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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_408/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 22. Mai 2024 
(ZK2 2023 7 und 10). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 6. Februar 2023, mit welchem die beiden Kinder der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Ehemannes gestellt wurden, unter Regelung des Besuchsrechts der Ehefrau und Fortführung der bestehenden Beistandschaft mit neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beiständin, und mit welchem der an die Ehefrau geschuldete eheliche Unterhalt festgelegt wurde, 
in den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Mai 2024, mit welchem die Obhutsregelung und der eheliche Unterhalt geringfügig modifiziert wurden, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde der Ehefrau vom 24. Juni 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Kostenvorschussverfügung vom 2. Juni 2024 und die Nachfristansetzung vom 19. Juni 2024 (je mit Gerichtsurkunde) von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und jeweils nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist von der Post retourniert wurden, 
dass in der Folge der Kostenvorschuss nie geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Beschwerde ohnehin auch von der Sache im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten gewesen wäre, weil sich die Beschwerde auf appellatorische Sachverhaltsausführungen aus eigener Sicht beschränkt, was den Begründungsanforderungen an Willkürrügen gegen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nicht genügt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4), 
dass es sich angesichts der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli