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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_444/2024  
 
 
Verfügung vom 2. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 22. Mai 2024 
(ZK2 2023 7 und 10). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 6. Februar 2023, mit welchem die beiden Kinder der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Ehemannes gestellt wurden, unter Regelung des Besuchsrechts der Ehefrau und Fortführung der bestehenden Beistandschaft mit neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beiständin, und mit welchem der an die Ehefrau geschuldete eheliche Unterhalt festgelegt wurde, 
in den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Mai 2024, mit welchem die Obhutsregelung und der eheliche Unterhalt geringfügig modifiziert wurden, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes vom 7. Juli 2024, 
in die Rückzugserklärung des Ehemannes vom 28. August 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_444/2025 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass es sich angesichts der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_444/2024 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli