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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_549/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stockwerkeigentum, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2024 (RB240017-O/Z03). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt; bei der II. zivilrechtlichen Abteilung geht es meist um Klagen gegen die anderen Stockwerkeigentümer oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft. 
Vorliegend hatte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin in einer solchen Streitigkeit für das kantonale Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Zufolge des Postzurückbehaltungsauftrages der Beschwerdeführerin blieb die Zustellung erfolglos und die entsprechende Gerichtsurkunde wurde anschliessend von der Post an das Obergericht retourniert. Die Beschwerdeführerin monierte dies und verlangte vom Obergericht eine erneute Zustellung der Gerichtsurkunde. 
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 hielt das Obergericht fest, dass es die Gerichtsurkunde nicht erneut zustelle und auf die Beschwerde nicht eintreten werde, soweit der Kostenvorschuss nicht bis am 17. Juni 2024 einbezahlt werde. 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, diese sei für nicht zu erklären und aufzuheben, die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Verfügung vom 3. Juni 2024 nochmals zuzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist am 24. Juni 2024 am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Die 30-tätige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 25. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 25. August 2024. Weil dies ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist auf den Montag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Mit der Postaufgabe am 26. August 2024 ist die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben worden. 
 
2.  
Es geht um eine Kostensache, bei welcher der Rechtsweg der Hauptsache folgt (BGE 134 I 159 E. 1.1; 138 III 94 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Allerdings ist die angefochtene Verfügung, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ein blosser Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). 
Die Beschwerde scheitert breits daran, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dazu äussert. Ohnehin ist sie aber auch in der Sache selbst nicht hinreichend begründet (dazu E. 4). 
 
3.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
In der Sache setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den unter Verweis auf BGE 141 II 429 E. 3.3 erfolgten Ausführungen des Obergerichtes zur Zustellung und zur Zustellfiktion bei Zurückbehaltungsaufträgen auseinander, sondern sie behauptet, der Post nie einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt zu haben. Aus der Sendungsverfolgung (kant. act. 10) ergibt sich indes - wovon sich das Bundesgericht selbst überzeugt hat - unmissverständlich, dass ein solcher erteilt war und die Retournierung aufgrund dieses Auftrages erfolgte, nachdem die Zustellung gescheitert war. Indem die Beschwerdeführerin einfach gegenteilig behauptet, auf der Sendungsverfolgung sei kein Zurückbehaltungsauftrag ersichtlich, und sie eine eigene englischsprachige "Sendungsverfolgung" einreicht, vermag sie in Bezug auf die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Tatsachenfeststellung im angefochtenen Zwischenentscheid keine Willkür darzutun. 
Im Übrigen besteht die Beschwerde aus weitschweifigen Ausführungen zur Nichtigkeit und zur Willkür in der Rechtsanwendung, welche jedoch abstrakt bleiben, und aus verschiedenen Verweisen auf Normen der ZPO, welche indes für das bundesgerichtliche Verfahren nicht anwendbar sind, weil dieses abschliessend durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelt ist. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli