder Fr. 13'000.-- für eine Kurzbegehung von sechs Monaten) nicht mehr angemessen. 
 
7.3.2. Das BAFU erachtet in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht für den vorliegenden Fall die Modellrechnung als eine geeignete Methode zur Ermittlung der Geruchssituation. Im Geruchsgutachten seien die Strömungs- und Windverhältnisse sorgfältig ermittelt und Einschränkungen und Unsicherheiten offengelegt worden. Neben dem Geruchsgutachten seien mit dem Bericht der Fachstelle Immissionsschutz des Amtes für Berner Wirtschaft (beco), einem Augenschein und einem Nebelversuch weitere Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf übermässige Immissionen vorgenommen worden. Die Aussage im Geruchsgutachten, dass übermässige Immissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden durch die Emissionen aus den Anlagen des Betriebes des Beschwerdegegners unwahrscheinlich sind, ist aus Sicht des BAFU daher nachvollziehbar (Ziff. 3.2 der Stellungnahme des BAFU).  
 
7.3.3. Das Bundesgericht stützt sich für die Beurteilung von Gutachten im Bereich des Umweltrechts massgeblich auf die Stellungnahmen des BAFU. Diesen kommt aufgrund der besonderen Sachkunde des Bundesamts als Umweltschutzfachinstanz des Bundes (Art. 42 Abs. 2 USG) erhebliches Gewicht zu. Dies gilt insbesondere für methodische Fragen in Bereichen, in denen das BAFU Messempfehlungen, Berechnungsprogramme oder andere Vollzugshilfen erlässt (BGE 145 II 70 E. 5.5). Vorliegend besteht keine Veranlassung, hinsichtlich der Beurteilung der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen von der Einschätzung des BAFU abzuweichen. Wie dieses überzeugend darlegt, wurde im Geruchsgutachten vom Juni 2016 mit der Modellrechnung anhand einer geeigneten Methode in nachvollziehbarer Weise abgeklärt, ob übermässige Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Demgegenüber vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Geruchsgutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern (vgl. E. 2.2 hiervor). Nicht überzeugend ist namentlich der Einwand, die Methode der Modellrechnung sei für die Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen im vorliegenden Fall ungeeignet gewesen. Weder zeigen sie näher auf, dass vorliegend die topographische Situation oder die Grösse der Geruchsquellen eine Modellrechnung von vornherein verunmöglichen würde, noch schliesst die BAFU Geruchsempfehlung eine Modellrechnung bei bereits erstellten Anlagen per se aus. Den Beschwerdeführenden ist zwar insofern zuzustimmen, als die vom Gutachter durchgeführten Untersuchungen laut dessen eigener Aussage nicht geeignet seien zu entscheiden, ob eine übermässige Geruchsbelastung vorliege oder nicht; dies könne wegen der kleinräumigen Situation mit verschiedenen Geruchsquellen kombiniert mit einer eher komplexen meteorologischen Situation nur mit einer Befragung [gemeint wohl: Begehung] mit ortsfremden Probanden entschieden werden (S. 45 f. des Geruchsgutachtens). Abschliessend erklärt der Gutachter jedoch auch, er halte angesichts der Abschätzung der Häufigkeiten der Windrichtungen an den Immissionspunkten bei den Wohngebäuden der Beschwerdeführenden eine Überschreitung der massgeblichen Geruchsstunden durch die Emissionen des Betriebes des Beschwerdegegners für unwahrscheinlich (S. 46 des Geruchsgutachtens). Diese auf dem sorgfältig erstellten Gutachten beruhenden Schlussfolgerungen erachtet auch das BAFU als nachvollziehbar. Übermässige Geruchsimmissionen bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden können damit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheinen aufgrund der Umstände jedoch unwahrscheinlich. Insofern durfte die Vorinstanz ohne Willkür gestützt auf das Gutachten darauf schliessen, dass eine übermässige Geruchsbelastung unwahrscheinlich erscheine.  
 
7.3.4. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Begehung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Geruchsimmissionen womöglich belastbarere Ergebnisse ermöglichen würde. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten in der Geruchsempfehlung des BAFU festgelegten Methode. Entscheidend ist letztlich, dass eine taugliche Erhebung i.S.v. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchgeführt wurde, die eine Beurteilung ermöglicht, ob die geltend gemachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig zu betrachten sind. Dies konnte vorliegend mit der Modellrechnung erreicht werden. Zudem wäre eine Begehung auch gemäss BAFU mit erheblichem Aufwand verbunden, da die Geruchsbelastung über das Jahr verteilt und in unterschiedlichen Situationen (Winter - Sommer, Nacht - Tag, Wochenende - Wochentag usw.) zu untersuchen wäre. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem BAFU davon auszugehen, dass der zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den vorliegend bereits erfolgten Sachverhaltserhebungen im Vergleich zum Aufwand und zu den entstehenden Kosten nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts dessen konnte von einer Begehung abgesehen werden und ist auch der von den Beschwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag zur Durchführung einer Begehung abzulehnen. Dasselbe gilt für die Befragung, welche aufgrund der zu geringen Anzahl betroffener Personen von vornherein nicht repräsentativ wäre (vgl. BAFU Geruchsempfehlung, S. 22). Die Durchführung einer ebenfalls in der BAFU Geruchsempfehlung vorgesehenen Olfaktormetrie, die der Ermittlung von Emissionen dient und damit ebenfalls ungeeignet wäre, wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht verlangt.  
 
7.4. Die Beschwerdeführenden erachten ferner die vorinstanzliche Anwendung von Anhang-Ziff. A3.5 der BAFU Geruchsempfehlung als unrichtig. Darin wird bestimmt, dass zur Berücksichtigung der Hedonik angenehmer Gerüche die Beurteilungswerte der Geruchsstunden um den Faktor 1.5 erhöht werden können und für landwirtschaftliche Gerüche in der Landwirtschaftszone der Faktor 2 angewendet werden könne. Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Beurteilungswerte für landwirtschaftliche Gerüche in der Landwirtschaftszone dürften nur für angenehme Gerüche und nicht für die (unangenehmen) durch die Abferkelställe verursachten Gerüche angewandt werden.  
Gemäss Stellungnahme des BAFU wird der Faktor 2 für den Beurteilungswert bei landwirtschaftlichen Gerüchen in der Landwirtschaftszone unabhängig davon angewendet, ob der Geruch als "angenehm" oder "unangenehm" empfunden wird. Er erlaube der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone ein grösseres Ausmass an Geruchsimmissionen, damit dort weiterhin in angemessenem Mass landwirtschaftliche Tätigkeiten möglich sind. Der Faktor 1.5 beziehe sich hingegen allgemein auf angenehme Gerüche. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 hiervor). 
 
7.5. Demnach ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beurteilung der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen auf einem schlüssigen Gutachten und vollständigen Sachverhaltsabklärungen beruht. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.  
 
8.  
Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz schliesslich vorwerfen, sie hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob zusätzlich zu der Lüftungsanlage weitere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 LRV) hätten verfügt werden müssen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden verkennen mit ihrem Vorbringen, dass sich die kantonalen Vorinstanzen ausführlich mit möglichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auseinandergesetzt haben. So wurde bereits im Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion von 4. November 2013 festgehalten, dass mit dem Einbau der neuen Lüftung dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung getragen werde und weder der Einbau einer Luftreinigungsanlage noch eine Verlegung des Lüftungsstandorts erforderlich sei (siehe dort S. 8 E. 4.e). Auch in den späteren Entscheiden der Gemeinde Worb vom 18. Januar 2018 und 4. September 2020 wurde das Thema erneut aufgegriffen. Die Gemeinde wies dabei auf das Geruchsgutachten der F.________ GmbH hin, worin eine Reduktion der Geruchsfracht und die Verschiebung der Orte der Geruchsemissionen als denkbare vorsorgliche Massnahmen näher geprüft wurden. Sowohl das Geruchsgutachten als auch die kantonale Fachstelle für den Immissionsschutz (beco) seien zum Schluss gelangt, dass über das Anbringen der Lüftungsanlage hinaus keine vorsorglichen Massnahmen angezeigt oder verhältnismässig wären (siehe E. 9 des Entscheids der Gemeinde Worb vom 18. Januar 2018). Die Beschwerdeführenden haben diese Beurteilung in den darauffolgenden Rechtsmittelverfahren bei der Bau- und Verkehrsdirektion bzw. bei der Vorinstanz nicht beanstandet und insbesondere nicht beantragt, es seien zusätzliche vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu verfügen. Der Erlass weitergehender vorsorglicher Emissionsbegrenzungen war folglich schon im Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war, von Amtes wegen zusätzliche vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu prüfen. 
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben zudem dem obsiegenden Beschwerdegegner, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit, für das bundesgerichtlihe Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen