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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_541/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. August 2024 (PS240141-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einer Betreibung gegen den Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2023 die Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt datiert vom 12. Februar 2024. 
Am 22. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2024 Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. August 2024 Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er vor Obergericht keine genügenden Anträge gestellt und er die Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen äussert er sich in schwer verständlicher Weise zu einer aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuer, die er den Gläubigern gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG "erschliessen" bzw. "abtreten" will. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg