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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_552/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 24. Juli 2024 
(ZK 24 280). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten im Februar 2016. Im Oktober 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileinigung ein. 
Mit Urteil vom 19. März 2024 schied das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Ehe der Parteien. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich hatte vertreten lassen wollen und er ohne weitere Substanziierung bloss geltend gemacht hatte, es seien ihm alle Rechte nach der schweizerischen Justiz zuteil kommen zu lassen, stellte das Regionalgericht fest, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist und die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, und es verweigerte ferner die Teilung der Austrittsleistungen. 
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Juli 2024 mangels hinreichender Begehren und Begründung nicht ein. 
Mit einer als "Demande de répartition des avantages, biens et cadeaux" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist; das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Möglicher Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern er wünscht abstrakt eine "répartition des avantages conjugaux", eine "répartition des biens", eine "répartition des cadeaux" und eine Regelung der "dettes et responsabilités financières". Wie bereits vor Obergericht lässt er aber konkretisierende Ausführungen vermissen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli