Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_556/2024
Urteil vom 2. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. Juni 2024 (KES 24 468).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zugunsten ambulanter Massnahmen aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. Indes scheiterten diese und die KESB ordnete eine ambulante Begutachtung an.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 brachte die KESB den Beschwerdeführer erneut in der UPD Bern fürsorgerisch unter, verbunden mit dem Auftrag, eine angemessene Anschlusslösung zu organisieren.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juni 2024 ab.
Mit Beschwerde vom 26. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 zugestellt; unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer hält fest, Art. 6 EMRK sei verletzt, weil er nur wegen zu lauter Musik fürsorgerisch untergebracht worden sei, obwohl man sein Zimmer auch isolieren lassen könnte und die Nachbarn manchmal auch laut seien.
Indes ist der Beschwerdeführer nicht wegen lautem Musikhören fürsorgerisch untergebracht worden. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli